OGH 15Os129/25x

OGH15Os129/25x17.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M., die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathmayr in der Strafsache gegen Dr. * K* wegen Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 iVm § 117 Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 38 U 221/24t des Bezirksgerichts Leopoldstadt (vormals AZ 13 U 316/24s des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien), über die von der Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15. Jänner 2025, GZ 38 U 221/24t‑35, sowie Vorgänge im Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter‑Longitsch LL.M., der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Klemen sowie des Angeklagten zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00129.25X.1217.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Medienrecht

 

Spruch:

 

Im Verfahren AZ 13 U 316/24s des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, nunmehr AZ 38 U 221/24t des Bezirksgerichts Leopoldstadt, verletzen

1./ die Vorgänge, dass weder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien noch das Bezirksgericht Leopoldstadt seine sachliche Unzuständigkeit aussprach, sondern jeweils die Hauptverhandlung anberaumte, § 450 StPO iVm § 41 Abs 1 und Abs 2 MedienG,

2./ das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15. Jänner 2025, GZ 38 U 221/24t‑35, § 458 zweiter Satz iVm § 261 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.

Dieses Urteil wird aufgehoben.

Zur Führung des weiteren Verfahrens ist das Bezirksgericht Leopoldstadt sachlich unzuständig.

 

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ 130 BAZ 179/24f ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. * K*. Gegenstand des Verfahrens waren vom sich im Ruhestand befindlichen Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. K* versandte E‑Mails mit Vorwürfen gegen die Angehörigen dieses Bundesministeriums Mag. * S* und Mag. * M* (ON 2, ON 3, ON 4, ON 5, ON 7, ON 10, ON 12), wobei Dr. K* in seinen E‑Mails behauptete, die Botschafterin und ehemalige Leiterin der Abteilung VI.1., Mag. S* sei eine „NS‑Handlangerin“, habe bei seiner NS‑Verfolgung eine Schlüsselrolle gespielt und sei auch nicht müde geworden, ihn zu erniedrigen, und die Botschafterin Mag. M* sei mit einem „NS/SS‑Superbonus“ ausgestattet und habe dadurch eine Blitzkarriere hingelegt. Diese E‑Mails übermittelte Dr. K* nicht nur an einzelne, ua im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, in der Präsidentschaftskanzlei, bei der Staatsanwaltschaft, im Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission sowie an ausländischen Botschaften tätige Personen, sondern auch an die E‑Mail‑Adressen inländischer Behörden (vgl ON 2.4, ON 2.5, ON 4.8, ON 5.7, ON 5.10, ON 5.13, ON 5.23), ausländischer Botschaften und europäischer Institutionen (vgl ua ON 5.3, ON 5.7, ON 5.10, ON 7.6, ON 10.3, ON 10.5) sowie deutscher Behörden und Institutionen (vgl ua ON 4.8, ON 5.7, ON 5.10, ON 5.13, ON 5.23, ON 7.6, ON 10.3, ON 10.5).

[2] Mit beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 13 U 316/24s eingebrachtem Strafantrag vom 1. Oktober 2024 (ON 17) legte die Staatsanwaltschaft Wien Dr. K* zur Last, er habe von 17. Dezember 2023 bis zumindest 31. Juli 2024 in 1010 Wien in mehreren Angriffen die Botschafterin und Leiterin der Abteilung VI.1. des BMEIA Mag. S* sowie die Botschafterin Mag. M* durch die per E‑Mail an zahlreiche Abnehmer verbreiteten Behauptungen, Mag. S* sei im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit „NS‑Handlangerin“, habe bei seiner NS‑Verfolgung eine Schlüsselrolle gespielt und sei auch nicht müde geworden, ihn zu erniedrigen, sowie Mag. M* sei mit einem „NS/SS‑Superbonus“ ausgestattet worden und habe dadurch „eine Blitzkarriere hingelegt“, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei er die Taten gegen Beamte in Beziehung auf ihre Berufshandlungen auf eine Weise beging, dass sie einer breiten Öffentlichkeit, nämlich zumindest 150 Personen, zugänglich wurden.

[3] Die Staatsanwaltschaft Wien unterstellte dieses Verhalten dem Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 iVm § 117 Abs 2 zweiter Fall StGB (vgl zu den Ermächtigungen ON 9.7, ON 9.8, ON 9.9).

[4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ordnete am 21. Oktober 2024 eine Hauptverhandlung an (ON 1.13) und führte diese am 20. November 2024 durch (ON 28). Dabei sprach das Bezirksgericht – mit Blick auf die Angaben des Angeklagten zum Absenden der verfahrensgegenständlichen E‑Mails in 1200 Wien – aus, dass es örtlich unzuständig sei, und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Leopoldstadt (ON 28 S 3, ON 1.17).

[5] Das Bezirksgericht Leopoldstadt ordnete am 17. Dezember 2024 zu AZ 38 U 221/24t eine Hauptverhandlung an (ON 1.19) und führte diese am 15. Jänner 2025 durch (ON 34). Dabei modifizierte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Strafantrag in Ansehung des Tatzeitraums (14. November 2020 bis 18. März 2024) und des Tatorts (1020 Wien) und begehrte die Bestrafung des Angeklagten wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 iVm § 117 Abs 2 zweiter Fall StGB (ON 34 S 2).

[6] Mit Urteil vom 15. Jänner 2025 (ON 34 S 22 f, ON 35) sprach das Bezirksgericht Leopoldstadt den Angeklagten wegen des vom modifizierten Strafantrag umfassten Verhaltens der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 iVm § 117 Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.

[7] Dieser Entscheidung liegen die Feststellungen zugrunde, dass der Angeklagte (der einen sehr breiten Adressatenkreis erreichen wollte; US 10) seine zahlreichen E‑Mails mit ehrverletzenden Behauptungen sowohl an Einzelpersonen („nationale sowie internationale politische Akteure“) als auch an Botschaften verschiedener Nationen (ua an „alle Botschaften europäischer Staaten in Irland“) sowie an internationale und nationale Institutionen (ua an die Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich sowie an verschiedene deutsche Ministerien), zu deren E‑Mail‑Postfach ein großer Personenkreis Zugang hat, und insofern an einen 150 Personen überschreitenden Empfängerkreis gerichtet hat (US 3, 5, 11).

[8] Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 34 S 23, ON 38), über die das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 130 Bl 17/25a, noch nicht entschieden hat.

Rechtliche Beurteilung

[9] Das Vorgehen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und jenes des Bezirksgerichts Leopoldstadt sowie das Urteil dieses Gerichts stehen – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[10] 1./ Eine durch den Inhalt eines Mediums (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, ist ein Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG; Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 70 ff).

[11] E‑Mails, mit denen schriftliche Mitteilungen im Weg der Massenverbreitung an einen nicht von vornherein begrenzten, größeren Personenkreis gerichtet werden (Massen-E-Mails), sind Medien im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG (RIS‑Justiz RS0067130 [T3]; Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 1/2, 13; EBRV 784 BlgNR 22. GP 4).

[12] Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts sind im Hauptverfahren in jenen Fällen, in denen sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre (§ 30 Abs 1 StPO), durch den Einzelrichter des Landesgerichts zu führen (§ 41 Abs 2 und 3 MedienG; Rami in WK2 MedienG § 41 Rz 1/1, 5, 7).

[13] 2./ Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, so hat es gemäß § 450 (erster Satz) StPO vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Bezugspunkt der solcherart vom Bezirksgericht vor Anordnung der Hauptverhandlung durchzuführenden Überprüfung seiner sachlichen Zuständigkeit ist der vom Strafantrag vorgegebene Prozessgegenstand (Sachverhalt), wobei die Prüfung nicht allein anhand der Angaben im Strafantrag vorzunehmen ist, sondern sich an der Aktenlage zu orientieren hat (RIS‑Justiz RS0131309; Bauer, WK‑StPO § 450 Rz 2).

[14] Anklagegegenständlich waren von Dr. K* in zahlreichen E-Mails hinsichtlich Mag. S* und Mag. M* wiederholt aufgestellte ehrverletzende Behauptungen, wobei (zumindest) einige dieser E-Mails (auch) an die (allgemeinen) E-Mail-Adressen in- und ausländischer Behörden bzw Institutionen und solcherart an einen nicht von vornherein begrenzten, größeren Personenkreis gerichtet waren.

[15] Da dem Angeklagten insofern die Begehung von Medieninhaltsdelikten zur Last gelegt wurde, hätte bereits das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vor Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 450 StPO seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen gehabt. Das Unterbleiben einer solchen Beschlussfassung verletzt § 450 StPO iVm § 41 Abs 1 und Abs 2 MedienG (Bauer, WK‑StPO § 450 Rz 4; 15 Os 112/22t, 113/22i; 15 Os 101/24b, 103/24x). Gleiches gilt für das Bezirksgericht Leopoldstadt.

[16] 3./ Unterbleibt – wie hier – eine gemäß § 450 StPO gebotene Beschlussfassung, so kann die sachliche Unzuständigkeit auch noch in einem Urteil ausgesprochen werden (§ 458 zweiter Satz iVm § 261 Abs 1 StPO; Bauer, WK‑StPO § 450 Rz 1, 3). Indem das Bezirksgericht Leopoldstadt anstelle eines solchen Formalurteils eine meritorische Entscheidung gefällt hat, verletzt sein Urteil vom 15. Jänner 2025 § 458 zweiter Satz iVm § 261 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG (15 Os 112/22t, 113/22i; 15 Os 101/24b, 103/24x).

[17] 4./ Da nicht auszuschließen ist, dass sich diese Gesetzesverletzungen im Umfang des Unterbleibens der Fällung eines Unzuständigkeitsurteils zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung – wie aus dem Spruch ersichtlich – mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).

[18] Durch diese Entscheidung ist die gegen das in Rede stehende Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten gegenstandslos.

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