OGH 14Os84/25x

OGH14Os84/25x9.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * J* MA und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten J* MA und Mag. * N* sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. März 2025, GZ 55 Hv 152/24k‑138.14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, der Angeklagten J* MA, Mag. N* und * O* sowie deren Verteidiger Dr. Rother, Mag. Sackmann, Mag. Bischof und Dr. Mertens zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00084.25X.1209.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Amtsdelikte/Korruption

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten * J* MA und der Staatsanwaltschaft sowie in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Mag. * N* wird das angefochtene, im Übrigen unberührt bleibende Urteil in den Schuldsprüchen des Angeklagten J* MA zu B./I./ und B./II./ sowie der Angeklagten Mag. N* zu A./I./ und A./II./, demzufolge auch in den sie betreffenden Strafaussprüchen, weiters im Freispruch des Angeklagten * O* zu 2./II./ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten J* MA und der Staatsanwaltschaftverworfen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten J* MA und Mag. N* auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Dem Angeklagten J* MA fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant wurden mit dem angefochtenen Urteil* J* MA des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 und § 15 StGB (B./I./ und B./II./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B./III./) und Mag. * N* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (A./I./ und A./II./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in W*

A./ Mag. N* als Kabinettsmitarbeiterin des (ehemaligen) Bundesministers für Inneres, somit als Beamtin, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen in § 21 Abs 5 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA) verankerten Recht auf Sicherungsmaßnahmen gegen die verbotene Veröffentlichung der dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen und an dessen „Interesse“ an der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und nationalen Sicherheit (§ 4 Abs 1 Z 1 und 2 InfOG)“ zu schädigen (US 20), ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie unbefugt elektronische Gleichschriften von Aktenteilen, die dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT‑Untersuchungsausschuss) übermittelt worden waren, ohne Parteikennung dem Ausschussmitglied J* MA zur Verfügung stellte, um die (keine Parteikennung als Ausschussunterlagen aufweisenden) Schriftstücke in der Öffentlichkeit für Medien und Journalisten verwenden zu können, und zwar

I./ am 30. Oktober 2018 den Bericht von Dr. * F*, damals offizieller Vertreter des BVT, zum Treffen des Berner Clubs in Helsinki mit der Klassifizierung „Vertraulich“ (Stufe 2 laut [§ 4 Abs 1 Z 2] Informationsordnungsgesetz – InfOG), Aktenzahl * GZ *, GZ *, Aktenlieferungsnummer *;

II./ am 6. November 2018 einen E‑Mail‑Verkehr zwischen hochrangigen Beamten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) mit der Klassifizierung „Vertraulich“ (Stufe 2 laut [§ 4 Abs 1 Z 2] InfOG), Aktenzahl * GZ *, GZ *, Aktenlieferungsnummer *;

B./ J* MA mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen in § 21 Abs 5 VO‑UA verankerten Recht auf Sicherungsmaßnahmen gegen die verbotene Veröffentlichung der dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen und an dessen „Interesse“ an der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und nationalen Sicherheit (§ 4 Abs 1 Z 1 und 2 InfOG)“ zu schädigen (US 21),

I./ Mag. N* zur Ausführung der zu A./I./ genannten strafbaren Handlung wissentlich (US 21) bestimmt, indem er sie am 30. Oktober 2018 aufforderte, sie solle eine „österreichische Teilnehmerliste inkl Bericht Berner Klub Helsinki […] organisieren“, und darauf hinwies, dass es einen „Bericht von F* über Helsinki“ gebe und „* S*“ wissen wolle, wer aus Österreich offiziell dort gewesen sei;

II./ Mag. N* wissentlich (US 21) zu bestimmen versucht, am 9. Mai 2019 als Kabinettsmitarbeiterin des (ehemaligen) Bundesministers für Inneres, somit als Beamtin, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem in § 21 Abs 5 VO‑UA verankerten Recht auf Sicherungsmaßnahmen gegen die verbotene Veröffentlichung der dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, (wissentlich) zu missbrauchen, indem sie unbefugt eine elektronische Gleichschrift der Zeugenvernehmung des * Sc* vom 4. Oktober 2018 vor der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) zu GZ * mit der Klassifizierung „Eingeschränkt“ (Stufe 1 laut [§ 4 Abs 1 Z 1] InfOG), aus der Aktenlieferungsnummer * der WKStA vom 11. Dezember 2018, die dem BVT-Untersuchungsausschuss übermittelt worden war, ohne Parteikennung dem Ausschussmitglied J* MA zur Verfügung stelle, um das (keine Parteikennung als Ausschussunterlage aufweisende) Schriftstück in der Öffentlichkeit für Medien und Journalisten verwenden zu können, indem er bei der Genannten am 9. Mai 2019 anfragte: „Bitte liebe *, die Sc* Geschichte aus der heutigen Krone – ich bräuchte wenn irgendwie möglich den Akt ohne FPÖ Kennung … ich weiß … aber wäre ganz Spitze, wenn das ginge“;

III./ am 11. September 2021 wenn auch nur fahrlässig eine verbotene Waffe unbefugt besessen, indem er in seinen Wohnräumlichkeiten in * einen Schlagring verwahrte.

Hingegen wurden – soweit gegenständlich relevant – die Angeklagten J* MA und * O* (unter anderem) von der wider sie erhobenen Anklage (ON 97 und ON 101.201 zu J* MA sowie ON 101.201 und 118.27 zu O*) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, es hätten in W* und andernorts

1./ J* MA

1./A./ am 31. Oktober 2018 dadurch, dass er einen unbekannten Beamten aus dem Bundesministerium für Inneres/Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BMI/BVT) im Wege des O*, damals als Beamter des BMI dienstzugeteilt bei der Sicherheitsakademie des Bundes/Zentrum für Internationale Angelegenheiten (SIAK/ZIA), beauftragt habe, die Information zu beschaffen, welche Mitarbeiter des BVT an einem Treffen des Berner Clubs (informeller Zusammenschluss aller Direktoren der Inlandsgeheimdienste der 28 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens und der Schweiz) in Warschau im Oktober 2018 teilnahmen, den unbekannten Beamten aus dem BMI/BVT dazu bestimmt, dass dieser am 1. November 2018 in W* als Beamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart, dessen Offenbarung geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse, nämlich jenes der Aufrechterhaltung der öffentlichen nationalen Sicherheit und des Erfolges zukünftiger nachrichtendienstlicher Aktivitäten, die durch die Offenbarung von Teilnehmerlisten an Geheimdiensttreffen und die Bekanntgabe von Namen von BVT-Mitarbeitern gefährdet sind, sowie ein berechtigtes privates Interesse, nämlich jenes der BVT-Mitarbeiter auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG, zu verletzen, indem der unbekannte Beamte J* MA im Wege von O* die Namen aller Teilnehmer des BVT am Treffen des Berner Clubs in Warschau samt der Art ihrer Anreise mitteilt;

1./B./ mit der Absicht, einen anderen dadurch an seinem durch § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich aufgrund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden seien (B./I./) und die er sich widerrechtlich verschafft habe (B./II./ und B./III./), anderen zugänglich gemacht, obwohl die Betroffenen an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hätten, und zwar

I./ am 2. Juni 2021, indem er als Mitarbeiter des parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza‑Untersuchungsausschuss)“ konsenslos eine PDF-Datei, die 46 Seiten einer Aktenlieferung enthalten habe, welche das Bundesministerium für Justiz am 31. Mai 2021 dem Untersuchungsausschuss unter dem Schutz „Vertraulich – Stufe 2 gemäß § 4 InfOG“ übermittelt habe, wobei die PDF‑Datei Chatverläufe und Mobiltelefondaten des Mag. * P* sowie dessen personenbezogene Daten enthalten habe, ohne Anonymisierung an O* übermittelt habe;

II./ am 8. April 2021, indem er als Mitarbeiter des parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss)“ konsenslos ein Foto von * H* bei dessen Befragung als Auskunftsperson im parlamentarischen Untersuchungsausschuss angefertigt und dieses an * C* übermittelt habe;

III./ indem er als Mitglied des BVT‑Untersuchungsausschusses konsenslos Fotos von Auskunftspersonen angefertigt und diese an O* übermittelt habe, nämlich

a./ am 11. Oktober 2018 während der 11. Sitzung des BVT-Untersuchungsausschusses ein Foto von * G* MSc, damals Leiterin des Referats * im BVT;

b./ am 19. Februar 2019 während der 27. Sitzung des BVT‑Untersuchungsausschusses ein Foto von * L*, damals Mitarbeiter des Referats * im BVT;

c./ am 3. Juni 2019 während der 42. Sitzungdes BVT-Untersuchungsausschusses ein Foto von Mag. (FH) * F*, damals Mitarbeiter des Referats * im BVT;

d./ am 4. Juni 2019 während der 43. Sitzung des BVT-Untersuchungsausschusses ein Foto von Mag. Dr. * Pi*, damals Leiter des Referats * im BVT;

„B./III./“ (US 7 f) Mag. N* zu bestimmen versucht, als Kabinettsmitarbeiterin des (ehemaligen) Bundesministers für Inneres, somit als Beamtin, ein ihr ausschließlich kraft ihres Amtes anvertrautes und zugänglich gewordenes Geheimnis zu offenbaren, dessen Offenbarung geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse, nämlich jenes der Aufrechterhaltung der öffentlichen nationalen Sicherheit und des Erfolges zukünftiger nachrichtendienstlicher Aktivitäten, die durch die Offenbarung von Teilnehmerlisten an Geheimdiensttreffen und die Bekanntgabe von Namen von BVT‑Mitarbeitern gefährdet wären, sowie ein berechtigtes privates Interesse, nämlich jenes der BVT‑Mitarbeiter auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG, zu verletzen, indem er die Genannte am 30. Oktober 2018 aufgefordert habe, eine „österreichische Teilnehmerliste inkl Bericht Berner Klub [...] Warschau“ zu „organisieren“;

B./IV./ am 9. Mai 2019 mit der Absicht, Sc* dadurch an seinem durch § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich aufgrund seiner berufsmäßigen Beschäftigung als Mitglied des BVT‑Untersuchungsausschusses anvertraut und zugänglich geworden sind, nämlich das Protokoll über die Zeugenvernehmung des Genannten vom 4. Oktober 2018 vor der WKStA zu GZ * samt seinen darin enthaltenen personenbezogenen Daten, die dem BVT‑Untersuchungsausschuss mit der Klassifizierungsstufe „Eingeschränkt“ (Stufe 1 laut [§ 4 Abs 1 Z 1] InfOG) vorlagen, dem Journalisten * Schm* zugänglich gemacht, obwohl Sc* an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gehabt habe;

2./ O*

2./A./ als Polizeibeamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart, dessen Offenbarung geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse, nämlich jenes der Aufrechterhaltung der öffentlichen nationalen Sicherheit und des Erfolges zukünftiger nachrichtendienstlicher Aktivitäten, die durch die Bekanntgabe von Namen von BVT‑Mitarbeitern gefährdet wären, sowie ein berechtigtes privates Interesse, nämlich jenes der genannten BVT‑Mitarbeiter auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG zu verletzen, indem er J* MA die Namen von BVT‑Mitarbeitern samt der Tatsache mitgeteilt habe, dass diese beim BVT tätig gewesen seien, und zwar

I./ am 19. Mai 2019 drei Namen;

II./ am 27. Mai 2019 weitere vier Namen;

2./B./ am 20. und 21. Juli 2019 dadurch, dass er * H* aufgefordert habe, die Namen weiterer Mitglieder der SOKO Tape zu ermitteln, einen unbekannten Beamten aus dem BMI dazu zu bestimmen versucht, dass dieser am 20. oder 21. Juli 2019 in W* als Beamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart, dessen Offenbarung geeignet gewesen sei, ein öffentliches, nämlich jenes der kriminalpolizeilichen Aufklärung von möglichen gerichtlich strafbaren Handlungen, sowie ein berechtigtes privates Interesse, nämlich jenes der Mitglieder der SOKO Tape auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG, zu verletzen, indem der unbekannte Beamte im Wege von H*dem Angeklagten O* die Namen weiterer Mitglieder der SOKO Tape mitteilen sollte;

II./ am 3. September 2018 als ehemaliger Polizeibeamter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart, dessen Offenbarung geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse, und zwar jenes der Republik Österreich an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und einem nachrichtendienstlichen Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheitsbehörden und daraus folgend an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, und ein berechtigtes privates Interesse, nämlich jenes der genannten BVT-Mitarbeiter und des Vertreters eines ausländischen Nachrichtendienstes an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG, zu verletzen, indem er J* MA zwei am 15. Juli 2016 angefertigte Fotos übermittelt habe, auf dem ersten Foto Mag. Dr. Pi*, damaliger Referatsleiter des BVT, und ein Vertreter eines ausländischen Nachrichtendienstes, sowie auf dem zweiten Foto „Insp *“ (damals Polizeibeamter des BVT), Mag. Dr. Pi* und ein Vertreter eines ausländischen Nachrichtendienstes in Lederhosen bei einem Treffen in W* zu sehen seien, und er die Fotos mit den Worten „PI* und SCH* mit dem Vertreter des * Dienstes“ kommentiert habe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen die Schuldsprüche richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten J* MA und Mag. N*, gegen die Freisprüche der Angeklagten J* MA (zu 1./1./A./, 1./1./B./I./ bis III./, 1./B./III./ sowie IV./) und O* (zu 2./2./A./I./ und II./, 2./2./B./ sowie 2./II./) wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

 

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J* MA sowie zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Mag. N*:

[4] Zutreffend zeigen die Nichtigkeitsbeschwerden auf, dass der Schuldspruch zu A./I./ und II./ in Betreff der Angeklagten Mag. N* und zu B./I./ und II./ betreffend den Angeklagten J* MA mit einem Rechtsfehler (Z 9 lit a) behaftet ist.

[5] Nach dem Urteilssachverhalt (US 13 ff, 40 f) war die Angeklagte Mag. N* als Mitarbeiterin (Beamtin) des Kabinetts des (damaligen) Innenministers „die Kontaktperson des Kabinetts (…) in Angelegenheiten des BVT‑Untersuchungsausschusses“ für die zentrale Koordinierungsstelle, welche wiederum die direkte Korrespondenz mit der Parlamentsdirektion durchführte, die Auskunfts- und Aktenübermittlungsverlangen des Untersuchungsausschusses an die einzelnen Sektionen im BMI verteilte, Begleitschreiben zu den Aktenlieferungen erstellte und den Transport derselben an die Parlamentsdirektion organisierte. „Die Aufbereitung der angeforderten Akten und Unterlagen, insbesondere die erforderliche Klassifizierung und die ordnungsgemäße vollständige Erledigung der Ersuchen lag wiederum im Verantwortungsbereich der jeweiligen aktenführenden Sektionen.“ Über die erfolgten Aktenlieferungen erstattete die Koordinierungsstelle regelmäßig Bericht an die Angeklagte Mag. N*. Letztere hatte auch die Aufgabe, jene vom BVT‑Untersuchungsausschuss angeforderten Schriftstücke und Akten, die vom Kabinett des BMI geführt worden waren, kabinettsintern beizuschaffen, indem sie allen Kabinettsmitarbeitern den Untersuchungsgegenstand, den Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses und das Informationsblatt „Technische Anforderungen“ der Parlamentsdirektion übermittelte und diese ersuchte, „ihr die relevanten Dokumente zu übermitteln und die Klassifizierungsstufe vorzuschlagen“. Anschließend „bereitete sie die angeforderten Akten und Unterlagen im Einklang mit dem Informationsblatt der Parlamentsdirektion und im Sinne des InfOG auf“, traf „besondere Vorkehrungen“ zur Behandlung klassifizierter Akten (nur Papierform zum besonderen Schutz vor verbotener Veröffentlichung), und übermittelte diese dann vollständig der Koordinierungsstelle in der jeweils von der Parlamentsdirektion vorgegebenen Form (digital oder Papier, je nach Klassifizierungsstufe). Die Angeklagte Mag. N*veranlasste die Übergabe der im Schuldspruch zu A./I./ und II./ genannten, die inkriminierten Unterlagen beinhaltenden Aktenlieferungen in Papier an die Koordinierungsstelle zur Weiterleitung an die Parlamentsdirektion jeweils in einer zugeklebten Schachtel. Außerdem fertigte sie Kopien dieser von ihr aufbereiteten und weitergeleiteten Unterlagen an, die sie in ihrem Büro aufbewahrte, um sie für die Vorbereitung geladener Auskunftspersonen auf ihre Befragung zur Verfügung zu haben.

[6] Die Angeklagte Mag. N* übermittelte am 30. Oktober 2018 – über Bestimmung des Angeklagten J* MA (US 16 f) – den im Schuldspruch zu A./I./ bezeichneten Bericht „in elektronischer Form (ohne Parteikennung) an die E‑Mail‑Adresse“ des Angeklagten J* MA, am 6. November 2018 wiederum den im Schuldspruch zu A./II./ genannten E‑Mail‑Verkehr „ohne Parteikennung elektronisch als Anhang via Whatsapp“ an den Genannten, um die Schriftstücke jeweils in der Öffentlichkeit für Medien und Journalisten verwenden zu können. Der im Schuldspruch zu A./I./ genannte Bericht lag dem ORF spätestens am 31. Oktober 2018 „als Dokument zu Gänze“ vor, zur im Schuldspruch zu A./II./ genanten E‑Mail‑Korrespondenz schrieb die Angeklagte Mag. N* an den Angeklagten J* MA, dass er „das Papierl dem Schm* geben“ könne, wobei sie den Journalisten * Schm* meinte (US 16 ff, 29).

[7] Darüber hinaus bestimmte der Angeklagte J* MA die Angeklagte Mag. N* am 9. Mai 2019 dazu, ihm unbefugt eine elektronische Gleichschrift des im Schuldspruch zu B./II./ angeführten Vernehmungsprotokolls, welches Teil der im Schuldspruch genannten Aktenlieferung an den Untersuchungsausschuss mit der Klassifizierung „Eingeschränkt“ war, ohne Parteikennung zur Verfügung zu stellen, um dieses Schriftstück „in der Öffentlichkeit für Medien und Journalisten“ verwenden zu können. Der Angeklagte J* MA hatte das gegenständliche Vernehmungsprotokoll bereits zuvor in Form einer mit der Parteikennung „F“ für FPÖ versehenen Version dem Journalisten Schm* übermittelt und begründete sein Ersuchen gegenüber Mag. N* damit, dass der Journalist die übermittelte Version „leider ned faksimilieren“ könne (US 19 ff und 29 iVm US 4).

[8] Amtsgeschäfte iSd § 302 StGB sind alle Verrichtungen (ohne Rücksicht auf den damit verbundenen intellektuellen Einsatz, insbesondere auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art ohne Befehls- oder Zwangsgewalt), die bei Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines in dieser Bestimmung genannten Rechtsträgers von Relevanz sind (vgl RIS‑Justiz RS0095963; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 112 ff).

[9] Die Einordnung von Verwaltungshandeln als Akt der Hoheitsverwaltung wiederum erfolgt primär danach, ob der Staat (das für ihn handelnde Organ) zur Erreichung seiner Ziele die ihm aufgrund seiner spezifischen Macht gegebene einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht, demnach als Träger dieser besonderen Befehls- und Zwangsgewalt (imperium) auftritt. Hoheitliches Verwaltungshandeln kommt zwar insbesondere im Einsatz bestimmter Rechtsformen (Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) zum Ausdruck, aber auch Verwaltungshandeln, das selbst nicht normativer Art ist, sondern entweder in tatsächlichen Verrichtungen („Realakten“) oder auch Privaten zur Verfügung stehenden (also nicht typisch hoheitlichen) Rechtsformen in Erscheinung tritt, ist hoheitlicher Natur (schlichte Hoheitsverwaltung), wenn es im Zusammenhang mit Hoheitsakten steht, diese also vorbereitet, begleitet oder umsetzt (RIS‑Justiz RS0130809; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 62).

[10] Das parlamentarische Untersuchungsrecht ist ein Instrument politischer Kontrolle. Die Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist nicht der Staatsfunktion Vollziehung, sondern der Gesetzgebung zuzuordnen und mündet nicht in einen Hoheitsakt (Art 24 B‑VG; vgl Konrath/Posnik in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B‑VG und Grundrechte Art 53 B‑VG Rz 4 und 23; siehe auch [zum Rechnungshof und zur Volksanwaltschaft] Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 104).

[11] Die in Art 53 Abs 3 erster Satz B‑VG (und § 27 Abs 1 VO‑UA) normierte Verpflichtung der Organe (unter anderem des Bundes), einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten, beruht auf dem Gedanken, dass es dem Untersuchungsausschuss ohne Kenntnis der Akten nicht möglich ist, den Untersuchungsauftrag zu erfüllen (Grabenwarter/Frank, B‑VG2 Art 53 B‑VG Rz 6). Die Klassifizierung und Vorlage der vom Untersuchungsausschuss angeforderten Akten und Unterlagen durch die hierzu verpflichteten Organe dient somit (ausschließlich) der Erfüllung des Untersuchungsauftrags. Demnach handelt es sich bei der Vorlage von Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss – ebenso wie bei der dieser vorangehenden internen Entscheidung über die Klassifizierung derselben und den Umfang der Vorlage – um eine (faktische) Hilfstätigkeit für den Untersuchungsausschuss und damit – die Vorbereitung eines Hoheitsaktes des ersuchenden Organs durch das zur Vorlage verpflichtete Organ (vgl dazu Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 76, 79; vgl auch RIS‑Justiz RS0130017) steht wie oben dargelegt aufgrund der Zuordnung des Untersuchungsausschusses zur Staatsfunktion Gesetzgebung nicht in Rede – nicht um einen Akt der Hoheitsverwaltung.

[12] (Schon) Die Tätigkeit der Angeklagten Mag. N* im Rahmen der Übermittlung von Akten des BMI an den Untersuchungsausschuss stand somit in keinem sachlichen Zusammenhang mit einem Hoheitsakt und ist demnach nicht als „Vornahme eines Amtsgeschäftes in Vollziehung der Gesetze“ zu qualifizieren. Solcherart scheidet auch eine strafbare Bestimmungstäterschaft (hier: des Angeklagten J* MA) zum unrechtsbezogenen Sonderdelikt (§ 14 Abs 1 zweiter Satz StPO) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB aus.

[13] Der von den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten J* MA und Mag. N* aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des Urteils in den Schuldsprüchen des Angeklagten J* MA zu B./I./ und B./II./ sowie der Angeklagten Mag. N* zu A./I./ und A./II./, demzufolge auch in den sie betreffenden Strafaussprüchen, samt Rückverweisung der Sache – weilbeim verbleibenden Anklagevorwurf nach richtiger Rechtsansicht (wie im Folgenden aufgezeigt wird) nur mehr eine in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallende Straftat in Betracht kommt – an den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0100271).

[14] Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten J* MA und Mag. N* auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

[15] Im weiteren Verfahren wird Strafbarkeit nach § 310 StGB (hinsichtlich der Angeklagten Mag. N* als unmittelbare Täterin und hinsichtlich des Angeklagten J* MA als Bestimmungstäter) – unter Beachtung des nach § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs (vgl BGBl I 2025/50) – zu prüfen sein, erfolgte doch die (zu B./II./ bloß angestrebte, nach den Konstatierungen gegenüber dem Freispruchsfaktum 1./B./IV./ eigenständige) Übermittlung der inkriminierten Aktenteile ohne Parteikennung nach den Feststellungen von beiden Angeklagten beabsichtigt zur „Verwendung in der Öffentlichkeit für Medien und Journalisten“.

[16] Offenbaren iSd § 310 StGB ist anzunehmen, wenn der Beamte eine Situation schafft, in der zumindest eine andere Person, der gegenüber Geheimhaltung geboten ist, Zugang (etwa auch indirekt) zu einer tatbildlichen Tatsache hat (vgl Nordmeyer in WK2 StGB § 310 Rz 27; RIS-Justiz RS0096260; 14 Os 26/24s [Rz 27]).

[17] Während zu den Schuldspruchfakten A./I./ und II./ sowie B./I./ nach den bisherigen Feststellungen jeweils die – durch den Angeklagten J* MA gleichsam als „Boten“ erfolgte – Offenbarung geheimhaltungspflichtiger Tatsachen (bereits) gegenüber Journalisten in Betracht kommt, wäre zum Schuldspruchfaktum B./II./ zu prüfen, ob vom Tatplan des Angeklagten J* MA die Öffentlichkeit als Adressatin solcher Tatsachen umfasst war. Dass ein Journalist bereits Kenntnis von geheimzuhaltenden Informationen erlangt hat, nimmt diesen – wie oben dargestellt – noch nicht den Geheimnischarakter und schließt eine Offenbarung derselben gegenüber weiteren Personen oder der Öffentlichkeit (auch im Wege einer bereits informierten Person als „Überbringer“) nicht aus. Voraussetzung für die Strafbarkeit dieser Konstellation wäre (unter anderem) der Vorsatz (hier:) des Bestimmenden, dass der Geheimnischarakter der im Dokument enthaltenen Information durch die zuvor erfolgte Kenntnis des Journalisten von derselben nicht verloren gegangen ist und eine Offenbarung in Form der Veröffentlichung nur durch die Übermittlung der tatgegenständlichen Dokumente ohne Parteikennung ermöglicht wird (vgl Nordmeyer in WK2 StGB § 310 Rz 22 ff).

 

Zum unberechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J* MA:

[18] Entgegen der zum Schuldspruch zu B./III./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 [der Sache nach] vierter Fall) blieben die Feststellungen, wonach der Angeklagte wusste, dass es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe handelt, und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, diese verbotene Waffe unbefugt zu besitzen (US 24), nicht „gänzlich unbegründet“. Vielmehr wurden sie aus der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung am 7. März 2025 (ON 137, 16 f) abgeleitet, die aus Sicht des Erstgerichts nicht nur ein entsprechendes Problembewusstsein, sondern auch das Zugeständnis des Wissens zum Ausdruck gebracht habe, den Schlagring nicht besitzen zu dürfen (US 36).

[19] Soweit das Rechtsmittel aus dieser Verantwortung für den Angeklagten günstigere Schlüsse einfordert, insbesondere Überlegungen anstellt, warum im gegenständlichen Fall auch eine objektive und subjektive Fahrlässigkeit in Bezug auf den Besitz des Schlagrings nicht angenommen werden könne, bekämpft es die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS‑Justiz RS0116732 [T3, T6]).

[20] Aktenwidrigkeit iSd Z 5 fünfter Fall liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, wohingegen die Behauptung der Rüge, dass aus der Aussage des Angeklagten J* MA andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären, bloß in dieser Form unzulässige Beweiswürdigungskritik darstellt (RIS‑Justiz RS0099431 [T2, T13]).

[21] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten J* MA:

[22] Ihrer Beantwortung ist voranzustellen, dass der Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646, RS0118316). Kritik der Art, die Tatrichter hätten nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, spricht keinen solchen Begründungsmangel an (RIS-Justiz RS0098377 [T7, T9, T13, T16, T20, T24, T25]).

[23] Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Dass die tatrichterliche Argumentation dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend erscheint und aus den im Urteil gewürdigten Verfahrensresultaten auch andere (für den eigenen Standpunkt günstigere) Schlüsse denkbar wären, begründet hingegen kein derartiges Defizit (RIS‑Justiz RS0099455).

[24] Zum den Angeklagten J* MA betreffenden Freispruch zu 1./1./A./ erachtete es das Schöffengericht als nicht feststellbar (US 17 f), dass Reise- und Spesenabrechnungen der Teilnehmer eines Treffens des „Berner Clubs“ in Warschau im Oktober 2018 dem Untersuchungsausschuss „nicht von einer anderen Stelle als dem BVT übermittelt wurden“, dass der Angeklagte J* MA am 31. Oktober 2018 „nicht in Kenntnis über die Teilnehmer der 'Delegation Warschau' zu diesem Treffen war“ und im Wege des Angeklagten O* „einen Beamten/eine Beamtin aus dem BMI/BVT dazu bestimmte, ein ihm/ihr ausschließlich kraft Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die Namen der Teilnehmer der Delegation in Warschau zu offenbaren“, und „aus welcher Quelle“ der Angeklagte O* „diese Informationen hatte“.

[25] Die Tatrichter erachteten die darauf bezogene Verantwortung des Angeklagten J* MA, wonach er die Namen bereits aus an den Untersuchungsausschuss gelieferten Dokumenten gekannt, aber diesbezügliche Aufzeichnungen nicht bei sich gehabt und daher beim Angeklagten O* „im kurzen Wege“ nachgefragt habe, als nicht widerlegbar. Daran könne auch eine im Ermittlungsverfahren vorgebrachte Verantwortung des Angeklagten J* MA nichts ändern, wonach er ein Gerücht habe verifizieren wollen, ob allenfalls suspendierte BVT‑Mitarbeiter bei dem Treffen anwesend gewesen seien. „Alleine aus der Formulierung der Chatnachrichten“ könne „jedenfalls nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden“, dass der Genannte die Namen noch nicht kannte. Weiters hielten die Richter es mit Blick auf die Verantwortung des Angeklagten O*, sich Informationen aus verschiedenen Quellen wie beispielsweise öffentlich zugänglichen Internetbereichen, Gaming‑Foren und einschlägigen Lokalen verschafft zu haben, für möglich, dass Letzterer seine „Informationen von einer Quelle außerhalb des BVT/BMI bekam“ (US 32 f).

[26] Die eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptende Mängelrüge erachtet diese Begründung als „denklogisch verfehlt“ und stellt eigene Überlegungen zur Verantwortung des Angeklagten J* MA im Ermittlungsverfahren, zur Aussagekraft einzelner Passagen seiner Angaben, zur Wortwahl, Abfolge sowie zum Inhalt der Nachrichten und zu zeitlichen Abläufen einer Reisekostenerstattung sowie der Aktenlieferung an den Untersuchungsausschuss an. Damit zeigt sie aber kein Begründungsdefizit iSd Z 5 auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung nur nach Art einer – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455 [T2], RS0106588). Gleiches gilt für Überlegungen, warum der Angeklagte J* MA den Angeklagten O*, der keinen uneingeschränkten Zugriff auf alle an den Untersuchungsausschuss gelieferten Unterlagen hatte, und nicht wie sonst auch einen seiner Parlamentsmitarbeiter im BVT‑Untersuchungsausschuss kontaktiert habe.

[27] Dass sich aus einer – im Urteil berücksichtigten (US 32) – Stellungnahme des BMI vom 9. Oktober 2023 (ON 55, PDF S 6 f = ON 32.7, 8 f) kein Hinweis auf eine von Seiten des BMI erfolgte Lieferung von Reise- und Spesenabrechnungen zum Treffen des Berner Clubs in Warschau an den BVT-Untersuchungsausschuss ergibt, war der weiteren Rüge zuwider unter dem Aspekt von Unvollständigkeit nicht gesondert erörterungsbedürftig (vgl RIS‑Justiz RS0098646 [T8]).

[28] Der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider macht der Umstand, dass das Erstgericht aus der Formulierung der Chatnachricht nicht den von ihr gewünschten Schluss gezogen hat, die Begründung in ihrer Gesamtheit (RIS‑Justiz RS0119370) nicht offenbar unzureichend.

[29] Betreffend den Freispruch zu 1./1./B./I./ trafen die Tatrichter Negativfeststellungen zum Bereicherungsvorsatz sowie zur Schädigungsabsicht (US 23). Das Fehlen Letzterer wurde auf die Angaben des Angeklagten J* MA gestützt, der eine Schädigungsabsicht in Abrede gestellt hat, darüber hinaus auf die Würdigung des Wortlauts der – auf die Sensibilität der gebotenen Information hinweisenden – Chatnachricht des Genannten an den Angeklagten O*, mit dem ihn ein Vertrauensverhältnis verbinde. Für einen Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung hätten sich wiederum keine Hinweise gefunden (US 35).

[30] Gegen die Beweiswürdigung zur Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten J* MA richtet sich die auf Z 5 zweiter Fall gestützte Beschwerde mit dem Argument, das Erstgericht habe sich weder mit dem Inhalt der an den Angeklagten O* übermittelten Datei noch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Angeklagte J* MA nach dem Chatverlauf über die Einstufung als „Vertraulich“ Bescheid gewusst habe, woraus einzig der Schluss einer Schädigungsabsicht im Tatzeitpunkt folge.

[31] Abgesehen davon, dass die beiden reklamierten Umstände berücksichtigt wurden (US 35), vernachlässigt die Rüge, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer vernommenen Person – aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS‑Justiz RS0106588 [insb T2, T4, T7], RS0098400).

[32] Die in der Beschwerdeschrift erörterten Angaben des (verstorbenen) Zeugen Mag. P*, sich durch die Übermittlung geschädigt zu fühlen und diese als (negative) Stimmungsmache gegen ihn einzustufen (ON 101.127, 13), stellten unter dem Aspekt der kritisierten Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite des Angeklagten J* MA kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis dar.

[33] Soweit die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) in den – keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellenden – Erwägungen des Erstgerichts zum Vertrauensverhältnis der beiden Angeklagten und zum Inhalt der Chatnachrichten eine offenbar unzureichende Begründung sieht, bleibt ihr mit Blick auf die Gesamtheit der Beweiswürdigung, welche sich vor allem auf die Verantwortung des Angeklagten J* MA stützt, ein Erfolg versagt (RIS‑Justiz RS0116737 [T2, T3]).

[34] Bleibt mit Blick auf die der Beweiswürdigung des Erstgerichts zugrunde liegenden (impliziten) rechtlichen Erwägungen klarzustellen, dass das vom Tatbestand des § 63 DSG umfasste schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen jedenfalls besteht, wenn die personenbezogenen Daten nicht frei verfügbar sind und der Übermittlungsempfänger nicht bereits zulässigerweise Kenntnis von diesen hat. Die Absicht auf Schädigung des Geheim-haltungsanspruchs muss zudem nicht das einzige Ziel eines Täters sein (Salimi in WK2 DSG § 63 Rz 34, 36 und 78 f).

[35] In Ansehung des Freispruchs zu 1./1./B./II./ und III./ erachtete es das Erstgericht für nicht feststellbar, dass der Genannte „durch das Anfertigen bzw Weiterleiten der Fotos sich oder einen Dritten bereichern wollte“, oder „dass es ihm darauf ankam, die von ihm fotografierten Personen in ihrem von § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Anspruch zu schädigen“ (US 23 f).

[36] Diese – hinsichtlich des Fehlens einer Schädigungsabsicht „im Zweifel“ getroffenen – Feststellungen stützte das Gericht abermals auf die – einen Bereicherungsvorsatz und eine Schädigungsabsicht in Abrede stellende – Verantwortung des Angeklagten J* MA, wobei es aus dessen Chatnachrichten mit dem Angeklagten O* schloss, Ersterer sei davon ausgegangen, dass Letzterem die auf den Fotos abgebildeten Personen ohnehin bekannt gewesen seien, und zu 1./1./B./II./ erwog, dass J* MA die Journalistin sogar explizit darauf hingewiesen habe, das Foto „wenn, dann nur anonymisiert“ zu verwenden. Für einen Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung fanden die Tatrichter abermals keine Hinweise (US 35 f).

[37] Indem die Rüge (nominell Z 5 zweiter Fall) zu 1./1./B./III./ die – vom Erstgericht als „teilweise despektierlich“ bezeichnete – Ausdrucksweise der Angeklagten im Rahmen ihres die übermittelten Fotos kommentierenden Nachrichtenaustausches einer eigenständigen Würdigung unterzieht, eine Auseinandersetzung mit der beruflichen Tätigkeit der fotografierten Personen vermisst (vgl aber US 24) und daraus sowie aus dem Vorgehen des Angeklagten J* MA ebenso wie aus der Person des Angeklagten O*, der gegenüber den Mitarbeitern des BVT negativ eingestellt gewesen sein soll, den Schluss auf das Vorliegen einer Schädigungsabsicht einfordert, bekämpft sie die tatrichterliche Beweiswürdigung erneut bloß nach Art einer Schuldberufung (RIS‑Justiz RS0114524).

[38] Keinen Begründungsmangel iSd Z 5 spricht die Beschwerde mit dem Verweis auf die – einen Anfangsverdacht nach § 63 DSG behandelnden – Erwägungen des Oberlandesgerichts Wien im Beschluss vom 2. Februar 2022, AZ 31 Bs 331/21k ua (ON 101.57, 13 f), an.

[39] Gleiches gilt für die beweiswürdigenden Überlegungen der Beschwerde betreffend den Freispruch zu 1./1./B./II./, welche zum Ziel haben, aus der abfotografierten Person und ihrer Verantwortlichkeit für das „Ibiza‑Video“, dem Tätigkeitsbereich der Journalistin * C* und aus den Begleitumständen der Fotoübermittlung eine Schädigungsabsicht des Angeklagten J* MA plausibel zu machen.

[40] Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass eine Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt ist, und trifft es keine Aussage zu sämtlichen (weiteren) Tatbestandselementen, hat eine erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde einen Begründungsmangel in Ansehung der getroffenen Urteilsannahme aufzuzeigen und hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse Feststellungsmängel (Z 9 lit a) geltend zu machen (RIS-Justiz RS0127315).

[41] Da die mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – entscheidende Tatsachen betreffenden – Negativfeststellungen zu 1./1./A./, 1./1./B./I./, II./ und III./ den hiezu jeweils ergangenen Freispruch tragen und damit einer erfolgreichen Urteilsanfechtung entgegenstehen, erübrigt sich diesbezüglich ein Eingehen auf die Feststellungsmängel zu weiteren Tatbestandsvoraussetzungen geltend machende Beschwerde (vgl RIS‑Justiz RS0127315 [T3]).

[42] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Freispruch zu „1./B./III./“ (US 7 f) des Angeklagten J* MA weitere Feststellungen zu einer am 30. Oktober 2018 erfolgten vorsätzlichen Bestimmung der Angeklagten Mag. N* einfordert, ihm (auch) das Geheimnis eines Berichts/eines Protokolls zum Treffen des Berner Clubs in Warschau zu offenbaren, vernachlässigt sie die Annahmen des Erstgerichts, wonach „betreffend Punkt B./III./ der Anklageschrift ON 97“ nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte J* MA noch nicht in Kenntnis der von ihm geforderten Informationen war“ (US 44 iVm US 17 f).

[43] Dem in diesem Zusammenhang „in eventu“ aus Z 5 dritter Fall erstatteten Vorbringen ist zu erwidern, dass der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch ist, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089). Ein solches Begründungsdefizit wird aber mit Blick auf die oben wiedergegebene Negativfeststellung, welche alle vom Angeklagten J* MA geforderten Informationen umfasst (US 44 iVm US 17 f), nicht aufgezeigt.

[44] Zutreffend wendet die Beschwerde zum Freispruch zu 1./B./IV./ des Angeklagten J* MA ein, dass das Gericht aus dem Umstand, dass insoweit eine klassifizierte Information der Stufe 1 (§ 4 Abs 1 Z 1 InfOG) gegenständlich und damit der objektive Tatbestand des § 18 Abs 1 InfOG nicht erfüllt war, rechtsirrig den Schluss gezogen hat, gerichtliche Strafbarkeit nach § 63 DSG scheide damit gleichfalls aus (US 44 f), stellt doch die zuletzt genannte Bestimmung (unter den dort angeführten Voraussetzungen [zum Täterkreis vgl Salimi in WK2 § 63 DSG Rz 41 ff, zum Tatbestandsvorsatz Rz 71 ff und zur Subsidiarität siehe Rz 103 ff]) – insoweit uneingeschränkt – die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl § 1 Abs 1 DSG und Art 4 Z 1 DSGVO) unter Strafe.

[45] Indem die Rüge aber in Betreff der fehlenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite keine konkret bezeichneten (RIS-Justiz RS0124172), in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse aufzeigt, welche die vermissten Konstatierungen (nach den Kriterien der Logik und Empirie) indizieren (RIS-Justiz RS0118580), sondern nur auf eine eigene Bewertung äußerer Umstände abstellt, wonach das Vernehmungsprotokoll des Zeugen Sc* personenbezogene Daten enthielt, Gegenstand medialer Berichterstattung wurde und der Genannte sowie der Angeklagte J* MA jeweils verschiedenen politischen Parteien angehören (vgl insofern US 12, 19 f, 34), zeigt sie einen Feststellungsmangel nicht verfahrenskonform auf. Konstatierungen des angefochtenen Urteils sind nämlich kein Verfahrensergebnis und daher auch kein Indiz, auf das die Behauptung eines Feststellungsmangels gestützt werden kann (RIS‑Justiz RS0118580 [T29]).

[46] Die gegen den Freispruch des Angeklagten J* MA gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten O*:

[47] Die zum Freispruch zu 2./2./A./ erhobene Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die Konstatierung, es könne „nicht festgestellt werden“, dass dem Angeklagten J* MA die ihm im Mai 2019 übermittelten Namen von BVT-Beamten „nicht schon bekannt waren“ (US 24 f).

[48] Diese Negativfeststellung gründeten die Tatrichter auf die – für nicht widerlegbar erachtete – Verantwortung des Angeklagten O*, wonach dem Angeklagten J* MA die Namen der Mitglieder des BVT bereits bekannt gewesen seien und er als Mitglied des ständigen Unterausschusses Geheimnisträger gewesen sei (US 36 iVm ON 101.221.1, 21 f). Der Umstand, dass dem Angeklagten J* MA (erst) „offensichtlich im März 2020“ ein Gesamtpersonalverzeichnis des BMI geschickt worden sei, schließe aus Sicht des Erstgerichts nicht aus, „dass er die Namen nicht trotzdem bereits kannte“ (US 36).

[49] Da Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nur zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnissen geltend gemacht werden kann (RIS‑Justiz RS0118316), versagt der Einwand, der Angeklagte J* MA sei in der Hauptverhandlung zu den Namen der BVT-Mitarbeiter „schlicht nicht befragt“ worden.

[50] Soweit die Rüge unter dem Aspekt einer offenbar unzureichenden Begründung kritisiert, der Angeklagte O* könne zum Kenntnisstand des Angeklagten J* MA keine Wahrnehmungen haben, spricht sie ein aus Z 5 vierter Fall beachtliches Begründungsdefizit nicht an (vgl RIS‑Justiz RS0116732 [T6], RS0098362).

[51] Dass der Angeklagte J* MA betreffend andere (auf dem zum Freispruch zu 2./II./ des Angeklagten O* relevanten [„Lederhosen‑“]Foto abgebildete) Beamte bekundet hatte, diese nicht zu kennen (ON 118.15.7, 5), steht den obigen Konstatierungen nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen, weil sich aus der fehlenden Bekanntheit der Identität von Personen, die auf im September 2018 übermittelten Fotos abgebildet sind, keine Rückschlüsse darauf ziehen lassen, ob der Angeklagte J* MA die ihm (im Mai 2019 per Chat) genannten Namen von BVT‑Beamten schon vor der Übermittlung kannte.

[52] Der Einwand, das BVT habe zur Tatzeit mehrere hundert Mitarbeiter gehabt, sodass mit den Gesetzen der Logik nicht argumentierbar sei, dass der Angeklagte J* MA, „der sich öfter nicht immer an alles erinnern konnte“, ausschließlich aufgrund seiner Mitwirkung im BVT‑Untersuchungsausschuss gerade die von der Anklage umfassten Personen gekannt habe, spricht ebenso wenig ein Begründungsdefizit iSd Z 5 an wie die Behauptung, das Erstgericht habe unerörtert gelassen, warum die Mitgliedschaft des Angeklagten J* MA im ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Sicherheit die Behauptung des Angeklagten O* stützen sollte.

[53] Die von der Rüge (Z 5 zweiter Fall) geforderte ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugen Mag. Dr. * M* MA (ON 138, 17 ff) und Mag. * G* (ON 138, 50 f), wonach Namen von BVT‑Mitarbeitern nicht Thema im ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten seien, konnte unterbleiben, weil diese keine für die kritisierte Feststellung erhebliche Tatsache betreffen (RIS-Justiz RS0116877).

[54] Die zum Freispruch zu 2./2./B./ erhobene Beschwerde betrifft die Annahmen, es könne „nicht festgestellt werden“, „dass der von GrInsp * H* angeführte Kontakt ein Beamter/eine Beamtin aus den BMI war“, und dass es der Angeklagte O* „ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass GrI * H* als Quelle einen Beamten aus dem BMI anzapft“ (US 26).

[55] Diese Negativfeststellungen gründete das Gericht auf die darauf bezogenen, im Zweifel als nicht widerlegbar erachteten und durch die Angaben des Zeugen H* gestützten Bekundungen des Angeklagten O*, wonach „immer klar bzw vereinbart gewesen“ sei, keine „internen“, aus dem BVT oder dem BMI stammenden Quellen „anzuzapfen“, sondern sich anderer Quellen (Internetforen, einschlägiger Lokale) zu bedienen (US 37).

[56] Eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Erstgericht sich nicht mit verschiedenen (in der Rechtsmittelschrift referierten) Kommunikationsdaten des Angeklagten O* auseinandergesetzt habe, aus denen sich aus ihrer Sicht ableiten lasse, dass der Genannte „zumindest vier“ Beamte des Bundesministeriums für Inneres in urteilsfremden Fällen um hier nicht gegenständliche Informationen ersucht und diese zum Teil auch erhalten und weitergegeben habe. Da sich aus den ins Treffen geführten Kommunikationsdaten keine Rückschlüsse auf eine seitens des Angeklagten O* am 20. und 21. Juli 2019 gegenüber H* verfolgte Intention ziehen lassen, stehen sie den bekämpften Negativfeststellungen nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).

[57] Soweit die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten O*, seiner Auswahl des Polizeibeamten H* als „Vermittler“ und „Kontakt“ und seiner Freundschaft mit dem Angeklagten J* MA vermisst, zeigt sie keinen Begründungsmangel iSd Z 5 auf.

[58] Gleiches gilt für den Vorwurf des Unterbleibens der Erörterung einzelner Passagen der Aussage des Zeugen H*, der im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter vernommen angab, er habe eine Mehrzahl von Kontakten und müsste „wahrscheinlich das halbe BK aufzählen“ (ON 138, 9 und 11 iVm ON 101.155, 7), und für Spekulationen darüber, wie der Angeklagte O* und H* üblicherweise ihre Informationen beschaffen würden, um daraus zu schließen, dass auch im gegenständlichen Fall eine solche „Kette der Informationsbeschaffung“ vom Eventualvorsatz des Angeklagten O* umfasst gewesen sei.

[59] Da die mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – entscheidende Tatsachen betreffenden – Negativfeststellungen zu 2./2./A./I./ und II./ sowie zu 2./2./B./ den hiezu ergangenen Freispruch tragen und damit einer erfolgreichen Urteilsanfechtung entgegenstehen, erübrigt sich diesbezüglich ein Eingehen auf die – Feststellungsmängel zu weiteren Tatbestandsvoraussetzungen geltend machende – Rechtsrüge (vgl RIS-Justiz RS0127315 [T3]).

[60] Die gegen den Freispruch des Angeklagten O* gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.

[61] Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft jedoch dem Freispruch zu 2./II./ entgegenstehende Feststellungsmängel auf.

[62] Nach den Konstatierungen (US 13) übermittelte (der seit 20. Juni 2018 dem Zentrum für internationale Angelegenheiten der SIAK, BMI I/9 zur Dienstleistung zugeteilte Polizeibeamte [US 12]) O* am 3. September 2018 dem Angeklagten J* MA zwei am 15. Juli 2016 angefertigte Fotos, auf denen einerseits Mag. Dr. * Pi*, damaliger Referatsleiter des BVT und ein Vertreter eines ausländischen Nachrichtendienstes sowie andererseits Mag. Dr. Pi*, „Insp. *“, damals Polizeibeamter des BVT, und ein Vertreter eines ausländischen Nachrichtendienstes in Lederhosen bei einem Treffen in Wien zu sehen sind, mit dem Begleittext: „PI* und SCH* mit dem Vertreter des * Dienstes“. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Angeklagten O* diese Fotos ausschließlich kraft seines Amtes anvertraut oder zugänglich gemacht wurden.

[63] Zu Recht kritisiert die Rechtsrüge (Z 9 lit a), dass das Erstgericht lediglich eine Negativfeststellung zur Herkunft der Fotos getroffen und dabei den (von der Anklage angesprochenen, auch in der Aufklärung über die Identität der abgebildeten Person bestehenden) „gesamten Informationsgehalt“ unberücksichtigt gelassen hat.

[64] Wie bereits oben ausgeführt erfasst der in § 310 StGB enthaltene Begriff Geheimnis alle Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und auch nicht über einen begrenzten Personenkreis hinaus bekannt werden sollen und deren Geheimhaltung überdies im öffentlichen oder berechtigten privaten Interesse erforderlich ist (Nordmeyer in WK2 StGB § 310 Rz 12 ff, 18; vgl auch RIS-Justiz RS0054107). Kraft seines Amtes anvertraut wird einem Beamten ein Geheimnis, das ihm durch seine amtliche Stellung zur Kenntnis gelangt, zugänglich wird es ihm, wenn er sich durch Ausnützung seiner amtlichen Stellung (rechtmäßig oder rechtswidrig) von diesem Kenntnis verschafft (Nordmeyer in WK2 StGB § 310 Rz 22 f mwN).

[65] Die oben wiedergegebene Negativfeststellung steht der Annahme, O* habe die das Foto ergänzende Information über die Identität der abgebildeten Personen in diesem Sinn ausschließlich kraft seiner amtlichen Stellung erhalten, demgemäß einem Schuldspruch wegen Verletzung eines – in diesem Umfang tatbildlichen – Amtsgeheimnisses nicht entgegen.

[66] Prozessordnungskonform (RIS-Justiz RS0127315) zeigt die Rechtsrüge unter Bezugnahme auf Auszüge des Chatverlaufs (ON 138, 71 iVm ON 118.2.8 und ON 118.15.2) sowie auf Angaben der Zeugen Mag. Dr. M*, MA (ON 138, 14 ff), Mag. G* (ON 138, 48 ff), * Sch* (ON 138, 71 iVm ON 118.15.6, 4), Mag. Dr. Pi* (ON 138, 71 iVm ON 118.11.1, 4) und des Angeklagten J* MA (ON 138, 71 iVm ON 118.15.7, 5) Verfahrensergebnisse auf, die – auch die Bejahung der Rechtsfrage der Eignung, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und das berechtigte private Interesse der auf den Fotos abgebildeten Personen an der Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG zu verletzen, tragende – Feststellungen indizieren, wonach die zu den beiden Fotos gegebene Erläuterung über die Identität der abgebildeten Personen vom Angeklagten O* stammt, ihm diese (geheimen) Informationen ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich wurden, dem Empfänger J* MA zum Tatzeitpunkt nicht bekannt waren und diese sowie die die Verletzungseignung (in tatsächlicher Hinsicht) begründenden Umstände (RIS‑Justiz RS0133924) – unter Berücksichtigung des von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten „äußeren (Tat-)Verhalten(s)“ und der beruflichen Stellung des Angeklagten O* – auch vom zumindest bedingten Vorsatz des Genannten umfasst waren.

[67] Es war demnach das angefochtene Urteil im Freispruch des Angeklagten O* im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO; zur Zuständigkeit des Einzelrichters vgl RIS‑Justiz RS0100271 [T8, T9]). Dieser wird beim anzustellenden Günstigkeitsvergleich die in Bezug auf § 310 StGB durch BGBl I 2025/50 geänderte Rechtslage zu beachten haben.

[68] Die den Angeklagten J* MA betreffende Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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