OGH 6Ob162/25d

OGH6Ob162/25d26.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen 3* GmbH, *, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Einschreiter 1. D*, 2. K*, alle vertreten durch Öffentliche Notare Köhler & Szakasits Notar‑Partnerschaft (OG) in Tulln an der Donau, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Juli 2025, GZ 6 R 75/25f‑11, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00162.25D.1126.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Gesellschaft und der Einschreiter gemäß § 89d Abs 2 GOG am 12. 8. 2025 zugestellt. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am 8. 9. 2025 elektronisch abgesendet.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen den Beschluss des Rekursgerichts in Firmenbuchsachen kann binnen der nicht erstreckbaren Notfrist von 14 Tagen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 65 Abs 1 AußStrG) ein (außer‑)ordentlicher Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz erhoben werden (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 65 Abs 2 AußStrG; 6 Ob 46/25w Rz 3). Zur Berechnung der Frist sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Fristenhemmung nach § 222 ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 23 Abs 1 AußStrG; 6 Ob 10/15m ErwGr 1.; vgl RS0070495).

[3] Die 14‑tägige Rechtsmittelfrist gegen den am 12. 8. 2025 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts endete am 26. 8. 2025. Der am 8. 9. 2025 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher verspätet.

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