European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00162.25D.1126.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Gesellschaft und der Einschreiter gemäß § 89d Abs 2 GOG am 12. 8. 2025 zugestellt. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am 8. 9. 2025 elektronisch abgesendet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen den Beschluss des Rekursgerichts in Firmenbuchsachen kann binnen der nicht erstreckbaren Notfrist von 14 Tagen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 65 Abs 1 AußStrG) ein (außer‑)ordentlicher Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz erhoben werden (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 65 Abs 2 AußStrG; 6 Ob 46/25w Rz 3). Zur Berechnung der Frist sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Fristenhemmung nach § 222 ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 23 Abs 1 AußStrG; 6 Ob 10/15m ErwGr 1.; vgl RS0070495).
[3] Die 14‑tägige Rechtsmittelfrist gegen den am 12. 8. 2025 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts endete am 26. 8. 2025. Der am 8. 9. 2025 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher verspätet.
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