OGH 6Ob46/25w

OGH6Ob46/25w30.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN * eingetragenen B*-GmbH, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch MMag. Benedikt König, LL.M. und andere Rechtsanwälte in Vaduz, Liechtenstein, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2025, GZ 6 R 276/24p‑20, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. August 2024, GZ 73 Fr 24368/24f‑11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00046.25W.0430.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Beschluss des Rekursgerichts wurde am 30. 1. 2025 zugestellt. Der an den Obersten Gerichtshof adressierte und bei diesem am 12. 2. 2025 eingebrachte Revisionsrekurs (6 Nc 2/25h) wurde an das Erstgericht weitergeleitet. Dort langte er am 14. 2. 2025 ein.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Revisionsrekurs ist verspätet:

[3] 1. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts in Firmenbuchsachen kann binnen der nicht erstreckbaren Notfrist von 14 Tagen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 65 Abs 1 AußStrG) ein (außer‑)ordentlicher Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz erhoben werden (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 65 Abs 2 AußStrG).

[4] 2.1. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses ist zu beachten, dass er nicht – wie von den Verfahrensvorschriften vorgesehen – beim Erstgericht eingebracht wurde, sondern direkt beim Obersten Gerichtshof und damit bei einem dafür nicht zuständigen Gericht.

[5] 2.2. Die Rechtzeitigkeit des bei einem unzuständigen Gericht eingebrachten Rechtsmittels richtet sich nach dem Zeitpunkt seines Einlangens bei dem Gericht, bei dem die Eingabe gesetzmäßig einzubringen war (vgl RS0041608; RS0060177). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zur Entscheidung über das Rechtsmittel jenes Gericht als Rechtsmittelgericht berufen ist, bei dem er eingebracht wurde (vgl zur Einbringung beim insoweit „falschen“ Gericht 8 Ob 155/17b).

[6] Der Grundsatz, dass die Zeit der Weiterleitung des bei einem dafür nicht zuständigen Gericht eingebrachten Rechtsmittels bei Prüfung der Rechtzeitigkeit nicht außer Acht gelassen werden kann, gilt gleichermaßen für postalisch wie auch für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rechtsmittel (RS0041584 [T22]; RS0060177 [T10]; vgl auch RS0006979). Daran ändert nämlich auch die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts“ nichts. Ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück kann – unter Nichteinrechnung des Postenlaufs – nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels“ an das richtige Gericht adressiert war. War die Eingabe an das falsche Gericht gerichtet und langte der Schriftsatz deshalb bei einem falschen Gericht ein, das ihn an das zuständige Gericht zu übermitteln hatte, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (vgl RS0124533).

[7] 2.3. Da der beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsrekurs erst am 14. 2. 2025 beim Erstgericht einlangte, wurde er nicht binnen der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben und ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte