European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00104.25D.1118.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob das von der Klägerin bezogene tschechische Elterngeld („rodičovský příspěvek“) in Österreich zum Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld führt.
[2] Die Klägerin lebt mit ihrem Ehegatten und der am 22. 6. 2017 geborenen gemeinsamen Tochter D* in der Slowakischen Republik (kurz: Slowakei). Ab 1. 11. 2011 war die Klägerin in der Tschechischen Republik (kurz: Tschechien) unselbständig beschäftigt. Das Dienstverhältnis ist seit 8. 9. 2014 karenziert. Aufgrund eines Antrags vom 12. 2. 2018 bezog sie bis 30. 6. 2018 in Tschechien Elterngeld im Maximalbetrag von umgerechnet 8.602 EUR. Der Ehegatte der Klägerin war bis 30. 6. 2018 in der Slowakei erwerbstätig. Seit 1. 7. 2018 ist er in Österreich unselbständig beschäftigt und bezog für D* auch (eine Ausgleichszahlung zur) Familienbeihilfe.
[3] Mit dem am 5. 3. 2019 bei der beklagten Österreichischen Gesundheitskasse eingelangten Antrag begehrte die Klägerin für D* pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto ab 1. 7. 2018 in der Variante 851 Tage für die höchstmögliche Bezugsdauer, also bis 20. 10. 2019.
[4] Mit Bescheid vom 3. 7. 2020 wies die Beklagte den Antrag ab.
[5] Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung des von ihr beantragten Kinderbetreuungsgeldes begehrt. Bis 30. 6. 2018 sei nach der VO (EG) 883/2004 für die Gewährung von Familienleistungen die Slowakei vorrangig und Tschechien nachrangig zuständig gewesen; seit 1. 7. 2018 sei aufgrund der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich weiterhin die Slowakei vorrangig und Österreich nachrangig zuständig. Sie habe zwar bis 30. 6. 2018 Elterngeld in Tschechien bezogen. Dieses sei aber mangels Vergleichbarkeit mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld nicht anzurechnen.
[6] Die Beklagte hält dem – soweit im Revisionsverfahren relevant – entgegen, die Klägerin habe mit dem tschechischen Elterngeld bereits eine den möglichen Leistungsanspruch in Österreich jedenfalls übersteigende, mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung bezogen. Dies führe zum Ruhen des Kinderbetreuungsgeldanspruchs gemäß § 6 Abs 3 KBGG.
[7] Im zweiten Rechtsgang (zum vorangegangenen Verfahren siehe den Aufhebungsbeschluss vom 16. 4. 2024, 10 ObS 123/23w)sprach das Erstgericht – nach Ermittlung des ausländischen Rechts in Bezug auf das tschechische Elterngeld („rodičovský příspěvek“) – der Klägerin Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 Tage von 4. 9. 2018 bis 20. 10. 2019 (412 Tage) in der Höhe von 14,53 EUR (gesamt 5.986,36 EUR) zu und wies das Mehrbegehren auf Gewährung der Leistung auch für den Zeitraum von 1. 7. 2018 bis 3. 9. 2018 – insoweit unbekämpft – ab.
[8] In rechtlicher Hinsicht führte es, soweit hier maßgeblich, aus, das tschechische Elterngeld kenne keine Zuverdienstgrenze. Es normiere zwar in § 30 Abs 1 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr 117/1995 grundsätzlich als Anspruchsvoraussetzung die persönliche und ganztägige Betreuung des Kindes, bestimme aber in § 31 Abs 3 lit a leg cit, dass diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt sei, wenn das Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet habe, eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder eine ähnliche Einrichtung für Kinder nicht länger als 46 Stunden im Kalendermonat besuche (bei älteren Kindern bestehe diese Einschränkung nicht). Letztlich sei aber nach § 31 Abs 3 lit e leg cit die Voraussetzung der ganztägigen persönlichen Betreuung ebenfalls erfüllt, wenn der Elternteil für die Betreuung des Kindes durch eine andere erwachsene Person sorge, während er erwerbstätig sei (oder sich als Schüler oder Student in der Weiterbildung für einen künftigen Beruf befinde). Zusammengefasst könne somit ein Elternteil, der das tschechische Elterngeld beziehe, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, wobei er bei Kindern bis zum Alter von zwei Jahren für eine Betreuung durch eine andere erwachsene Person (nicht durch eine Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend § 31 Abs 3 lit a leg cit) sorgen müsse. Die zentrale Voraussetzung für den Bezug des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes, nämlich die Einschränkung der Erwerbstätigkeit, sei für das tschechische Elterngeld nicht erforderlich. Die beiden Leistungen seien daher nach Funktion und Struktur nicht miteinander vergleichbar; damit scheide die Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG – und auch des Art 68 VO (EG) 883/2004 – von vornherein aus.
[9] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung und trat der Rechtsansicht des Erstgerichts bei, beim tschechischen Elterngeld handle es sich um keine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare ausländische Familienleistung. Während das tschechische Elterngeld eine Vollzeiterwerbstätigkeit des die Leistung beziehenden Elternteils zulasse, werde das österreichische Kinderbetreuungsgeld – pauschal wie einkommensabhängig – grundsätzlich nur Eltern gewährt, die bereit seien, ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung einzuschränken.
[10] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, ob das tschechische Elterngeld („rodičovský příspěvek“) mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[11] Mit ihrerRevision strebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung an.
[12] In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[13] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
[14] 1. Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass für die Klägerin der persönliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet ist. Unstrittig ist auch, dass das Kinderbetreuungsgeld – sowohl pauschal als auch einkommensabhängig – eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j VO (EG) 883/2004 sowie der DVO (EG) 987/2009 ist (RS0122905 [T3, T4]) und § 2 Abs 1 Z 4 KBGG im Anwendungsbereich der Verordnung durch deren Koordinierungsregeln überlagert wird (vgl Art 7 VO [EG] 883/2004; 10 ObS 45/19v Pkt 1.2.; 10 ObS 2/24b Rz 14 mwN).
[15] 2. Die Beklagte wendet sich weiters nicht dagegen, dass die Ruhensbestimmung des § 6 Abs 3 KBGG, die in ihrer aktuellen, hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2016/53 (anders als § 6 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2009/116) keine Einschränkung (mehr) auf „vergleichbare“ ausländische Familienleistungen vorsieht, somit als international umfassende Antikumulierungsregel ausgestaltet ist (RS0125752), im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 als dem Unionsrecht (vgl Art 10 VO [EG] 883/2004) widersprechend von den Gerichten unangewendet zu bleiben hat (10 ObS 50/23k Rz 22; RS0125752 [T12]). Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben setzt sie in diesem Fall so wie Art 68 VO (EG) 883/2004 (vgl RS0122907 [T3]; 10 ObS 50/23k Rz 21 ua) das Vorliegen von Leistungen gleicher Art voraus (10 ObS 123/23w Rz 17; 10 ObS 17/24h Rz 11; RS0125752 [T3]).
[16] In diesem Sinn vergleichbar sind Leistungen dann, wenn sie sich in Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen (RS0122907). Völlige Gleichartigkeit wird – entsprechend der Auslegung der unionsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften durch den Gerichtshof der Europäischen Union – nicht gefordert, sondern es genügt, wenn die Leistungen unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten in wesentlichen Merkmalen (Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzungen für ihre Gewährung sowie ihre Leistungsberechtigten) übereinstimmen (10 ObS 101/22h Rz 35; 10 ObS 55/23w Rz 17 mwN; EuGH C‑102/91, Knoch, Rn 40, 42; C‑347/12, Wiering, Rn 54, 61). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die ausländische Leistung mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbar ist und daher bei Berechnung des geschuldeten Unterschiedsbetrags berücksichtigt werden darf (EuGH C‑347/12, Wiering, Rn 62; C‑398/18, Bocero Torrico, Rn 37; 10 ObS 123/23w Rz 17 mwN).
[17] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht die Beklagte im Revisionsverfahren (weiterhin) auf dem Standpunkt, das tschechische Elterngeld sei eine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare ausländische Leistung.
[18] Dem ist nicht zu folgen:
[19] 3.1. Nach der Zielsetzung des KBGG ist Kinderbetreuungsgeld (pauschal wie einkommensabhängig) grundsätzlich nur jenen Eltern zu gewähren, die bereit sind, ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung einzuschränken (10 ObS 144/19b Pkt 9.; 10 ObS 101/22h Rz 36; RS0124063 [T38]). Primäre Anspruchsvoraussetzung ist somit die Erbringung von Betreuungsleistungen durch den im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil (10 ObS 21/25y Rz 17). Das Kinderbetreuungsgeld hat zwar unter anderem auch den Zweck, Betreuungs- und Erziehungskosten der Eltern auszugleichen. Primär bezweckt es aber, Elternteilen, die sich in den (maximal) ersten drei Jahren gezielt der Kindererziehung widmen, die Betreuungsleistungen zu vergüten und finanzielle Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll‑)Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern (10 ObS 55/23w Rz 19, 21 mwN). Diese Einkommensersatzfunktion zeigt sich am stärksten beim Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens; dieses bezweckt als (teilweiser) Ersatz für den Entfall des früheren Einkommens, jenen Eltern, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügten, die Möglichkeit zu geben, trotz des kurzzeitigen Rückzugs aus dem Erwerbsleben ihren Lebensstandard zu erhalten (RS0127744; ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 16; Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG5 § 24 Rz 1). Neben der Vergütung persönlich geleisteter Kindererziehung steht aber auch beim Kinderbetreuungsgeld in der pauschalen Variante der Ersatz des mit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit einhergehenden Einkommensausfalls im Vordergrund (10 ObS 55/23w Rz 19, 21; vgl bereits 10 ObS 101/22h Rz 39 mwN).
[20] Das tschechische Elterngeld ist demgegenüber gerade nicht davon abhängig, dass der die Leistung beziehende (oder der andere) Elternteil die Betreuung des Kindes persönlich übernimmt und dafür seine Vollzeiterwerbstätigkeit einschränkt. Der Leistungsbezug ist nicht an die (teilweise) Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder an die Einhaltung von Zuverdienstgrenzen geknüpft. Solange nur die Kinderbetreuung durch eine andere erwachsene Person gewährleistet ist, steht Elterngeld auch voll erwerbstätigen Eltern zu.
[21] Angesichts dessen beruht die Ansicht der Vorinstanzen auf einer zutreffenden Anwendung der vom Obersten Gerichtshof in bisher entschiedenen Fällen angewandten Kriterien (vgl – zum slowakischen Elterngeld [„rodičovský príspevok“] – 10 ObS 101/22h Rz 38 mwN; 10 ObS 17/24h Rz 12): Da es im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld beim tschechischen Elterngeld auf ein (Über- oder) Unterschreiten von bestimmten Einkommensgrenzen der Eltern nicht ankommt und es für die Zuerkennung der Leistung ausreicht, dass die Betreuung des Kindes durch eine andere erwachsene Person gewährleistet ist, tritt die Einkommensersatzfunktion, zum Zweck der Absicherung der Betreuung des (Klein‑)Kindes in der häuslichen Gemeinschaft, klar in den Hintergrund. Das tschechische Elterngeld, das dem Bezieher trotz Vollzeitbeschäftigung offensteht, zielt daher weniger auf die Vergütung erbrachter eigener Betreuungsleistungen bzw den (teilweisen) Ersatz des damit einhergehenden Einkommensausfalls ab, sondern generell auf den Ausgleich von Familienlasten, namentlich von Betreuungs- und Erziehungskosten, zu denen gerade auch die Kosten einer Fremdbetreuung des Kindes zählen.
[22] 3.2. Die Beklagte führt dagegen im Wesentlichen bloß ins Treffen, die von den Vorinstanzen herausgestrichene Möglichkeit der Betreuung des Kindes durch eine „andere erwachsene Person“ (§ 31 Abs 3 lit e des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr 117/1995) ziele in der Praxis wohl „realitätsnah“ auf die innerfamiliäre Betreuung durch einen Großelternteil ab. Irgendwer im Familienverbund müsse also „denklogisch“ seine Erwerbstätigkeit (zum Zweck der Kinderbetreuung) einschränken. Im Ergebnis sei damit der Leistungsbezug geregelt wie in Österreich, nur dass beim tschechischen Elterngeld – im Sinn eines flexibleren Lösungsansatzes – Leistungsbezieher und (innerfamiliäre) Betreuungsperson divergieren könnten. In ihrer Grundzielrichtung und ihren wesentlichen Merkmalen würden somit beide (Kinderbetreuungs‑)Leistungen übereinstimmen: Da wie dort gehe es darum, Jungeltern die Möglichkeit zu geben, sich in der ersten Lebensphase ihres Kindes um dieses zu kümmern, wodurch sich die Erwerbstätigkeit „zwangsläufig auf die eine oder andere Weise“ beschränke. Stets gehe es vorrangig um die finanzielle Absicherung während dieser Zeit.
[23] Diese Argumentation ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil sich aus § 31 Abs 3 lit e des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr 117/1995 die von der Beklagten angenommene Einschränkung auf eine (in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes zu gewährleistende) „innerfamiliäre“ Betreuung gerade nicht ergibt. Auch im Fall einer Fremdbetreuung des Kindes durch eine andere erwachsene Person (bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Vollzeitbeschäftigung beider Eltern) ist der Bezug des tschechischen Elterngeldes somit unter den sonstigen Voraussetzungen möglich. Schon vor diesem Hintergrund unterscheiden sich das österreichische Kinderbetreuungsgeld und das tschechische Elterngeld in wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen und in ihrer jeweiligen primären Zweckrichtung voneinander. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang noch relevierte Umstand, dass die beiden Leistungen in manchen anderen Punkten, namentlich in Ansehung der „im selben Spektrum“ angesiedelten Leistungshöhe und der Leistungsdauer, ähnlich geregelt seien, ist für die Beurteilung der Vergleichbarkeit in Funktion und Struktur nicht relevant.
[24] Ebenso wenig kommt es darauf an, ob Tschechien seinerseits ausländische Kinderbetreuungsgeldleistungen als „ähnliche Leistungen“ im Sinn der nationalen Antikumulierungsregel des § 30 Abs 7 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr 117/1995 auf das „rodičovský příspěvek“ anrechnet. Einer darin von der Beklagten erblickten Diskriminierung von österreichischen Wanderarbeitnehmern kann nicht dadurch begegnet werden, dass Österreich seiner Exportpflicht nach Art 67 VO (EG) 883/2004 nicht im gebotenen Umfang nachkommt (vgl auch 10 ObS 101/22h Rz 39 mwN).
[25] 4. Zusammenfassend steht die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach das tschechische Elterngeld nicht mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar sei, weshalb im Anlassfall die Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG – und auch des Art 68 VO (EG) 883/2004 – von vornherein ausscheide, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[26] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.
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