European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00082.25W.1015.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * We* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 22. Juni 2024 in P* (Spanien) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Organwalter des Bezirksgerichts Eisenstadt durch Täuschung über Tatsachen zur Bewilligung eines Exekutionsantrags und zur gerichtlichen Eintreibung einer bereits getilgten Forderung zu verleiten versucht, wodurch * W* um den 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 104.163,77 Euro am Vermögen geschädigt werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zuwider hat sich das Schöffengericht zur Begründung der Feststellung des Täuschungswillens des Beschwerdeführers (US 6 f) keineswegs mit der Aussage „begnügt“, dieser sei „offensichtlich“ vorgelegen. Es hat sie vielmehr – von der Rüge prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0119370) missachtet – in eingehender Würdigung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen aus dem „äußeren Tatgeschehen“ abgeleitet (US 11 f, siehe im Übrigen RIS‑Justiz RS0099494 [T5, T6, T7, T8 und T11]).
[5] Weshalb der Urteilssachverhalt den Schuldspruch nicht tragen, es vielmehr zur „vollständige[n] Subsumierung“ noch zusätzlicher Feststellungen dazu bedurft haben sollte, dass der Beschwerdeführer „den inkriminierten Exekutionsantrag“ nach dessen Einbringung „auch mit der zuständigen Diplomrechtspflegerin […] durchbesprochen hat“, legt die – insoweit ausdrücklich einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptende – Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).
[6] Entsprechendes gilt für den Einwand (Z 9 lit a, vgl RIS‑Justiz RS0132763 [T2]), zur rechtlichen Annahme inländischer Strafgerichtsbarkeit hätte es weiterer Konstatierungen „zur subjektiven Tatseite“ dahin bedurft, „dass der Erfolg nach den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zwingend in Österreich hätte eintreten sollen“.
Hinzugefügt sei:
[7] Den Feststellungen des Schöffengerichts zufolge wurde der betreffende Antrag auf Bewilligung der Exekution vom Beschwerdeführer „in P* in Spanien“ „[ge]stellt“ (US 5) und sodann von einer Rechtspflegerin beim Bezirksgericht Eisenstadt (mit Beschluss vom 27. Juni 2024) bewilligt (US 6).
[8] Hiervon ausgehend ist (jedenfalls) ein tatbestandsmäßiger „Zwischenerfolg“ – in Gestalt der Vornahme einer Vermögensverfügung durch die getäuschte Person, die (letztlich) den Betrugsschaden herbeiführen sollte (vgl US 6 f) – in Österreich (tatsächlich) eingetreten, die Tat somit nach Maßgabe des § 67 Abs 2 StGB im Inland begangen (§ 62 StGB) worden (RIS‑Justiz RS0091853, jüngst eingehend 13 Os 32/25t [Rz 12 bis 17]). Die angesprochene Voraussetzung inländischer Gerichtsbarkeit – als objektive Bedingung der Strafbarkeit (RIS‑Justiz RS0092090 und RS0132763 sowie Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 37) – ist demnach auf der Basis des Urteilssachverhalts erfüllt.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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