European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00009.25K.0924.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiete: Finanzstrafsachen, Wirtschaftsstrafsachen
Spruch:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B 1 des Angeklagten K* G* wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit b FinStrG, demgemäß auch im Strafausspruch des Genannten nach dem FinStrGsowie der zugleich ergangene Beschluss auf Erteilung einer Weisung aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.
Mit dem auf den Schuldspruch B 1 bezogenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde, mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch nach dem FinStrG und mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte K* G* ebenso auf die Aufhebung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf diesen Strafausspruch bezogenen Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* G* im Übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * H* und T* G* sowie jene der belangten Verbände T* GmbH, Te* GmbH und Tec* GmbH werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten K* G* und der Staatsanwaltschaft im Übrigen sowie die Berufungen der Angeklagten * H* und T* G* und des Privatbeteiligten MMag. D* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G* GmbH werden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Die Berufungen der belangten Verbände T* GmbH, Te* GmbH und Tec* GmbH werden zurückgewiesen.
Den Angeklagten * H*, K* G* und T* G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden und die amtswegige Maßnahme von Bedeutung – * H* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (A 3) und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A 5), K* G* je eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit b FinStrG (B 1) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (B 2) sowie T* G* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (C b und d) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in W* und andernorts
(A) * H*
3) zu der unter B 2 genannten strafbaren Handlung des K* G* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er als Geschäftsführer der T* GmbH mit diesem die unversteuerte Zahlung eines Teils dessen Gehalts vereinbarte, ihm vom August 2014 bis zum 9. Dezember 2021 insgesamt 988.838 Euro „schwarz“ zahlte, wobei dieser Betrag nicht an die im Abschöpfungsverfahren bestellte Treuhänderin abgeführt wurde, und Ende April oder Anfang Mai 2018 den Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen der bezeichneten Gesellschaft und T* G* sowie mehrere Rechnungen über die Zahlung des Darlehens fingierte, sowie
5) vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2022 als Geschäftsführer der T* GmbH, der Te* GmbH und der Tec* GmbH gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in zahlreichen Angriffen Verantwortliche der O* Gebietskrankenkasse und (seit 1. Jänner 2020) der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der „zuständige[n] BV‑Kasse“ durch Täuschung über Tatsachen zu Unterlassungen verleitet, und zwar durch die Meldung unwahrer, nämlich zu niedriger (US 21) Beitragsgrundlagen durch Verschweigen der unversteuert an die Dienstnehmer der genannten Gesellschaften gezahlten Entgelte, zur Abstandnahme von der Einhebung von (im Ersturteil nach Gesellschaften aufgegliedert) Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt 225.851,07 Euro und von Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge von insgesamt 22.556,91 Euro, wodurch die genannten Sozialversicherungsträger im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 248.407,98 Euro am Vermögen geschädigt wurden, weiters
(B) K* G*
1) dadurch, dass er mit H* die zu A 3 beschriebene Vereinbarung über die unversteuerte Auszahlung eines Teils seines Gehalts traf und sich diesen in der Folge „schwarz ausbezahlen“ ließ, dazu beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG), dass (der diesbezüglich abgesondert verurteilte [US 9 ff]) H*im Zuständigkeitsbereich des (nunmehr) Finanzamts Österreich, Dienststelle Grieskirchen‑Wels (US 14) als Geschäftsführer der T* GmbH vorsätzlich unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 EStG sowie dazu ergangenen Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag um insgesamt 544.893,34 Euro bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, nämlich
„a. für die Monate Jänner bis Dezember 2014 um EUR 15.705,84 Lohnsteuer, EUR 1.814,85 Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und EUR 145,19 Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
b. für die Monate Jänner bis Dezember 2015 um EUR 61.193,88 Lohnsteuer, EUR 5.702,58 Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und EUR 456,21 Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
c. für die Monate Jänner bis Dezember 2016 um EUR 71.210,64 Lohnsteuer, EUR 6.672,78 Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und EUR 533,82 Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
d. für die Monate Jänner bis Dezember 2017 um EUR 83.708,70 Lohnsteuer, EUR 6.888,00 Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und EUR 604,80 Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
e. für die Monate Jänner bis Dezember 2018 um EUR 81.123,24 Lohnsteuer, EUR 6.552,00 Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und EUR 604,80 Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
f. für die Monate Jänner bis Dezember 2019 um EUR 81.244,80 Lohnsteuer, EUR 6.552,00 Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und EUR 571,20 Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
g. für die Monate Jänner bis Dezember 2020 um EUR 40.702,44 Lohnsteuer, EUR 3.393,00 Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und EUR 295,80 Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
h. für die Monate Jänner bis Dezember 2021 um EUR 42.310,08 Lohnsteuer, EUR 3.510,00 Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und EUR 306,00 Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
i. für die Monate Jänner bis Juni 2022 um EUR 21.182,64 Lohnsteuer, EUR 1.755,00 Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und EUR 153,00 Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag“, und
2) Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert, wobei er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er in dem am 11. April 2013 über sein Vermögen eröffneten Schuldenregulierungsverfahren AZ * des Bezirksgerichts T* und dem anschließend am 20. November 2014 eingeleiteten Abschöpfungsverfahren entgegen seiner Verpflichtung, sämtliche Einkünfte bekanntzugeben (US 18), gegenüber dem Bezirksgericht T*, dem Insolvenzverwalter und der Treuhänderin im Abschöpfungsverfahren die ihm vom August 2014 bis zum 9. Dezember 2021 von H* als Geschäftsführer der T* GmbH unversteuert gezahlten Teile seines Gehalts von insgesamt 988.838 Euro verschwieg, sowie
(C) T* G* zu der unter B 2 genannten strafbaren Handlung des K* G* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie diesem vom 23. November 2017 bis zum 19. Juli 2018 ihr Girokonto bei einer Sparkasse für sieben Überweisungen von „Schwarzlohnzahlungen“ der T* GmbH von insgesamt 99.042,80 Euro zur Verfügung stellte (b) und Ende April oder Anfang Mai 2018 einen fingierten, angeblich zwischen ihr und der genannten Gesellschaft abgeschlossenen Darlehensvertrag unterzeichnete (d, US 19).
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Urteil richten sich die von * H* und den belangten Verbänden T* GmbH, Te* GmbH und Tec* GmbH je auf Z 5 und 10, von K* G* und T* G* je auf Z 5 und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * H* und zu den gleichlautenden (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der belangten Verbände:
[4] Ihrer Erledigung sei vorangestellt, dass zwar alle genannten Verbände (jeweils) wegen eines Teils der vom Schuldspruch A 5 umfassten Taten im verbundenen (§§ 21 Abs 2, 22 Abs 1 VbVG) Hauptverfahren belangt waren. In Bezug auf die vom Schuldspruch A 3 umfasste Tat trifft dies aber nur auf die T* GmbH zu (vgl 13 Os 10/25g), sodass die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden übrigen Verbände, soweit sie (ebenfalls) diesen Schuldspruch bekämpfen, schon mangels Anfechtungslegitimation (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, dazu eingehend Oberressl, VbVG‑Komm § 15 Rz 47 f mwN, vgl RIS‑Justiz RS0133395) zurückzuweisen waren.
[5] Die zum Schuldspruch A 3 erhobenen Mängelrügen (Z 5) bekämpfen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten H* in Bezug auf einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden (US 19 f) als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Indem sie dabei die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 36 f) außer Acht lassen, erweisen sie sich als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).
[6] Selbiges gilt für die Einwände fehlender Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die gewerbsmäßige Tatbegehung zum Schuldspruch A 5 (US 22), die das dazu von den Tatrichtern Erwogene (US 24 und 40) übergehen.
[7] Die gegen den Schuldspruch A 5 gerichteten Subsumtionsrügen (Z 10, nominell auch Z 5 erster Fall) streben den Wegfall der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (§ 148 erster Fall StGB) an, weil sie Feststellungen dazu vermissen, „welche der drei Ziffern des § 70 Abs 1 StGB erfüllt sein soll“. Solcherart leiten sie nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es für die kritisierte Subsumtion der Nennung der konkret erfüllten Ziffer des § 70 Abs 1 StGB bedürfen sollte (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565, im Übrigen siehe zu den alternativen Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 70 Abs 1 StGB Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/1).
[8] Soweit die Rügen das Fehlen von Feststellungen zum Vorliegen der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB mit der Argumentation behaupten, das Erstgericht gehe zwar von „zahlreichen Angriffen“ aus, dies sei aber unter dem Aspekt der „tatbestandlichen Handlungseinheit“ (zu dieser Rechtsfigur siehe 13 Os 1/07g, SSt 2007/27 [verst Senat] und RIS‑Justiz RS0122006) mit der Konsequenz nur einmaliger Tatbestandsverwirklichung zu beurteilen (dazu RIS‑Justiz RS0122006 [T2] und RS0130965 [T6]), entwickeln sie ihre Einwände nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (siehe aber RIS‑Justiz RS0099810), denen zufolge das Betrugsgeschehen mehrere Dienstnehmer mehrerer Gesellschaften umfasste, wobei ein einheitlicher Willensentschluss des Angeklagten H* gerade nicht konstatiert wurde (US 2 f, 21 f, 32 und 39 f).
Zur amtswegigen Maßnahme:
[9] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil, wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, im Schuldspruch B 1 des K* G* nicht geltend gemachte Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, die diesem Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
[10] § 39 FinStrG ist eine Qualifikationsnorm, die in Abs 1 – soweit hier von Interesse – an die Grundtatbestände der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1, 2 und 4 FinStrG) anknüpft (Lässig in WK2 FinStrG § 39 Rz 2). Eine Verurteilung nach § 39 Abs 1 FinStrG setzt daher auch Feststellungen voraus, welche die Subsumtion nach dem jeweils in Rede stehenden Grundtatbestand (hier § 33 Abs 2 lit b FinStrG) tragen. Werden mehrere Finanzvergehen zu einer Subsumtionseinheit nach § 39 FinStrG zusammengefasst, müssen diese Feststellungen die Subsumtion nach dem Grundtatbestand hinsichtlich jeder Einzeltat tragen, denn auch bei der Bildung einer solchen Subsumtionseinheit behalten die einzelnen Straftaten ihre rechtliche Selbständigkeit (Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 12 und FinStrG § 39 Rz 3).
[11] Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Entrichtungszeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Abgabenart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat vorliegt und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird (RIS‑Justiz RS0118311 [T2] und RS0124712, Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 10 mwN). Durch § 33 Abs 2 lit b FinStrG sind die Lohnsteuer (§§ 47 bis 92 EStG), der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§§ 39 Abs 2 lit a und 41 bis 43 FLAG) und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs 7 und 8 WKG) finanzstrafrechtlich geschützt. Pönalisiert sind Verkürzungen der Lohnsteuer und der genannten Beiträge, wenn sie unter Verletzung der nach § 76 Abs 1 EStG den Arbeitgeber treffenden Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten erfolgen. Die Lohnsteuer hat der Arbeitgeber grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 78 Abs 1 erster Satz EStG) und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzuführen (§ 79 Abs 1 erster Satz EStG). Dies gilt auch hinsichtlich des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, weil auf diesen gemäß § 43 Abs 2 FLAG die Bestimmungen über die Lohnsteuer sinngemäß Anwendung finden (zum [identen] Fälligkeitstag siehe im Übrigen § 43 Abs 1 erster Satz FLAG, zur Regelung hinsichtlich der Zuschläge § 122 Abs 6 WKG). Mit der Nichtabfuhr bis zum Fälligkeitstag ist die Abgabenverkürzung im Sinn des § 33 Abs 2 lit b FinStrG bewirkt (zum Ganzen Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 15, 19 und 39 je mwN).
[12] Da – ausgehend von diesen Erfordernissen – die dem Schuldspruch des K* G* wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit b FinStrG (B 1) zugrunde liegenden Konstatierungen des Erstgerichts, die für den Zeitraum Jänner 2014 bis Juni 2022 jeweils bloß pauschal die jährlich insgesamt verkürzten Abgabenbeträge nennen (US 3 f, 20 f, vgl zudem auch US 17 [Beginn der „Schwarzzahlungen“ erst im August 2014], US 18 [Zahlungen bis Dezember 2021] und US 26 [keine Zahlung im Juni 2022]), nicht erkennen lassen, ob hinsichtlich jedes einzelnen Entrichtungszeitraums (hier eines Kalendermonats) abgabenrechtliche Pflichten verletzt wurden und eine Verkürzung der in § 33 Abs 2 lit b FinStrG genannten Abgaben von mehr als „null“ bewirkt wurde (RIS‑Justiz RS0124713, Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 13), schaffen sie somit keine hinreichende Subsumtionsbasis für diesen Schuldspruch.
[13] Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) erforderte die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).
[14] Der K* G* betreffende – im Übrigen verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommene (RIS‑Justiz RS0126528 und RS0086112 [T3]) – Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG war im Hinblick darauf ebenso zu kassieren.
[15] Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
[16] Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde des K* G* gegen den von Amts wegen aufgehobenen Schuldspruch B 1 richtet, ist sie auf die Kassation zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des K* G* im Übrigen:
[17] Die Aussagen der Angeklagten K* G* und T* G* haben die Tatrichter – entgegen der zum Schuldspruch B 2 erhobenen Kritik der Mängelrüge (Z 5) – nicht unberücksichtigt gelassen (Z 5 zweiter Fall), sondern ebenso ausführlich erörtert (US 25 ff, 28 ff, 33 ff) wie die als übergangen relevierten Tonbandaufnahmen und Urkunden (US 30 ff). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details dieser Aussagen und Beweisergebnisse waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0098778).
[18] Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) erhobene Kritik am Unterbleiben einer Überprüfung der „Richtigkeit der vom Erstangeklagten verfassten Urkunden“ durch das Schöffengericht versäumt schon die Darlegung, wodurch der Angeklagte K* G* an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS‑Justiz RS0115823).
[19] Indem die Rüge darüber hinaus (vom Gericht ohnedies erwogene) Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus dem Angeklagten K* G* günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Erstgericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[20] Mit der gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichteten Kritik wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der T* G*:
[21] Die Aussagen der Angeklagten T* G* und K* G* ließ das Schöffengericht, dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) zuwider, nicht unberücksichtigt (US 25 ff, 28 ff, 33 ff), womit der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht zutrifft.
[22] Mit eigenen Erwägungen zur Rechtsnatur des vom Erstgericht als zum Schein abgeschlossen konstatierten Darlehensvertrags (US 19 f), zum Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse und zur subjektiven Tatseite der Angeklagten T* G* erschöpft sich auch die Rüge (nominell Z 5 und 9 lit a) dieser Angeklagten in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[23] Mit der gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichteten Kritik wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.
[24] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* G* im Übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H* und T* G* sowie jene der belangten Verbände T* GmbH, Te* GmbH und Tec* GmbH waren daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
[25] Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch nach dem FinStrG und mit seiner impliziten Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) gegen den Beschluss auf Erteilung einer Weisung war der Angeklagte K* G* ebenso auf die Kassation zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf diesen Strafausspruch bezogenen Berufung.
[26] Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten K* G* und der Staatsanwaltschaft im Übrigen sowie die Berufungen der Angeklagten H* und T* G* und des Privatbeteiligten MMag. D* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G* GmbH kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[27] Die (angemeldeten) Berufungen der belangten Verbände T* GmbH, Te* GmbH und Tec* GmbH waren mangels Anfechtungslegitimation (als unzulässig) zurückzuweisen (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO, Oberressl in VbVG‑Komm § 15 Rz 47 f).
[28] Hinzugefügt sei, dass dem Schuldspruch A 5 des Angeklagten H* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB ein von der Generalprokuratur ausgemachter, gegebenenfalls amtswegig aufzugreifender (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) nicht anhaftet. Denn die unter Verwendung von verba legalia getroffene Feststellung zur Absicht dieses Angeklagten, sich „durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen“ (§ 70 Abs 1 StGB, US 22), weist nach dem Urteilssachverhalt (US 2 f iVm US 14 und 20 ff – „zahlreiche Angriffe“ betreffend drei Gesellschaften und jeweils eine Mehrzahl von Dienstnehmern, rund 8‑jähriger Tatzeitraum, insgesamt rund 248.000 Euro an aufgrund des Betrugsgeschehens nicht eingehobenen Beiträgen bei drei Gesellschaften, deren Alleingesellschafter der Angeklagte H* war [vgl dazu RIS‑Justiz RS0092245 {T3}] – ) einen hinreichenden Sachverhaltsbezug auf (RIS‑Justiz RS0119090 [T1 und T2]).
[29] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS‑Justiz RS0101558), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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