OGH 13Os10/25g

OGH13Os10/25g24.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Verbandsverantwortlichkeitssache der T* GmbH und anderer belangter Verbände wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der belangten Verbände T* GmbH, Te* GmbH und Tec* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 22. August 2024, GZ 7 Hv 14/24d‑151, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00010.25G.0924.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Wirtschaftsstrafsachen

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbands T* GmbH wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch der Verantwortlichkeit der T* GmbH für die dem Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB unterstellte Tat ihres Entscheidungsträgers * H* (A A 3), demzufolge auch im Ausspruch der Verbandsgeldbuße dieses belangten Verbands aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbands T* GmbH im Übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerden der belangten Verbände Te* GmbH und Tec* GmbH (jeweils zur Gänze) sowie die jeweils gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufungen der belangten Verbände T* GmbH, Te* GmbH und Tec* GmbH werden zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Verbandsgeldbuße wird der belangte Verband T* GmbH auf die Aufhebung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der belangten Verbände Te* GmbH und Tec* GmbH gegen die Aussprüche über die Verbandsgeldbußen werden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den belangten Verbänden T* GmbH, Te* GmbH und Tec* GmbH fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden die T* GmbH, die Te* GmbH und die Tec* GmbH je gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 VbVG für nachstehende Straftaten verantwortlich erkannt, die ihr Entscheidungsträger * H* als solcher rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen und dadurch diese Gesellschaften treffende Pflichten verletzt hat, und zwar

(A) die T* GmbH für das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (A 3), das Vergehen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs‑ und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB (A 4) und das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A 5 a),

(B) die Te* GmbH für das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A 5 b) und

(C) die Tec* GmbH für das Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (A 5 c).

[2] Dabei ging das Erstgericht davon aus (US 3 ff), dass * H* in W* und andernorts

(A) als Geschäftsführer der T* GmbH (3, 4 und 5 a), der Te* GmbH (5 b) und der Tec* GmbH (5 c)

3) zur Ausführung der strafbaren Handlung des K* G*, der Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert hat, wobei er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er in dem am 11. April 2013 über sein Vermögen eröffneten Schuldenregulierungsverfahren AZ * des Bezirksgerichts T* und dem anschließend am 20. November 2014 eingeleiteten Abschöpfungsverfahren entgegen seiner Verpflichtung, sämtliche Einkünfte bekanntzugeben (US 10), gegenüber dem Bezirksgericht T*, dem Insolvenzverwalter und der Treuhänderin im Abschöpfungsverfahren die ihm vom August 2014 bis zum 9. Dezember 2021 von H* unversteuert gezahlten Teile seines Gehalts von insgesamt 988.838 Euro verschwieg, dadurch beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB) hat, dass er mit K* G* die unversteuerte Zahlung eines Teils dessen Gehalts vereinbarte, ihm vom August 2014 bis zum 9. Dezember 2021 den oben angeführten Betrag „schwarz“ zahlte, wobei dieser Betrag nicht an die im Abschöpfungsverfahren bestellte Treuhänderin abgeführt wurde, und Ende April oder Anfang Mai 2018 den Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen der T* GmbH und T* G* sowie mehrere Rechnungen über die Zahlung des Darlehens fingierte, weiters

4) vor dem 11. August 2014 die Anmeldung des K* G* zur Sozialversicherung bei der O* Gebietskrankenkasse in dem Wissen in Auftrag gegeben hat, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, wobei diese in der Folge auch nicht vollständig geleistet wurden, sowie

5) vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2022 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in zahlreichen Angriffen Verantwortliche der O* Gebietskrankenkasse und (seit 1. Jänner 2020) der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der „zuständige[n] BV‑Kasse“ durch Täuschung über Tatsachen zu Unterlassungen verleitet hat, und zwar durch die Meldung unwahrer, nämlich zu niedriger (US 27) Beitragsgrundlagen durch Verschweigen der unversteuert an die Dienstnehmer dieser Gesellschaften gezahlten Entgelte, zur Abstandnahme von der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt 225.851,07 Euro und von Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge von insgesamt 22.556,91 Euro, wodurch die genannten Sozialversicherungsträger im nachstehenden, insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar

a) in Bezug auf die T* GmbH um Sozialversicherungsbeiträge von 156.196,07 Euro und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge von 19.604,67 Euro,

b) in Bezug auf die Te* GmbH um Sozialversicherungsbeiträge von 66.633,32 Euro und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge von 2.831,94 Euro sowie

c) in Bezug auf die Tec* GmbH um Sozialversicherungsbeiträge von 3.021,68 Euro und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge von 120,30 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil wenden sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der belangten Verbände T* GmbH, Te* GmbH und Tec* GmbH.

[4] Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbands für die „Straftat“ (§ 3 Abs 1 VbVG, § 1 Abs 1 zweiter Satz VbVG) einer natürlichen Person nach (hier von Bedeutung) § 3 Abs 1 und 2 VbVG setzt voraus, dass

- die (Anknüpfungs‑)Tat die Kriterien des § 3 Abs 2 VbVG (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit) erfüllt und solcherart eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begründet,

- der Täter (zur Tatzeit) Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) des belangten Verbands ist und die Tat „als solcher“ (§ 3 Abs 2 VbVG) begangen hat und

- die Tat zugunsten des Verbands begangen worden ist (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG, alternativer Mischtatbestand [RIS‑Justiz RS0132041]).

[5] Eine „Straftat“ (Anknüpfungstat) wird jedenfalls dann zugunsten des Verbands begangen (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG), wenn dieser durch die Tat bereichert wird, weil etwa ein Ertrag aus der Tat direkt dem Verband zufließt. Ebenso wenn sich der Verband einen Aufwand erspart (indem er es etwa unterließ, Zahlungen zu tätigen, die er leisten hätte müssen) oder sonst einen zumindest mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt (wie beispielsweise die Besserstellung der Wettbewerbsposition). Der Vorteil muss sich aus der Anknüpfungstat selbst ergeben. Zur Begründung von Verbandsverantwortlichkeit muss dieser wirtschaftliche Vorteil festgestellt werden (eingehend Wiesinger/Birklbauer in VbVG‑Komm § 3 Rz 8 ff mwN).

[6] Die Tatbestandsvariante des § 3 Abs 1 Z 2 VbVG ist dann verwirklicht, wenn durch die Tat Pflichten des konkret belangten Verbands verletzt worden sind. Diese Pflichten müssen den Verband selbst und nicht den Entscheidungsträger oder einen Mitarbeiter treffen. Sie können sich insbesondere aus dem Gesetz, aus Verordnungen oder aus Bescheiden ergeben. Der Erfolg im Sinn einer Pflichtverletzung muss tatsächlich eingetreten sein (zum Ganzen Wiesinger/Birklbauer in VbVG‑Komm § 3 Rz 14 ff mwN).

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde der T* GmbH:

[7] Ausgehend von Obgesagtem zeigt die Rüge (nominell Z 3, der Sache nach Z 9 lit a) im Ergebnis zutreffend auf, dass dem angefochtenen Urteil im Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit der T* GmbH für die (Anknüpfungs‑)Tat zu A 3 (Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB) ihres Entscheidungsträgers * H* keine Feststellungen zu entnehmen sind, wonach die konstatierten Beitragshandlungen des H* im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 VbVG zugunsten des belangten Verbands erfolgt sind. Denn dem Ersturteil ist insoweit bloß zu entnehmen, dass H* als Geschäftsführer des belangten Verbands mit dem Dienstnehmer K* G* eine Vereinbarung über die unversteuerte Zahlung eines Teils dessen Gehalts traf und diese Gehaltszahlungen im Schuldenregulierungs‑ und Abschöpfungsverfahren des K* G* verschwiegen wurden, woraus die konstatierte Schädigung dessen Gläubiger resultierte (insb US 11 und 22).

[8] Die bloße Wiedergabe der verba legalia, wonach die Anknüpfungstat zu A 3 in Bezug auf die T* GmbH „zu ihren Gunsten begangen wurde[n] und/oder durch die Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen“ (US 2 iVm US 29), weist keinen Sachverhaltsbezug auf (RIS‑Justiz RS0119090). Auf welche Tatsachengrundlage sie ihre rechtliche Schlussfolgerung stützen, dass durch die „schwarz ausbezahlten Löhne“ für den belangten Verband „ein wirtschaftlicher Vorteil“ erlangt wurde (US 29), ließen die Tatrichter nämlich offen.

[9] Ebenso lässt das Ersturteil ein Sachverhaltssubstrat vermissen, welche den belangten Verband treffenden Pflichten durch die Tat dessen Entscheidungsträgers H* verletzt worden sein sollen. Dass (der unmittelbare Täter) K* G* als Schuldner verpflichtet war, im ihn betreffenden Schuldenregulierungs‑ und Abschöpfungsverfahren sämtliche Einkünfte bekanntzugeben (US 25), erfüllt diese Voraussetzung des § 3 Abs 1 Z 2 VbVG nicht.

[10] Auf der vom Erstgericht geschaffenen Feststellungsbasis kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob der belangte Verband für die – wenngleich tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangene (13 Os 9/25k) – Straftat seines Entscheidungsträgers H* zu A 3 verantwortlich (§ 3 Abs 1 und 2 VbVG) ist.

[11] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO iVm § 14 Abs 1 VbVG).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der T* GmbH im Übrigen und zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Te* GmbH und der Tec* GmbH:

[12] Gemäß § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG hat das verurteilende – also den Sanktionsanknüpfungspunkt (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) bejahende – Erkenntnis bei sonstiger Nichtigkeit auszusprechen, für welche Straftat der Verband aufgrund welcher Umstände für verantwortlich befunden wird. Dieser Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit ist Analogon zum Referat der entscheidenden Tatsachen und zum Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Dabei verdrängt der erste Teilsatz des § 22 Abs 4 VbVG nicht (in Gänze) § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO als diesem gegenüber speziellere Norm, sondern ergänzt ihn – entsprechend § 14 Abs 3 (erster und zweiter Teilsatz) VbVG – im Sinn einer punktuellen Adaption (zum Ganzen Oberressl in VbVG‑Komm § 22 Rz 34 ff und 41 ff, ferner dazu eingehend und mwN 13 Os 45/22z [Rz 30 f]).

[13] Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hebt nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Es ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS‑Justiz RS0120226 [insbesondere T2], RS0116587 und RS0098607; Kirchbacher, StPO15 § 260 Rz 2).

[14] Entgegen den Verfahrensrügen (Z 3) wird das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor durch den Verweis (US 2) auf die Feststellungen zu den in Rede stehenden Straftaten (US 3 ff) sowohl der Individualisierungsfunktion als auch der Ordnungsfunktion jedenfalls gerecht.

[15] Indem die Rügen insoweit auch das Fehlen von Feststellungen zu einer der Tatbestandsvarianten des § 3 Abs 1 VbVG monieren (der Sache nach Z 9 lit a), ihre Argumentation aber nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts entwickeln, verfehlen sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[16] In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[17] Hinzugefügt sei, dass mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025, AZ 13 Os 9/25k, die Nichtigkeitsbeschwerden des H* und derbelangten Verbände gegen den im verbundenen Hauptverfahren (§ 22 Abs 1 VbVG) gefällten Schuldspruch des Genannten wegen der Taten A 3 und A 5 zurückgewiesen wurden. Dieses (in nichtöffentlicher Sitzung gefasste) Erkenntnis ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits – durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung (RIS‑Justiz RS0096901 und RS0091907) – erlassen worden. Damit ist der Schuldspruch des Genannten auch gegenüber den belangten Verbänden, soweit sie wegen derselben Tat(en) belangt sind, in Rechtskraft erwachsen (zur diesbezüglichen Feststellungswirkung des Schuldspruchs einer natürlichen Person eingehend 13 Os 128/23g [Rz 4 bis 6]). Die Begehung der entsprechenden strafbaren Handlungen durch den Verurteilten H* ist dadurch auch für den Verband absolut, somit gegenüber jedermann (also auch dem Strafgericht) bindend konstatiert (erneut 13 Os 128/23g [Rz 8 f mwN]). Bei hier gegebener Kompatibilität des angefochtenen Verbandsurteils mit dem (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Schuldspruch der natürlichen Person bedeutet diese Bindung im Rechtsmittelverfahren auch eine Einschränkung der amtswegigen Überprüfbarkeit in Bezug auf das Verbandsurteil. Die Begehung der konkreten mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der amtswegigen Prüfung des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit (RIS‑Justiz RS0133675, vgl auch RIS‑Justiz RS0131120 [insbesondere T1]).

[18] Der von der Generalprokuratur ausgemachte, gegebenenfalls amtswegig aufzugreifende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) Rechtsfehler mangels Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung der Anknüpfungstat zu A 5 c (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) in Ansehung der Tec* GmbH kann in diesem Verfahren daher nicht mehr Gegenstand amtswegiger Prüfung sein. Im Übrigen wurde ein solcher Rechtsfehler im die natürliche Person betreffenden Urteil des Obersten Gerichtshofs, AZ 13 Os 9/25k, bei amtswegiger Überprüfung verneint.

[19] Im zweiten Rechtsgang des Verfahrens gegen die T* GmbH wiederum wird die solcherart bereits (auch diesen Verband bindend) eingetretene Feststellungswirkung des Schuldspruchs A 3 des H* wegen der vom aufgehobenen Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit umfassten (Anknüpfungs‑)Tat zu beachten sein (dazu näher Oberressl, VbVG‑Komm § 15 Rz 52 ff, insbesondere Rz 57, und § 22 Rz 75 mN).

[20] Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Verbandsgeldbuße war der belangte Verband T* GmbH auf die Aufhebung zu verweisen.

[21] Die Entscheidung über die Berufungen der belangten Verbände Te* GmbH und Tec* GmbH gegen die Aussprüche über die Verbandsgeldbußen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[22] Die (angemeldeten) Berufungen der belangten Verbände T* GmbH, Te* GmbH und Tec* GmbH gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche waren, weil im angefochtenen Urteil kein Adhäsionserkenntnis erging, (als unzulässig) zurückzuweisen (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO).

[23] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 1 VbVG.

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