OGH 4Ob127/25t

OGH4Ob127/25t11.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2020, wohnhaft bei und vertreten durch die Mutter *, diese vertreten durch Mag. Karin Luxbacher und Mag. Julia Tesch‑Kohlbeck LL.M., Rechtsanwältinnen in Korneuburg, wegen Kindesunterhalt, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Vaters *, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 2025, GZ 43 R 105/25x‑35, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00127.25T.0911.001

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Vater war zuletzt zur Leistung eines laufenden Unterhalts von monatlich 425 EUR verpflichtet.

[2] Mit Beschluss vom 14. 1. 2025 wies das Erstgericht einen Antrag des Kindes ab, die Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 2023 auf monatlich 480 EUR und ab 1. 1. 2024 auf 558 EUR zu erhöhen.

[3] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Kindesteilweise Folge und setzte im Ergebnis den monatlichen Unterhalt ab 1. 1. 2024 mit 495 EUR fest. Weiters sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen diese Entscheidung erhob der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof, mit dem er eine Rückverweisung an das Erstgericht zur Prüfung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells begehrt, hilfsweise eine gänzliche Abweisung des Erhöhungsantrags. [5] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorlage ist jedoch verfrüht:

[6] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[7] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem 36‑fachen des monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl RS0122735, RS0042366, RS0046544; 4 Ob 128/24p). Dies gilt auch für einen Antrag auf Enthebung (vgl RS0046541; 4 Ob 89/24b). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (vgl RS0046543; 4 Ob 20/24f). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl RS0114353, RS0103147).

[8] 3. Hier wäre die Wertgrenze nicht einmal dann überschritten, wenn man auf den gesamten vom Kind ursprünglich begehrten monatlichen Unterhalt von 558 EUR abstellt, sodass dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zukommt.

[9] Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt (vgl RS0109505).

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