European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00089.24B.0523.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Vater beantragt, ihn von seiner Unterhaltspflicht von monatlich 550 EUR gegenüber seiner mittlerweile volljährigen Tochter wegen eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit zu entheben, hilfsweise den Anspruch auf 275 EUR herabzusetzen.
[2] Das Erstgericht wies beide Anträge ab.
[3] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
[4] Gegen diese Entscheidung erhebt der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof, mit dem er eine Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste oder zweite Instanz anstrebt, und der vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist jedoch verfrüht:
[5] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[6] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem 36‑fachen des monatlichen Unterhalts (vgl RS0042366). Wird – wie hier – die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet der dreifache Jahresbetrag den Streitwert (vgl RS0046543; RS0046541; 1 Ob 158/14p), hier sohin 36 x 550 EUR = 19.800 EUR.
[7] 3. Da damit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.
[8] Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt (vgl RS0109505).
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