European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00147.24M.0812.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Die Antragsgegnerin ist die Mutter der mj A* R*, geboren am 6. 8. 2013, die sich seit 27. 9. 2013 in voller Erziehung des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) befindet. Die Antragsgegnerin ist in einer Tageswerkstätte der Lebenshilfe * Gemeinnützige GmbH tätig, wofür sie von 1. 7. 2022 bis 31. 12. 2022 eine monatliche Arbeits- und Leistungsprämie von zumindest 150 EUR, von 1. 1. 2023 bis 31. 1. 2024 Sonderprämien von insgesamt 2.539,84 EUR und ab 1. 2. 2024 eine monatliche Arbeits- und Leistungsprämie von zumindest 150 EUR erhielt.
[2] Außerdem bezog sie Waisenpension samt Ausgleichszulage, und zwar von 1. 7. 2022 bis 31. 12. 2022 monatlich 673,53 EUR und von 1. 1. 2023 bis 31. 1. 2024 monatlich 725,67 EUR, jeweils 14 mal jährlich. Weiters erhielt sie im Zeitraum 1. 7. 2022 bis 31. 12. 2022 insgesamt 2.001,48 EUR, im Zeitraum 1. 1. 2023 bis 31. 1. 2024 insgesamt 2.412,28 EUR und im Zeitraum ab 1. 2. 2024 monatlich 973,38 EUR an Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie bezog erhöhte Familienbeihilfe, wobei bei der Unterhaltsbemessung der einfache Betrag (ohne Erhöhungsbetrag) von monatlich 165,10 EUR im Zeitraum 1. 7. 2022 bis 31. 12. 2022, monatlich 174,70 EUR im Zeitraum 1. 1. 2023 bis 31. 1. 2024, und monatlich 191,60 EUR ab 1. 2. 2024 berücksichtigt wurde. Beiträge zu Energiekosten erhielt sie von 1. 7. 2022 bis 31. 12. 2022 in Höhe von insgesamt 57 EUR und von 1. 1. 2023 bis 31. 1. 2024 von insgesamt 118 EUR. Ab 1. 2. 2024 bezog sie schließlich Wohnungsunterstützung des Landes Steiermark in Höhe von 171,60 EUR monatlich sowie eine Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von 162,21 EUR monatlich.
[3] Das Land Steiermark beantragte zuletzt Kostenersatz nach § 44 StKJHG (Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz) für den Zeitraum 1. 7. 2022 bis 31. 12. 2022 von 210 EUR, für den Zeitraum 1. 1. 2023 bis 31. 1. 2024 von 260 EUR und für den Zeitraum ab 1. 2. 2024 bis laufend von 270 EUR, jeweils monatlich.
[4] Die Antragsgegnerin verwies insbesondere darauf, dass sie nicht als Arbeitnehmerin der Lebenshilfe im arbeitsrechtlichen Sinn angesehen werde. Die Prämien seien nach der Entscheidung 9 Ob 31/14w als freiwillige Leistungen zu werten, die nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien.
[5] Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Anders als in der genannten Entscheidung beziehe hier nicht die Unterhaltsberechtigte, sondern die Mutter als Unterhaltsverpflichtete Prämien für ihre Arbeit in der Tageswerkstätte. Diese stünden ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und aller damit verbundenen Aufwendungen zur Verfügung. Diese Einnahmen seien auch zur Leistung von Kostenersatz für die Pflege und Erziehung ihres Kindes heranzuziehen.
[6] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung nur hinsichtlich der Fälligkeit des laufenden Kostenersatzes und insofern ab, als es für den Zeitraum 1. 1. 2023 bis 31. 8. 2023 nur 240 EUR monatlich zuerkannte, zumal die Minderjährige erst im August 2023 das zehnte Lebensjahr vollendet habe; das Mehrbegehren von 20 EUR monatlich für diesen Zeitraum wies es ab. Für den Kostenersatzanspruch könne sich der KJHT nicht auf § 1418 ABGB stützen, sodass der Anspruch jeweils monatlich im Nachhinein zu leisten sei. Die Familienbeihilfe (ohne Erhöhungsbetrag), die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Beiträge zu den Energiekosten jeweils nach dem StBHG (Steiermärkisches Behindertengesetz), die Wohnunterstützung sowie die Unterstützung des allgemeinen Lebensbedarfs und Befriedigung des Wohnbedarfs jeweils nach dem StSUG (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz) dienten weder dem Ausgleich eines bestimmten Mehrbedarfs für einen Sonderbedarf, noch seien sie nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar. Sie seien daher in die Unterhalts-bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Arbeits- und Leistungsprämien sowie Sonderprämien seien nicht als freiwillig zu qualifizieren, weil in Anl 1 zur LEVO-StBHG (StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung) 2015 festgehalten sei, dass die KlientInnen an den finanziellen Erfolgen (Erlösen) ihrer Beschäftigung zu beteiligen seien. Außerdem könne nicht angenommen werden, dass hier der Dritte seine Leistungen dem Empfänger und nicht dessen unterhaltsberechtigten Angehörigen zukommen lassen wolle. Auch die Prämien seien daher als Einkommen zu berücksichtigen.
[7] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob die im Zuge einer Beschäftigung bei einer Tageswerkstätte bezogene Arbeits- und Sonderprämie als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage falle.
[8] Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die Antragsgegnerin die Reduktion des Zuspruchs auf monatlich 141,38 EUR für den Zeitraum 1. 7. 2022 bis 31. 12. 2022, monatlich 152,39 EUR für den Zeitraum 1. 1. 2023 bis 31. 8. 2023, monatlich 169,32 EUR für den Zeitraum 1. 9. 2023 bis 31. 1. 2024 sowie den Entfall des Kostenersatzes ab 1. 2. 2024 an. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[9] Das Land Steiermark erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
[10] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
[11] 1.1. Nach § 44 Abs 1 StKJHG sind die vorläufig gemäß § 42 Abs 2 StKJHG übernommenen Kosten der vollen Erziehung (§ 28 StKJHG), soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.
[12] 1.2. Das gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Ersatzes von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen regelt – als unmittelbar anwendbares Bundesrecht (1 Ob 263/22s; 5 Ob 187/23w) – § 43 Bundes‑Kinder‑ und Jugendhilfegesetz (B-KJHG) 2013. Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz dieser Kosten nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des KJHT das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden.
[13] 1.3. Mit dem auf diese bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen gestützten Ersatzanspruch macht der KJHT den Ersatz eines Aufwands geltend, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen (RS0128633). Auch wenn es sich bei diesem Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten (RS0128633 [T6]; vgl auch RS0078933; RS0113418).
[14] 1.4. Die Anwendung der Prozentsatzmethode ist hier unstrittig (vgl RS0047415 [T5]). Der Revisionsrekurs thematisiert vielmehr die Einbeziehung einzelner Positionen in die Bemessungsgrundlage und zwar die Wohnungsunterstützung und die Werkstättenprämien.
[15] 2. Grundlage für die Bemessung der Unterhaltsverpflichtung des in Anspruch genommenen Elternteils ist in erster Linie dessen Nettoeinkommen, also die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen (RS0003799 [T1]; RS0013386 [T46]). Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann (RS0003799 [T18]; RS0013386 [T9]; RS0107262 [T21, T29]). Ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (RS0107262 [T9]).
[16] 3.1. Öffentlich‑rechtliche Leistungen sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (RS0047456). Deshalb werden auch Sozialleistungen – sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind – als Einkommen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt (RS0047456 [T31]; RS0080395 [T2]). Zu den Sozialleistungen, die als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, zählen etwa die Ausgleichszulage, das Kinderbetreuungsgeld, die Notstandshilfe oder auch die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen (RS0047456 [T11]; RS0080395 [T4]; vgl auch RS0009550; RS0009500).
[17] 3.2. Die Antragsgegnerin meint, dass die Wohnungsunterstützung deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil es sich um keine pfändbare Geldleistung handle.
[18] Vom unterhaltsrelevanten Einkommen werde aber sowohl Geld- als auch Naturalleistungen erfasst (RS0009550 [T2]; RS0003799 [T18]; RS0107262 [T22]). Den Wohnungsaufwand erspart sich die Antragsgegnerin als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten.
[19] Ebenso wenig ist es für die Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage von Bedeutung, ob eine solche Leistung bei Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen erhöht ausbezahlt wird (vgl RS0117834 zur Ausgleichszulage). Auch der Umstand, dass eine Leistung nicht pfändbar ist, schließt sie nicht aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus (RS0107262 [T4]; RS0003799).
[20] 3.3. Dass nach dem StSUG gewährte Leistungen als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt (5 Ob 187/23w [Rz 33]). Für welche konkreten krankheits- oder behinderungsbedingten Mehraufwendungen der Antragsgegnerin die festgestellten Sozialleistungen gewährt worden sein sollen, führt sie selbst im Revisionsrekurs nicht aus.
[21] 4. Soweit sie auf das Taschengeld Bezug nimmt, ist sie darauf zu verweisen, dass dieses von den Vorinstanzen ohnehin nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen wurde.
[22] 5. Die Antragsgegnerin argumentiert weiters, die Werkstättenprämien seien nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
[23] 5.1. Die Arbeit in einer sogenannten geschützten Werkstätte erfolgt primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt, auf den kollektivvertragliche Entgeltbestimmungen anzuwenden wären (RS0125599).
[24] 5.2. Ob die im Zuge einer Beschäftigung bei einer Tageswerkstätte bezogene Arbeits- und Sonderprämie als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wurde vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht beantwortet:
[25] 5.2.1. Zu 6 Ob 97/00h wurde ein „Taschengeld“, das die Unterhaltspflichtige für ihre Tätigkeit in einer sozialpsychiatrischen Beschäftigungstherapie erhalten hatte, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Ob dieses „Taschengeld“ freiwillig geleistet wurde oder darauf ein Rechtsanspruch bestand, ergibt sich aus dieser Entscheidung allerdings nicht.
[26] 5.2.2. Nach der Entscheidung 9 Ob 31/14w wurde die Werkstättenprämie nicht als Einkommen berücksichtigt, weil es sich – offenbar unstrittig – um eine freiwillige Leistung der Lebenshilfe handelte. Dabei ging es jedoch nicht um die Frage der Einbeziehung einer Leistung an den Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, sondern um ein Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten.
[27] 5.2.3. Im Gegensatz dazu wurde zu 10 Ob 73/16g und 1 Ob 20/17y eine Anspannung des Unterhaltsberechtigten auf ein Einkommen in einer geschützten Werkstätte nicht ausgeschlossen. Dass kein Arbeitsvertrag vorliege, ändere nichts daran, dass die Höhe eines Entgelts für solche Tätigkeiten in jedem einzelnen Fall in unterschiedlicher Höhe gebühren oder allenfalls auch vereinbart werden könne.
[28] 5.2.4. Die von der Antragsgegnerin genannte Entscheidung 10 ObS 67/14x betraf nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage, sondern die Anrechnung der Prämien als Einkommen im Rahmen der Ausgleichszulage. Hier wurde eine von der Bezirkshauptmannschaft ohne Grundlage im steirischen Landesrecht geleistete Zahlung als „freiwillige Leistung“ bezeichnet. Über eine von einem privaten Träger der freien Wohlfahrt geleistete Prämienzahlung enthält diese im spezifisch sozialrechtlichen Kontext ergangene Entscheidung jedoch keine Aussage.
[29] 5.3. Nach ständiger Rechtsprechung sind freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen sind, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat (RS0107262 [T10, T14, T15, T20]; Barth/Neumayr in Klang3 [2008] § 140 ABGB Rz 146; krit Kolmasch/Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB5.01 [2025] § 231 Rz 226 ff; Kolmasch in Schwimann/Neumayr, ABGB‑TaKom6 [2023] § 231 Rz 84; Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 [2015] § 231 Rz 15; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 § 94 ABGB [2021] Rz 49a).
[30] 5.4. Dagegen werden freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet (vgl auch Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 § 94 ABGB [2021] Rz 49a; Kolmasch, Rechtsanspruch und fehlende Zweckwidmung als Voraussetzungen für die Einbeziehung einer Leistung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage? Zak 2014/584 mwN): So wurden etwa zu 3 Ob 308/98k und 8 Ob 1/13z freiwillige Abfertigungen oder zu 1 Ob 532/95 und 7 Ob 289/05h Trinkgelder zur Unterhaltsbemessungsgrundlage gezählt; ebenso wurden illegale Leistungen, auf die selbstverständlich kein Rechtsanspruch bestand, wie etwa ein tatsächlich geflossenes Einkommen aus Zuhälterei (7 Ob 140/11f; 7 Ob 16/14z), für unterhaltsrelevant erachtet.
[31] 5.5. Punkt 2.3 in der Anlage zur LEVO‑StBHG sieht vor, dass die Leistung der KlientInnen überwiegend in trägereigenen Werkstätten erbracht wird, der Einsatz der Leistung bedarfsgerecht, zweckmäßig und kosteneffizient zu erfolgen hat. KlientInnen sind an den finanziellen Erträgen (Erlösen) ihrer Beschäftigung zu beteiligen.
[32] Die hier fraglichen – über ein Taschengeld hinausgehenden – Werkstättenprämien stehen vor diesem Hintergrund ihrer Konzeption nach einer von den KlientInnen zu erbringenden Arbeitsleistung gegenüber, das heißt, sie stehen zur Arbeitsleistung in einem Austauschverhältnis, was auch so von den KlientInnen wahrgenommen wird. Selbst ohne Rechtsanspruch und ohne Vorliegen eines Arbeitsvertrags sind derartige Werkstättenprämien im Sinn der oben dargestellten Judikatur als (freiwillige) Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis anzusehen. Die Werkstättenprämien dienen auch der Verwendung für den allgemeinen Lebensunterhalt. Anhaltspunkte für eine Zweckwidmung dahin, dass mit den Werkstättenprämien nur die KlientInnen unterstützt werden sollen, nicht aber deren unterhaltsberechtigte Angehörige, bestehen nicht.
[33] 5.6. Zusammengefasst sind Leistungen, die für erbrachte Arbeitstätigkeiten im Rahmen einer Tageswerkstätte erbracht werden, selbst dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils besteht.
[34] 5.7. Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Arbeits-, Leistungs- und Sonderprämien daher zutreffend für unterhaltsrelevant erachtet.
[35] 5.8. Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (RS0113405). Die Behauptung, dass die Antragsgegnerin nicht wisse, ob und wann sie wieder zu Arbeitsleistungen herangezogen werde, ist daher nicht geeignet, beim künftig laufend entstehenden Kostenersatz den – von den Vorinstanzen ohnehin geringer als im Durchschnitt der letzten Jahre angenommenen – regelmäßigen Bezug der Prämien in Zweifel zu ziehen.
[36] 6. Dem Revisionsrekurs kommt demnach keine Berechtigung zu.
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