Rechtssatz
Zum Einkommen des Berechtigten zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitslose Einkommen und die Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension. Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen.
8 Ob 1676/92 | OGH | 26.11.1992 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1) |
6 Ob 635/93 | OGH | 07.12.1993 |
nur: Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. (T2) Veröff: SZ 66/167 = EvBl 1994/90 S 457 |
1 Ob 134/09a | OGH | 13.10.2009 |
Auch; nur T2; Beisatz: Als Einkommen ist auch die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich bezogene Sozialhilfe nach dem StmkSHG anzusehen. (T4) |
8 Ob 72/17x | OGH | 23.02.2018 |
Auch; Beisatz: Zum Eigeneinkommen zählen auch Einkünfte, die aus einer Arbeitstätigkeit in einem Familienunternehmen erzielt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19910228_OGH0002_0070OB00503_9100000_003
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