European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00055.25X.0808.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ds 2/25m über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. März 2024 zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
[2] In Bezug darauf lehnt der Disziplinarbeschuldigte (erneut) * des Obersten Gerichtshofs * und Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sowie darüber hinaus in Bezug auf die Entscheidung über diesen Antrag „einige [in der Folge namentlich genannte] Mitglieder“ des Obersten Gerichtshofs ab.
[3] Pauschalablehnungen, die mit Blick auf substanzlos ausgesprochene Verdächtigungen und Beschuldigungen von dem Ziel getragen sind, sämtliche Richter des Obersten Gerichtshofs von der Entscheidung in den gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Verfahren auszuschließen, sind zufolge ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0046011). Entscheidung über Anträge missbräuchlichen Charakters durch die betroffenen Richter selbst stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz „nemo iudex in causa sua“ dar (Krupitsch, Iudex in causa sua? Entscheidungen über die eigene Ausschließung in der Verhandlung, ÖJZ 2025, 280[283]; vgl 12 Ns 36/25b [Rz 5]; EGMR 22. 9. 1994, 13839/88, Debled/BEL, Z 37und 9. 7. 2015, 38191/12, A.K./LIE, Z 78).
[4] Aus nachfolgenden Umständen ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seinen Ablehnungsanträgen allein bezweckt, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in den gegen ihn geführten Disziplinarverfahren zu verhindern und somit die Funktionsfähigkeit des Disziplinarverfahrens zu unterlaufen, und zwar aus
- den unzähligen Anträgen in jüngster Zeit mit im Wesentlichen gleichlautenden Vorwürfen (vgl die Beispiele zu AZ 12 Ns 19/25b [Rz 5]), insbesondere aus Anlass von ihm nicht genehmen Prozesshandlungen,
- der Ablehnung eines Großteils der Richter des Obersten Gerichtshofs, insbesondere sämtlicher Richter, die nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über Ablehnungsanträge zuständig sind, in Zusammenhalt mit der Behauptung, jeder abgelehnte Richter sei von der Entscheidung über den jeweiligen Ablehnungsantrag ausgeschlossen,
- aus der kaskadenartigen Abfolge der Ablehnungsanträge,
- der begründungslosen Erweiterung des Kreises der Abgelehnten von Antrag zu Antrag um jene Richter, die in der Zwischenzeit neu ernannt worden sind,
- dem pauschalen und ohne Substanz gegen jeden abgelehnten Richter erhobenen Vorwurf einer „rechtsstaatsfeindlichen Verbindung“ und eines von den Abgelehnten zu verantwortenden „pädokriminell[en] proliferierende[n] Infernalfaschismus“,
- der Darstellung längst vergangener Verfahren, in die zahlreiche Abgelehnte gar nicht involviert waren.
[5] Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten erfolgte somit abermals rechtsmissbräuchlich, sodass er – ohne meritorische Entscheidung – als unzulässig zurückzuweisen war.
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