OGH 12Ns52/25f

OGH12Ns52/25f5.8.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB, AZ 33 Hv 76/25v des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00052.25F.0805.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

 

Gründe:

[1] Im Verfahren AZ 33 Hv 76/25v des Landesgerichts Innsbruck beantragt der Angeklagte die Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien aus dem Grund des § 39 Abs 1a StPO (ON 179.2).

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 39 Abs 1a StPO liegt ein Delegierungsgrund in Verfahren vor, die von der WKStA aufgrund der Bestimmungen der §§ 20a und 20b StPO geführt werden, wenn die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens, den Haftort des Beschuldigten, den Aufenthalt von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beweismitteln oder zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verringerung von Kosten (im Interesse – vgl Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 7) einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen zweckmäßig wäre.

[3] Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

[4] Vorliegend inkriminiert die WKStA ein dem Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB subsumiertes (durch vier Einzeltaten begangenes) Verhalten, wobei sie hierfür acht Zeugen beantragt. Somit handelt es sich um eine bloß durchschnittliche Wirtschaftsstrafsache, die die Kriterien des § 39 Abs 1a StPO nicht erfüllt (vgl 14 Ns 82/22b).

[5] Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Spezialabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein solches Hauptverfahren im Verhältnis zum Landesgericht Innsbruck effizienter und professioneller führen könnten (vgl Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 7; Birklbauer in LiK-StPO § 39 Rz 25).

[6] Dass das darüber hinaus gegen den Angeklagten behängende Ermittlungsverfahren umfangreiche andere Verfahrensstränge umfasst, hat entgegen seiner Auffassung außer Betracht zu bleiben, weil Delegierungsgegenstand ausschließlich das jeweilige Hauptverfahren ist (Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 8).

[7] Die weiters vorgebrachten Delegierungsgründe des Angeklagten rechtfertigen – auch unter dem Aspekt amtswegig möglicher Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO und mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) – eine Zuständigkeitsübertragung nicht.

[8] Auf den Umstand, dass der Verteidiger des Angeklagten und die (bundesweit zuständige – § 2a Abs 2 StAG) WKStA ihren Sitz in Wien haben, kommt es nicht an (vgl 11 Ns 8/24a; 14 Ns 82/22b; 13 Ns 68/21k).

[9] Gleiches gilt vorliegend für den derzeitigen Haftort des Angeklagten in der Bundeshauptstadt (vgl 11 Ns 8/24a). Dieser schlägt auch vor dem Hintergrund, dass der Großteil der von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck hat, nicht durch (RIS‑Justiz RS0097052 [T2]).

[10] Die Akten waren daher dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte