European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00116.25K.0729.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Enkels auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens iSd § 153 Abs 1 AußStrG ab.
[2] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Enkels nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Enkels.
Rechtliche Beurteilung
[4] Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz, sodass die Akten dem Erstgericht zurückzustellen sind.
[5] In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RS0122922). In einem solchen Fall ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 3 AußStrG unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Rechtsmittelwerber kann allerdings nach § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird (Zulassungsvorstellung). Mit diesem Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
[6] Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – allenfalls nach vorheriger Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109505).
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