Rechtssatz
In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor.
Normen
AußStrG 2005 §59 Abs2
| 10 Ob 58/08i | OGH | 26.06.2008 | 
| Vgl; Beisatz: Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind vermögensrechtlicher Natur; berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben. (T1) | 
| 5 Ob 203/08a | OGH | 23.09.2008 | 
| Beisatz: Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen. (T2)<br/>Bem: Hier: Zurückweisung eines Rekurses mangels Beschwer beziehungsweise als verspätet. (T3) | 
| 6 Ob 226/10v | OGH | 17.11.2010 | 
| Vgl; Beisatz: Ein Anspruch auf Aufnahme einer Sache oder eines Rechts in das Inventar beziehungsweise deren Ausscheidung aus dem Inventar ist rein vermögensrechtlicher Natur. (T4) | 
| 6 Ob 142/13w | OGH | 28.08.2013 | 
| Vgl auch; Beisatz: Im Verlassenschaftsverfahren hat sich das Rekursgericht an der Höhe der Aktiva und Passiva zu orientieren. (T5) | 
Dokumentnummer
JJR_20071129_OGH0002_0010OB00244_07Z0000_001
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