European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00133.25K.0729.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vorinstanzen sind vertretbar von einer Verschuldenshaftung der zweitbeklagten Halterin des PKW für die Schwarzfahrt des erstbeklagten Lenkers durch die unzureichende Verwahrung des Fahrzeugschlüssels trotz Kenntnis von der ihm bereits entzogenen Lenkerberechtigung und dringenden Verdachts seines Drogenkonsums ausgegangen (§ 1295 ABGB iVm § 102 Abs 6 KFG). Daraus haben die Vorinstanzen – ohne Korrekturbedarf – im Ergebnis sowohl die Unanwendbarkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 3 Z 2 EKHG zugunsten der Zweitbeklagten (RS0058103) als auch die Haftung der drittbeklagten Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs 1 KHVG für die Schadenersatzansprüche des Klägers (RS0088976 [T2]) abgeleitet.
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