OGH 9ObA32/25h

OGH9ObA32/25h17.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Lena Steiger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. C*, 2. M*, und 3. M*, sämtliche vertreten durch Hawel em - Eypeltauer - Gigleitner - Huber & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei G* Gesellschaft * mbH, *, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, wegen zu 1.) 3.316,55 EUR brutto sA, zu 2.) 738,53 EUR brutto sA und zu 3.) 5.086,92 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 1.090 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. April 2025, GZ 11 Ra 5/25x‑27, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 4. November 2024, GZ 7 Cga 41/24w‑21, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00032.25H.0717.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Beklagte ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das in Deutschland und Österreich ambulante außerklinische medizinische Intensivpflege anbietet. Die Beklagte ist nicht Mitglied des Vereins Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (im Folgenden: SWÖ).

[2] Die Erstklägerin ist seit 15. 8. 2021, die Drittklägerin seit 27. 10. 2024 bei der Beklagten als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt, die Zweitbeklagte war dies von 1. 3. 2023 bis 29. 2. 2024.

[3] In den Dienstverträgen wird nicht auf einen Kollektivvertrag Bezug genommen. Nur in einer Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag der Erstklägerin wird hinsichtlich des Grundgehalts auf einen „Kollektivvertrag“ Bezug genommen, ohne diesen allerdings namentlich zu nennen. Noch vor dem Jahr 2022 forderte eine Kollegin der Klägerinnen über ihren Rechtsvertreter die Beklagte auf, die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ‑KV) vorzunehmen. Die Beklagte akzeptierte dies und entlohntseitdem sämtliche Mitarbeiterinnen nach diesem Kollektivvertrag. Sämtliche kollektivvertraglichen Erhöhungen wurden und werden ihr von der Drittklägerin (Teamleiterin) mitgeteilt und von ihr auch bezahlt. Den von den Klägerinnen geforderten Pflegezuschuss leistet die Beklagte jedoch nicht.

[4] Im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse sinddie Klägerinnen zur Durchführung der Vollzeit-Betreuung eines Patienten in Oberösterreich in dessen privaten Räumlichkeiten tätig. Die Klägerinnen betreuen bzw betreuten einen hoch querschnittgelähmten Patienten, der beatmet werden muss und seit einigen Jahren auch einen Zwerchfellschrittmacher implantiert hat. Der Patient ist im familiären Umfeld in adaptierten Räumen untergebracht. Die Räume sind wie eine Intensivstation eingerichtet. Die Klägerinnen sind bzw waren im 12-Stunden-Dienst, 24 Stunden pro Tag betreuend tätig und haben dort pflegerische und medizinische Maßnahmen zu setzen (Versorgung des Blasenkatheters, des Luftröhrenstomas, Verbandswechsel, gesamte Körperpflege, Versorgung mit Essen und Medikamenten, entsprechende Dokumentation).

[5] Als der von den Klägerinnen nunmehr betreute Patient vor 20 Jahren verunfallte, gab es keine Möglichkeit der Betreuung in Österreich. Der Patient benötigte nach dem Unfall rund um die Uhr eine intensivmedizinische Betreuung. Da es damals nicht möglich war, den Patienten auf Dauer auf einer Intensivstation in einer österreichischen Krankenanstalt zu betreuen, wurde bei ihm zu Hause eine intensivmedizinische Versorgung eingerichtet. Der Umbau des Hauses und die Einrichtung finanzierte der Oö Gesundheitsfonds. Zum damaligen Zeitpunkt gab es nur die Beklagte, die dann eine häusliche intensivmedizinische Betreuung durch diplomiertes Personal anbot. Die Kosten der intensivmedizinischen Betreuung des Patienten trägt nach wie vor der Oö Gesundheitsfonds; lediglich das Pflegegeld des Patienten (Stufe 7) wird angerechnet. In einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Oö Gesundheitsfonds ist geregelt, dass der Beklagten die Kosten für die Mitarbeiterinnen ersetzt werden.

[6] Die Klägerinnen begehrten von der Beklagten die Zahlung des Pflegezuschusses (je für bestimmte Monate der Jahre 2022 bis 2024) nach dem jeweils geltenden Zusatz‑Kollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‑KV (idF: Zusatz‑KV). Dazu brachten sie vor, dass auf ihre Dienstverhältnisse der SWÖ‑KV Anwendung finde. Die Beklagte habe sich zumindest schlüssig dem SWÖ‑KV insofern unterworfen als sie sowohl in den dienstvertraglichen Regelungen als auch in der Korrespondenz mit den Klägerinnen und in den mündlichen Absprachen darauf Bezug genommen habe. Die Voraussetzung des fachlichen Geltungsbereichs des Zusatz‑KV sei gegeben, weil die Intensivstation in den privaten Räumlichkeiten des Patienten als teilstationäre und stationäre Einrichtung der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen anerkannt werde. Ebenso werde nach landesgesetzlichen Regelungen ein mobiler Betreuungs- und Pflegedienst erbracht. Auch wenn die Beklagte nicht formal Mitglied beim SWÖ‑KV sei, hätten die Klägerinnen nach dem LSD‑BG zwingend Anspruch auf das Entgelt, dass ihnen nach dem SWÖ‑KV zustehe.

[7] Das Leistungs- und Feststellungsbegehren der Drittklägerin betreffend die Gewährung einer Entlastungswoche für das Jahr 2024 bzw deren Abgeltung in Geld für das Jahr 2023 wurde von den Vorinstanzen rechtskräftig zugesprochen.

[8] Die Beklagte bestritt die Klagebegehren auf Gewährung der Pflegezuschüsse dem Grunde nach, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, dass der SWÖ‑KV auf die Dienstverhältnisse der Klägerinnen nicht zur Anwendung komme, weil die Beklagte nicht Mitglied des SWÖ sei. Die Pflegezuschüsse stünden den Klägerinnen nicht zu, weil die Beklagte zu keiner der in der Geltungsbereichsbestimmung des Zusatz‑KV aufgezählten Anstalten bzw Einrichtungen gehöre und weder nach dem KAKuG noch nach irgendeiner landesgesetzlichen Regelung errichtet sei bzw betrieben werde. Sie habe den Klägerinnen die Zahlung des Pflegezuschusses auch nicht zugesagt.

[9] Das Erstgerichtgab den Klagebegehren auf Zahlung der Pflegezuschüsse unter Verweis auf § 3 LSD‑BG statt. Da die Klägerinnen in den letzten Jahren nach dem SWÖ‑KV entlohnt worden seien, der SWÖ‑KV also von der Beklagten auf die Dienstverhältnisse der Klägerinnen tatsächlich angewandt worden sei, seien dieseauch entsprechend dem SWÖ‑KV zu entlohnen. Der fachliche Geltungsbereich des Zusatz‑KV sei jedenfalls erfüllt, weil die Klägerinnen hier im Einzelfall in einer stationären, wenn auch ins Private ausgelagerten Einrichtung der Langzeitpflege tätig seien. Dass dies nach landesgesetzlichen Regelungen (Finanzierungsmodell mit dem Oö Gesundheitsfonds) durchgeführt werde, ergebe sich daraus, dass der zu betreuende Patient grundsätzlich in einer Krankenanstalt betreut werden müsste. Nur weil Landeseinrichtungen diese Leistungen nicht zur Verfügung stellen könnten, sei im häuslichen Umfeld ein Pflegeumfeld geschaffen worden.

[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die auf Zahlung der Pflegezuschüsse gerichteten Klagebegehren ab. § 3 Abs 2 LSD‑BG sei nicht geeignet, die entgeltrechtlichen Bestimmungen des SWÖ‑KV auf die in Deutschland ansässige Beklagte anzuwenden. Auch auf einen inländischen Arbeitgeber, der nicht Mitglied des SWÖ sei, fänden der SWÖ‑KV und der Zusatz‑KV keine Anwendung. Allerdings seien für die Jahre 2022 bis 2024 sowohl der jeweils geltende SWÖ‑KV als auch der jeweils geltende Zusatz‑KV vom Bundeseinigungsamt zur Satzung erklärt worden. Dadurch seien der Geltungsbereich bzw die Rechtsverbindlichkeit dieser Kollektivverträge nach Maßgabe der jeweiligen Satzungserklärungen auch über den Kreis der Mitglieder des SWÖ hinaus erweitert worden, ohne dass sich dadurch die Rechtsform bzw Rechtsqualität der zur Satzung erklärten normativen Kollektivvertragsteile geändert hätten. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland seien vom fachlichen Geltungsbereich dieser Satzungen ohnehin nicht ausgenommen, weshalb es eines Rückgriffs auf das LSD‑BG gar nicht bedürfe.

[11] (Teil-)Stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege und (mobile) Betreuungs- und Pflegedienste im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 und 2 der jeweiligen Satzungserklärungen des Zusatz‑KV seien nach Maßgabe der dort jeweils normierten Verweisung auf „landesrechtliche“ bzw „landesgesetzliche“ Regelungen nur solche Einrichtungen bzw Dienste, in denen bzw durch welche solche Pflege- und Betreuungsleistungen besorgt würden, deren Erbringung in der Gesetzgebungs-, Vollziehungs- und Versorgungs- bzw Leistungsverantwortung der Länder liege. Hingegen seien insbesondere Einrichtungen bzw Dienste zur Erbringung „medizinischer Behandlungspflege“ aus dem Versicherungsfall der Krankheit nicht unter die Geltungsbereichstatbestände des § 1 Abs 1 Z 1, 2 der Satzungserklärungen zu subsumieren, weil die Versorgung mit solchen Leistungen nicht Aufgabe der Länder, sondern vielmehr Aufgabe der sozialen Krankenversicherung sei. Da die Klägerinnen für den Patienten eine medizinische Behandlungspflege, die grundsätzlich in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fiele, leisten und keine in den Aufgabenbereich des Landes fallende Pflegebetreuung im Rahmen der Sozialhilfe, sei in der Pflege- und Arbeitsstätte der Klägerinnen, keine „nach landesrechtlichen Regelungen“ im Sinne von § 1 Abs 1 der jeweiligen Satzungen des Zusatz‑KV bzw keine Einrichtung oder kein Dienst „nach landesgesetzlichen Regelungen“ im Sinne der Geltungsbereichsregelungen des jeweiligen Zusatz‑KV zu sehen. Eine (schlüssige) Unterwerfung der Beklagten unter den Zusatz‑KV sei aus den Verfahrensergebnissen nicht ableitbar.

[12] Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil die Frage der Auslegung der den Geltungsbereich der Satzungen der jeweiligen Zusatzkollektivverträge „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‑KV regelnden Bestimmungen über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei.

[13] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragen die Klägerinnen die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[14] Die Beklagte beantragt, der Revision der Kläger nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[15] Die Revision ist zulässig (RS0109942), sie ist jedoch nicht berechtigt.

[16] 1. Mit dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG (BGBl I 104/2022) stellte der Bund den Ländern ua zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG Zweckzuschüsse in unterschiedlicher Höhe für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung (§§ 1, 2 EEZG). Ab 1. 1. 2024 sind diese Zweckzuschüsse im Pflegefondsgesetz (PFG), insbesondere deren Widmung in § 3 PFG geregelt.

[17] Nach § 3 EEZG sind die Zweckzuschüsse gemäß § 2 EEZG für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der in § 3 Abs 1 Z 1 bis 4 EEZG genannten Berufsgruppen (nach Z 1 Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG) gebühren, wobei das Pflege- und Betreuungspersonal wie folgt unselbständig tätig sein muss (§ 3 Abs 2 EEZG):

1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,

2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,

4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder

5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen.“

[18] Hauptziel dieses Gesetzes war, eine bessere Bezahlung des Personals im Pflegebereich sicherzustellen, um den Personalbedarf in den kommenden Jahren decken zu können. Den Ländern sollte die Möglichkeit geboten werden, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen (IA 2656/A BlgNR XVII. GP , 3; 9 ObA 58/24f Rz 12). In § 3 Abs 2 EEZG sollten jene Einrichtungen aufgezählt werden, „in denen“ das Pflege- und Betreuungspersonal in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen müsse (IA 2656/A BlgNR XXVII. GP , 5).

[19] 2. In den Zusatz-Kollektivverträgen „Zweckzuschuss“ zu den SWÖ‑KV 2022, 2023 und 2024 über einen Pflegezuschuss ist in § 1 Abs 2 lit a) bis e) jeweils der fachliche Geltungsbereich für Mitglieder des Vereins Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen nahezu wortgleich dem § 3 Abs 2 Z 1 bis 5 EEZG geregelt.

[20] 3.1. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass auf die Dienstverhältnisse der Klägerinnen diese Zusatz‑Kollektivverträge nicht unmittelbar anwendbar sind, weil die Beklagte nicht Mitglied des SWÖ ist.

[21] 3.2. Die Feststellungen tragen aber auch die von den Revisionswerberinnen behauptete konkludente Anwendbarkeit der Zusatz-Kollektivverträge nicht.

[22] Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an (RS0014146). Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150; RS0013947).

[23] Richtig ist, dass die Beklagte die Klägerinnen schon vor dem Jahr 2022 nach dem SWÖ‑KV entlohnt hat und seitdem auch die jährlichen kollektivvertraglichen Erhöhungen faktisch nachvollzieht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann aber alleine daraus noch nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass sich die Arbeitsvertragsparteien auchkonkludentden – erst Jahre später geschaffenen – Zusatz-Kollektivverträgen unterworfen hätten. Der von den Revisionswerberinnen angestellte Vergleich zwischen § 2 SWÖ‑KV und § 2 Zusatz‑KV ist ebenfalls nicht geeignet, die konkludente Anwendung der Zusatz‑Kollektivverträge zu begründen, ist doch der fachliche Anwendungsbereich der SWÖ‑KV viel weiter gefasst, als jener der Zusatz‑Kollektivverträge.

[24] 4.1. Die Zusatz‑Kollektivverträge könnten daher nur im Wege der jeweiligen Satzungserklärung auf die Dienstverhältnisse der Klägerinnen zur Beklagten Anwendung finden.

[25] Die Zusatz‑Kollektivverträge „Zweckzuschuss“ zu den SWÖ‑Kollektivverträgen 2022, 2023 und 2024 über einen Pflegezuschuss wurden mit Verordnungen BGBl II 2023/9, BGBl II 2023/54 und BGBl II 2024/26 zur Satzung erklärt. Der fachliche Geltungsbereich der Satzungen wurde wie folgt definiert:

§ 1.

(1) Fachlich: folgende Einrichtungen nach landesrechtlichen Regelungen:

1. teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege,

2. mobile Betreuungs- und Pflegedienste oder

3. mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit.

[26] Die Auslegung von Verordnungen hat nach §§ 6, 7 ABGB zunächst mit der Wortinterpretation zu beginnen (RS0008896), darf dabei aber nicht stehen bleiben (RS0008788). Bleibt nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise der Verordnung dennoch zweifelhaft, dann ist die Absicht des Verordnungsgebers zu erforschen (RS0008836) und der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (9 ObA 42/20x Pkt 3.).

[27] Schon aufgrund der Wortinterpretation scheidet eine Anwendung der Satzungen auf die Dienstverhältnisse der Klägerinnen aus. Die Beklagte ist weder eine „teilstationäre“ (das ist ua eine Einrichtung wie betreutes Wohnen) noch eine „stationäre“ Einrichtung der Langzeitpflege (das sind ua Alten- und Pflegeheime, Seniorenzentren), sondern erbringt ihre Dienstleistungen in einer privaten Räumlichkeit des Patienten, in der er intensivmedizinisch betreut wird.

[28] Eine der Anstaltspflege gleichwertige (Kranken‑)Behandlung kann aber auch nicht unter den Begriff „mobile Betreuungs- und Pflegedienste“ im Sinn des § 1 Abs 1 Satz 2 der Satzungen subsumiert werden, handelt es sich doch dabei in der Regel um Tätigkeiten im Rahmen der Hauskrankenpflege und der mobilen Betreuung und Hilfe, die, abhängig von der konkreten Situation der pflege- und unterstützungsbedürftigen Person, mehrmals täglich oder wöchentlich erbracht werden. Eine 24-Stunden‑Betreuung, wie sie die Beklagte anbietet, ist davon aber nicht erfasst.

[29] Die Klagebegehren sind daher schon deshalb nicht berechtigt, weil die Beklagte nicht vom fachlichen Geltungsbereich der Satzungen erfasst ist.

[30] 4.2. Mit den – im Übrigen zutreffenden – Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerinnen könnten ihre Ansprüche auch nicht erfolgreich auf § 3 Abs 2 LSD‑BG stützen, setzt sich die Revisionnicht näher auseinander. Mit der bloßen, nicht näher substantiierten Behauptung, der gesatzte SWÖ‑KV samt Zusatz sei auf Grundlage des § 3 Abs 2 LSD‑BG auf die Klägerinnen, unabhängig von einer SWÖ‑Mitgliedschaft, anzuwenden, wird die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht (RS0043312 [T13]). Im Übrigen ist der von den Klägerinnen begehrte Pflegezuschuss nicht im gesatzten SWÖ‑KV, sondern im gesatzten Zusatz‑KV „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‑KV normiert.

[31] Der Revision der Klägerinnen war daher nicht Folge zu geben.

[32] Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO (RS0129336).

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