Rechtssatz
Hat das Erstgericht von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit eines Kostenvorbehalts keinen Gebrauch gemacht, wohl aber das Berufungsgericht sowohl hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz als auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, ist daran auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Nach § 52 Abs 3 ZPO hat das Erstgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen.
10 Ob 33/20f | OGH | 24.11.2020 |
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht hat die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten. Daran ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20140123_OGH0002_0060OB00133_13X0000_003
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