European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00091.25P.0703.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Zur Auslegung von § 6 Abs 4 MaklerG besteht bereits ausreichend Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0114076; RS0114077; RS0114078; RS0114079; RS0135327; RS0114505; RS0115498 ua). Bei der – hier maßgeblichen – Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen bestehen, welche die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden (RS0114079 [T1]; zuletzt 8 Ob 23/20w; vgl auch RS0118452).
[2] 2. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Entscheidung 7 Ob 109/17f und „auch die anderen Entscheidungen, die in RIS‑Justiz RS0114077 zusammengefasst worden seien völlig verkannt“. Es bedürfe nämlich nicht – wie in der Entscheidung 7 Ob 109/17f – stets einer langjährigen Zusammenarbeit des Maklers mit dem verkaufenden Bauträger in Verbindung damit, dass diese Tätigkeit zumindest den wesentlichen Teil der vom Makler vermittelten Geschäfte dargestellt habe.
[3] Von einer solchen „starren“ Voraussetzung ist aber das Berufungsgericht gar nicht ausgegangen. Es hat den vorliegenden Rechtsstreit insoweit nur vom damals entschiedenen – und in der Berufung von der Klägerin relevierten – Fall abgegrenzt.
[4] 3. Es war hier zu einer einmaligen Beauftragung der beklagten Maklerin (wenn auch für mehrere Wohnungen im Objekt) gekommen, und es wurden nach deren Tätigkeit durch zumindest ein Jahr hindurch Wohnungen auch durch andere Makler vermittelt. Es steht nicht fest, dass eine darüber hinausgehende Geschäftsbeziehung bestanden hätte, die Beklagte ausschließlich oder zu einem wesentlichen Anteil Objekte der Vermieterin vermittelt hätte, ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt worden wäre und auch nicht, dass die Geschäftsbeziehung der Maklerin und der Vermieterin einen wesentlichen Teil des Geschäfts der Maklerin darstellte.
[5] Auch wenn es für das Bestehen der Hinweispflicht des Maklers genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint (3 Ob 201/24s [Rz 24]), liegt angesichts des festgestellten Sachverhalts (und bei objektiver Betrachtung) in der Beurteilung des Berufungsgerichts, es habe keine Hinweispflicht im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG bestanden, weder eine klare Fehlbeurteilung, die der Korrektur im Einzelfall bedürfte, noch eine erhebliche Rechtsfrage.
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