European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00065.25P.0701.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In der Strafsache AZ 143 Hv 86/24a des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzen
1./ das Urteil vom 10. Jänner 2025 im Unterlassen der Bedachtnahme auf das Urteil desselben Gerichts vom 27. August 2024, GZ 144 Hv 76/24p‑27.2, § 31 Abs 1 erster Satz StGB;
2./ der unter einem gefasste Beschluss im Ausspruch der Verlängerung der mit Urteil dieses Gerichts vom 27. August 2024, GZ 144 Hv 76/24p‑27.2, gewährten Probezeit auf fünf Jahre § 494a Abs 6 StPO sowie § 55 Abs 3 StGB.
Es werden dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie (insoweit ersatzlos) der nach § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
[1] Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. August 2024, GZ 144 Hv 76/24p‑27.2, wurde * N* zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichts vom 10. Jänner 2025, GZ 143 Hv 86/24a‑17.2, wurde der Genannte wegen am 3. August 2024 und am 22. August 2024 begangener Taten – ohne Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil – zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem fasste dieses Gericht „gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 und 3 StGB“ den Beschluss, vom Widerruf des N* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ 144 Hv 76/24p gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (ON 17.2, 4).
Rechtliche Beurteilung
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen im Verfahren AZ 143 Hv 86/24a des Landegerichts für Strafsachen Wien sowohl das Urteil vom 10. Jänner 2025 als auch der zugleich gefasste Beschluss auf Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] 1./ Nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.
[5] Mit Blick auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatzeiten hätte das Gericht – worauf es ohnedies selbst hinwies (ON 18) – auf das im Verfahren AZ 144 Hv 76/24p des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangene (und aus der in der Hauptverhandlung als ON 9 verlesenen [ON 17.2, 2] Strafregisterauskunft ersichtliche), rechtskräftige Urteil vom 27. August 2024 Bedacht zu nehmen gehabt. Das Unterbleiben dieser Bedachtnahme verletzt § 31 Abs 1 erster Satz StGB.
[6] 2./ Gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS‑Justiz RS0112811). Wird die bedingte Strafnachsicht in einem solchen Fall nicht widerrufen, so kann das erkennende Gericht die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängern (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB; § 494a Abs 6 StPO). Die dem in Rede stehenden Beschluss unterliegenden Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB (I./) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II./) wurden am 3. August 2024 und am 22. August 2024 begangen, somit vor Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. August 2024, GZ 144 Hv 76/24p‑27.2, und demzufolge auch vor Beginn der zu jenem Verfahren bestimmten Probezeit (§ 49 erster Satz StGB). Demzufolge lag kein Anwendungsfall des § 53 Abs 3 erster Satz StGB vor und verletzt der Beschluss das Gesetz in § 494a Abs 6 StPO.
[7] Mit dem genannten Beschluss wurde der Sache nach über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung im Sinn des § 55 StGB abgesprochen, weil die abgeurteilten Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können (§ 31 Abs 1 erster Satz StGB).
[8] Die Zuständigkeit zu einer solchen Entscheidung richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO; eine Zuständigkeit des nach § 494a Abs 1 StPO erkennenden Gerichts scheidet aus (RIS‑Justiz RS0111521, RS0101843 [T1]). § 495 Abs 2 StPO ist dabei ungeachtet der unterbliebenen Verknüpfung beider Urteile nach § 31 StGB maßgebend, denn § 55 StGB, auf den § 495 Abs 2 StPO Bezug nimmt, stellt nicht auf die im nachträglichen Strafurteil erfolgte Anwendung oder Nichtanwendung des § 31 StGB ab, sondern auf das tatsächliche Verhältnis der nachträglichen Verurteilung zu derjenigen, in der die bedingte Strafnachsicht gewährt wurde (RIS‑Justiz RS0111521 [T6]; anders noch die ältere Rspr RIS‑Justiz RS0092478).
[9] Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der (hier) zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre (§ 55 Abs 3 StGB; zum ex lege Eintritt siehe RIS-Justiz RS0091706; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 55 Rz 11). Eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch ist, weil gesetzlich nicht vorgesehen, jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0090596, RS0092515, RS0091706 [T2]).
[10] Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien die Probezeit bei nachträglicher Verurteilung mit Beschluss verlängerte, verletzte es das Gesetz auch in der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB.
[11] Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, war deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO; zum Verschlechterungsverbot im weiteren Verfahren siehe RIS‑Justiz RS0115530, RS0100547).
[12] Vom Strafausspruch rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen (hier der Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe) gelten gleichfalls als beseitigt (RIS‑Justiz RS0100444).
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