European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00051.25V.0612.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * G* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/II) sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG (B/II) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (C/II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L* und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift
A/II/ in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 1.195 Gramm Heroin (Reinsubstanz: 145,19 Gramm Heroin), zwischen Jänner und Juli 2024 im angefochtenen Urteil teils namentlich genannten Abnehmern überwiegend gewinnbringend überlassen;
B/II/ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert, indem er den Mitangeklagten damit beauftragte (§ 12 zweiter Fall StGB), 345,9 Gramm Heroin (Reinsubstanz: 5,47 Gramm Heroin) in W* zu erwerben und nach L* zu transportieren, wobei das Suchtgift anlässlich einer Personenkontrolle des Mitangeklagten sichergestellt wurde;
C/II/ seit Mitte Jänner 2024 bis zum 3. Juli 2024 erworben und besessen, indem er regelmäßig Heroin und „Cristal Meth“ (Methamphetamin) konsumierte und bis zu seiner Festnahme in seiner Wohnung aufbewahrte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* ist nicht im Recht.
[4] Durch das – weitgehend inhaltsgleich – erstattete Vorbringen (nominell Z 5 vierter Fall und Z 5a), welches aus vom Erstgericht angeführten Prämissen (insbesondere den Aussagen des Mitangeklagten [US 10 ff] sowie der Zeugen * M* [US 16] und * Ho* [US 19]) für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, wird weder ein Begründungsmangel aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0114524), noch werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geweckt (RIS‑Justiz RS0099674). Vielmehr wird die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung bekämpft.
[5] Entgegen der weiteren, insbesondere zu Punkt B/II des Schuldspruchs ausgeführten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) begegnet es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken, dass das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf „das objektive Geschehen“ stützte (US 21), zumal sich der Beschwerdeführer – außer in Bezug auf den von Punkt C/II erfassten Vorwurf – nicht geständig verantwortete (vgl US 12 ff; RIS‑Justiz RS0116882 [T1]).
[6] Die weiters (unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall) kritisierte Verwendung einzelner, im Rahmen der Beweiswürdigung verwendeter Formulierungen (unter anderem „denklogisch“, „lebensnah“, „zwingend“) stellt mit Blick auf die eingehenden Erwägungen der Tatrichter keinen Begründungsmangel dar (RIS‑Justiz RS0099494 [T6]).
[7] Mit der von der Tatsachenrüge (Z 5a) erhobenen Behauptung eines Fehlens „von objektivierten Beweisergebnissen“ wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0128874).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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