Rechtssatz
Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung, die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.
11 Os 130/01 | OGH | 02.10.2001 |
Auch; Beisatz: Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun. (T1) |
15 Os 51/04 | OGH | 27.05.2004 |
Auch; Beis wie T1 nur: Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun. (T2) |
14 Os 139/04f | OGH | 17.01.2006 |
Auch |
15 Os 91/25h | OGH | 10.09.2025 |
vgl; Beisatz: Dass das Schöffengericht aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen hat, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0130OS00135_0000000_001
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