OGH 13Os29/25a

OGH13Os29/25a4.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen Mag. * B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowieweiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. * B* und * A* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 3. Oktober 2024, GZ 38 Hv 51/23z‑165, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00029.25A.0604.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werdenzurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. * B* der Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A I) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall StGB (A III) sowiemehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A IV) und * A* eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (B I) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in Z*

(A) Mag. * B*

I) vom 27. November 2017 bis zum 17. November 2020 als Kundenbetreuer der R* in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der R* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, die Realisierung des Sparbuchs der * S* würde auf deren Veranlassung und zu deren Gunsten erfolgen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeld an ihn, veranlasst, wodurch * S* im 300.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 672.016,51 Euro am Vermögen geschädigt wurde, überdies

III) vom Dezember 2017 bis zum Jänner 2021 in der R* Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich dem unter A I beschriebenen Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB herrühren, (richtig) umgewandelt (vgl Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 15/2) und deren wahre Herkunft verheimlicht und verschleiert, indem er das betrügerisch erlangte Geld (Schuldspruch A I) auf sein Konto einzahlte und entweder am Schalter oder beim Bareinzahlungsautomaten jeweils unrichtige Angaben in Bezug auf das Eigentum am Geld und dessen Ursprung machte, und zwar

a) am 15. Dezember 2017 bei der Einzahlung von 7.200 Euro durch die Bezeichnung „EZ R*‑Vertrag“,

b) am 18. April 2018 bei der Einzahlung von 14.500 Euro durch die Bezeichnung „Sparbuch Realisat“,

c) am 23. Jänner 2019 bei der Einzahlung von 14.900 Euro durch die Bezeichnung „Sparbuch Realisat“ und

d) vom 28. September 2018 bis zum 12. Jänner 2021 bei 25 Einzahlungen in der Höhe von zusammen 292.651 Euro durch die Bezeichnung „Gold“ oder „Verkauf Gold“, zudem

IV) zumindest ab dem 23. Juli 2020 Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich acht von der R* ausgestellte Sparbücher der * S* mit den Nummern 30.807.333, 30.807.341, 30.807.358, 30.807.366, 30.807.374, 40.917.064, 40.915.027 und 40.901.142 unterdrückt, indem er diese an sich nahm, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, sowie

(B) * A* am 8. Juni 2021 vor Beamten des Landeskriminalamts Niederösterreich als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB zum Nachteil der * S* angab, er habe am 12. Oktober 2020 zwei ihm von Mag. B* übergebene Sparbücher am Schalter realisiert, sei mit den gelochten Sparbüchern und dem Geld in das Büro des Mag. B* gegangen, habe vor * W* 20.060,26 Euro abgezählt und ihr übergeben, sowie bekräftigend, „Das mit dem Geld war sicher so, das weiß ich noch und habe diese 20.060,26 € Frau W* übergeben“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. * B* und die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. * B*:

[4] Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden nicht angesprochen) – über schuld‑ oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS‑Justiz RS0106268), wobei überdies zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden muss, auf die sich dieser beziehen soll (RIS‑Justiz RS0130729).

[5] Hievon ausgehend nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen:

[6] Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn – nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, somit aus objektiver Sicht – nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, also für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS‑Justiz RS0117995 [insbesondere T3 und T4]).

[7] Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS‑Justiz RS0118316).

[8] Widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 438). Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen (15 Os 51/04, SSt 2004/43; RIS‑Justiz RS0119089).

[9] Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317).

[10] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS‑Justiz RS0099431).

[11] In Bezug auf alle fünf Fehlerkategorien ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (11 Os 53/07i, SSt 2007/68; RIS‑Justiz RS0119370).

[12] Wo das Gesetz auf einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung mit Verfahrensergebnissen abstellt (Z 5 zweiter Fall und Z 5 fünfter Fall), ist überdies der entsprechende Aktenbezug herzustellen (vgl RIS‑Justiz RS0124172).

[13] Den dargelegten Anfechtungskriterien wird die nominell Unvollständigkeit, offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit behauptende Mängelrüge großteils nicht gerecht. Zum übrigen Teil sei erwidert:

[14] Die leugnende Verantwortung der Angeklagten haben die Tatrichter mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 43 f und 51). Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussagen war aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS‑Justiz RS0098778 und RS0106295).

[15] Soweit der Beschwerdeführer „Feststellungen“ zur Höhe des vom Erstangeklagten aufgebauten Vermögens vermisst (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a [siehe dazu im Übrigen US 49 f und 52]), leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab, weshalb die Konstatierungen des Erstgerichts (US 6 ff) für eine rechtsrichtige Beurteilung als Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB nicht ausreichen sollten (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).

[16] Dem Einwand der Unvollständigkeit zuwider ließ das Erstgericht beim Ausspruch über die Herkunft der Gelder aus einer kriminellen Tätigkeit weder die Beilage I zu ON 117 noch die Goldvermögen und Goldgeschäfte des Angeklagten betreffenden Zeugenaussagen unberücksichtigt (US 49 f, 51 und 52). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS‑Justiz RS0118317 [T9]).

[17] Die zum Schuldspruch A I und A III getroffenen Feststellungen (US 6 ff) erschloss der Schöffensenat in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen (US 43 ff iVm den zu den Konstatierungen jeweils angeführten Fundstellen). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ist diese Ableitung ebenso wenig zu beanstanden wie die Herleitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 45 [RIS‑Justiz RS0098671 und RS0116882]).

[18] Mit Unstimmigkeiten in den Angaben der Zeugin * W* setzte sich das Erstgericht eingehend auseinander und legte dar, weshalb es dieser Aussage dennoch hohe Glaubwürdigkeit zubilligte (US 47 f).

[19] Den Umstand, dass * S* die Auszahlungsbelege zumindest teilweise selbst unterfertigt hatte, ließ das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen ebenso wenig unberücksichtigt (US 8, 13, 14, 15, 16, 23, 29 und 34) wie die in der Hauptverhandlung vorgeführten Videoaufzeichnungen vom 17. November 2020 (US 32 f und 48 f).

[20] Erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führende Umstände (etwa der Zeitpunkt, wann das Losungswort auf den Beleg geschrieben wurde [„vor oder nach dem Druck“], zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Reduzierung des Geisteszustands der * S* bemerkt und ausgenutzt habe, ob die Abfrage eines Losungsworts oder die Übernahme eines Kunden ein ungewöhnlicher Vorgang sei, weshalb der Angeklagte die von * T* gesetzte Sperre ohne Rücksprache mit diesem aufgehoben habe [US 26]) können aus Z 5 nicht bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0116737 [T2]).

[21] Die Ableitung der Feststellung des Erstgerichts, wonach der Angeklagte die teilweise „Umidentifizierung“ der Sparbücher von * S* auf * W* ohne Absprache und Zustimmung der Beteiligten vorgenommen habe (US 26 f, 31 und 33), aus den damit im Einklang stehenden Angaben der Zeugin * W* in der Hauptverhandlung (US 47 f) und jener des Zeugen * G*, wonach * W* mit dem Begriff des „Umidentifizierens“ nichts anfangen konnte (US 45), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

[22] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in derHauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS‑Justiz RS0117446 [insbesondere T18]).

[23] Soweit die Tatsachenrüge die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel verabsäumt, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

[24] Mit dem Hinweis auf den fachärztlichen Befund des Dr. Ba* (siehe im Übrigen US 42), die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und die Videoaufzeichnung vom 17. November 2020 (ON 164 S 41) weckt die Tatsachenrüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[25] Indem die Rüge überdies (als Aufklärungsrüge) angeblich auf die Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zurückzuführende Mängel der Sachverhaltsermittlung ins Treffen führt, behauptet sie nicht, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (siehe jedoch RIS‑Justiz RS0115823).

[26] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum einen ihre Argumentation nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 ff) entwickelt, zum anderen Feststellungen des Erstgerichts bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[27] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) releviert, dass das Erstgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Entscheidung der Rechtsfrage (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) in Bezug auf den Schuldspruch A I – anders als im Urteilstenor – die Norm des § 15 StGB anführt (US 53), verkennt sie, dass aus dem Regelungsbereich des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht die bezeichneten Erwägungen, sondern die festgestellten Tatsachen die Basis für den Vergleich mit dem zur Anwendung gebrachten materiellen Recht darstellen (RIS‑Justiz RS0099810; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581). Selbst das gänzliche Fehlen rechtlicher Erwägungen in den Entscheidungsgründen würde keinen Nichtigkeitsgrund herstellen (13 Os 139/88, SSt 59/96; RIS‑Justiz RS0098676). Hinzu kommt, dass sich die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen vollendeter und versuchter (§ 15 StGB) Tat auf die Frage des Vorliegens des Milderungsumstands des § 34 Abs 1 Z 13 StGB beschränkt, womit diese Abgrenzungsfrage von vornherein nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge ist (12 Os 119/06a, SSt 2007/35 [verst Senat]; RIS‑Justiz RS0122137 und RS0122138).

[28] Hinzugefügt sei, dass die Nichtannahme des angesprochenen Milderungsumstands (US 56) in den insoweit relevanten Urteilsfeststellungen (US 6 ff) Deckung findet.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*:

[29] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS‑Justiz RS0115902).

[30] Soweit die Beschwerdeargumente mit hinreichender Deutlichkeit einer der angesprochenen Anfechtungskategorien zuordenbar sind (vgl RIS‑Justiz RS0116879 [T3]), sei erwidert:

[31] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 288 Abs 4 StGB (US 39 f) aus dem objektiven Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0098671 und RS0116882).

[32] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[33] Hinzugefügt sei, dass Freispruch oder Schuldspruch stets in Hinsicht auf eine Tat, also auf ein unter Anklage gestelltes historisches Geschehen ergehen, nicht auf dessen rechtliche Beurteilung. Daher erweist sich der Freispruch des Angeklagten * A* in Betreff der rechtlichen Nichtannahme der mit dem Vergehen der falschen Beweisaussage idealkonkurrierenden strafbaren Handlung der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB als verfehlt (RIS‑Justiz RS0115553).

[34] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[35] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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