European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00066.25I.0528.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Pflegschaftssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
[1] Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Mutter ist mit der alleinigen Obsorge für beide Kinder betraut.
[2] Im (vollstreckbaren) Scheidungsfolgenvergleich des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 20. Jänner 2015 verpflichtete sich der Vater, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 255 EUR je Kind zu leisten. Dazu ist im Vergleich festgehalten:
„Dieser Unterhaltsverpflichtung liegt der Regelbedarf zu Grunde. Der Kindesvater […] verpflichtet sich, mindestens den altersadäquaten Regelbedarf zu bezahlen, solange sein Monatsnettoeinkommen nicht 1.600 EUR, 12 mal jährlich, übersteigt. Sobald sein Einkommen auf über 1.600 EUR steigt, wird der monatliche Unterhaltsbeitrag nach der Prozentwertmethode berechnet. Jedenfalls wird der Kindesvater jedoch den Regelbedarf bezahlen, auch wenn die Berechnung nach der Prozentwertmethode einen niedrigeren Unterhaltsbeitrag ergeben würde.“
[3] Der Vater verdient derzeit monatlich 1.759 EUR netto (12 mal jährlich). Bislang wurde er hinsichtlich der ihn treffenden Unterhaltszahlungen von seinen Eltern unterstützt. Diese haben ihre Unterstützungsleistungen mittlerweile aber eingestellt.
[4] Am 14. November 2023 wurde den beiden Kindern zur Hereinbringung des rückständigen Unterhalts für die Monate Jänner 2023 bis November 2023 sowie des laufenden Unterhalts ab Dezember 2023 in Höhe des jeweiligen Regelbedarfs (für Y* 630 EUR und für B* 500 EUR monatlich) die Fahrnis‑ und Forderungsexekution gegen den Vater bewilligt.
[5] Mit Antrag vom 30. November 2023 begehrte der Vater, seinen ab November 2023 zu leistenden Unterhaltsbeitrag für Y* „auf höchstens EUR 351“ und jenen für B* „auf höchstens EUR 316“ herabzusetzen. Der abgeschlossene Scheidungsfolgenvergleich habe auf der Annahme beider Teile beruht, dass seine Eltern zu den Unterhaltszahlungen an die Kinder beitrügen. Der Mutter sei auch bekannt gewesen, dass er sich anderenfalls nicht zur vereinbarten Unterhaltsleistung verpflichtet hätte. Seine Eltern seien jedoch nicht mehr in der Lage, ihn weiterhin zu unterstützen, weil sein Bruder derzeit eine Strafhaft verbüße und die Eltern unter anderem die Mietkosten für dessen Wohnung tragen müssten. Das Beharren auf dem Ausschluss der Umstandsklausel sei zudem sittenwidrig, weil zwischen seiner Unterhaltspflicht und seinem Einkommen ein derart krasses Missverhältnis bestehe, dass die Unterhaltszahlungen seine Existenz gefährdeten.
[6] Darüber hinaus beantragte der Vater mit „Einwendungen nach § 35 EO“ vom 16. April 2024, den monatlichen Unterhalt für beide Kinder für die Zeit von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 auf jeweils 266 EUR sowie ab 1. Jänner 2024 auf jeweils 316,74 EUR monatlich herabzusetzen und die (darüber hinausgehende) Exekution „für unzulässig“ zu erklären, wobei er sich auf die schon im Herabsetzungsantrag angeführten Gründe stützte.
[7] Die Kinder sprachen sich gegen die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge aus und begehrten ihrerseits, diese ab 1. Jänner 2023 beschlussmäßig auf Basis des jeweiligen Regelbedarfsunterhalts festzusetzen. Im Scheidungsfolgenvergleich sei von Unterstützungsleistungen der väterlichen Großeltern zu den Unterhaltszahlungen des Vaters keine Rede. Dessen Einwendungen nach § 35 EO seien wegen Streitanhängigkeit zurück‑, in eventu abzuweisen.
[8] Das Erstgericht wies die Anträge des Vaters ab und verpflichtete ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen für Y* von 660 EUR ab 1. Juni 2024 sowie für B* von 500 EUR für 2023, von 530 EUR ab 1. Jänner 2024 und 660 EUR ab 1. Juni 2024 (jeweils Regelbedarf). Der Wegfall der Unterstützung durch die väterlichen Großeltern sei keine der Sphäre des Vaters zuzuordnende Umstandsänderung; er habe auf diese Leistungen keinen Rechtsanspruch.
[9] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge. Ab dem Zeitpunkt, in dem ein Exekutionsverfahren über den identen Anspruch anhängig sei, sei nur mehr der Oppositionsantrag zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zulässig. Die Feststellung der Unterhaltsansprüche sei lediglich eine Konkretisierung der bereits im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhaltspflicht in Höhe des Regelbedarfs. Es fehlten ausreichende Anhaltspunkte, dass die Zuwendungen der väterlichen Großeltern beim Vergleichsabschluss nach dem übereinstimmenden Parteiwillen maßgeblich gewesen seien. Der Vater habe dies auch nicht behauptet. Zudem seien Zuwendungen, auf die es keinen Rechtsanspruch gebe, nicht als Einkünfte des Vaters anzurechnen, sodass der Wegfall der Unterstützung keine Umstandsänderung sei.
[10] Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil einerseits zur Frage, ob der Wegfall der Unterstützungsleistung eines Dritten, die im Unterhaltstitel nicht erwähnt werde, eine relevante Umstandsänderung sei und mit Oppositionsantrag geltend gemacht werden könne, und weil andererseits zum Verhältnis von Oppositionsantrag und Anfechtungsmöglichkeit in Bezug auf eine in einem Scheidungsfolgenvergleich enthaltene Unterhaltsvereinbarung keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[11] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Stattgabe seiner Anträge auf rückwirkende Unterhaltsherabsetzung und teilweise Unzulässigerklärung der Exekutionsführung anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[12] Die Kinder beantragen mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
[13] Der Revisionsrekurs ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig. Er ist im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.
I. Zu dem nach erteilter Exekutionsbewilligung gestellten Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts
[14] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls vor Einleitung der Exekution die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit mit einem im außerstreitigen Verfahren gestellten Herabsetzungsantrag geltend machen.
[15] 2.1. Nach der Rechtslage vor der EO‑Novelle 2014 (BGBl I 2014/69) konnte der Verpflichtete, wenn ein Exekutionsverfahren bereits anhängig war, das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs mit Oppositionsklage einwenden (RS0000824; RS0000960 [T5]), wobei die wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände den Oppositionsgrund bildeten (RS0000824 [T5]). Im Rahmen eines derartigen Oppositionsprozesses war der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen – sowohl für die Vergangenheit (RS0000870 [T1], RS0000960 [T7]) als auch für die Zukunft – neu zu bemessen (3 Ob 190/13g Pkt 2.2.; 9 Ob 27/14g Pkt 2.2.).
[16] 2.2. Zum Verhältnis zwischen einer Oppositionsklage und einem außerstreitigen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung nach der alten Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof mehrfach Stellung genommen.
[17] Danach konnte den Unterhaltsschuldner, wenn er bereits vor Einleitung des Exekutionsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung der im Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltspflicht anhängig gemacht hatte, die Einleitung des Exekutionsverfahrens nicht daran hindern, dieses Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen. Es stand dem Unterhaltsverpflichteten auch frei, zusätzlich eine Oppositionsklage einzubringen (RS0000816 [T4]).
[18] 2.3. Für den Fall, dass eine Oppositionsklage bereits eingebracht worden war und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel hatte, war der spätere Antrag zurückzuweisen (3 Ob 86/14i Pkt 1.; 4 Ob 17/11w Pkt 4.). Dies wurde vor allem mit dem Grundsatz der Prozessökonomie begründet (vgl RS0126868 [insb T5]). Die Frage des Verhältnisses zwischen Oppositionsklage und Herabsetzungsantrag stellte sich aber nur dann, wenn es jeweils um den Unterhaltsanspruch für denselben Zeitraum ging (RS0126868 [T4, T7]; 10 Ob 62/12h Pkt 4.2.; 10 Ob 100/11w Pkt 4.).
[19] 3. Seit der Novellierung des § 35 Abs 2 EO durch die EO‑Novelle 2014 (BGBl I 2014/69) sind gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Einwendungen betreffend den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder gegenüber ihren Eltern sind gemäß § 114 Abs 1 JN im Außerstreitverfahren beim Pflegschaftsgericht zu erheben. Damit ist nach der insofern geänderten Rechtslage nunmehr sowohl über den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung als auch über die Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EO im Außerstreitverfahren zu entscheiden.
[20] 4. Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ist dem Außerstreitverfahren fremd. Anders als im Streitverfahren, in dem die Streitanhängigkeit ein Prozesshindernis begründet, kommt die Zurückweisung eines Antrags im Außerstreitverfahren wegen der Identität mit einem Begehren, das bereits Gegenstand eines Verfahrens ist, nicht in Betracht. Die Einheitlichkeit des Verfahrens ist vielmehr unter Beachtung der Überweisungsvorschrift des § 12 Abs 2 AußStrG durch die Verbindung der Verfahren zu bewirken (3 Ob 46/18p Pkt 1.; 4 Ob 66/13d Pkt 1.2.; vgl auch 5 Ob 116/22b Rz 17). § 12 Abs 2 AußStrG normiert für die der Streitanhängigkeit entsprechende Verfahrenskonstellation eine spezifische Art des „Umgangs“, indem – im Gegensatz zum Zivilprozess – kein Prozesshindernis, sondern die „Vereinigung“ aller Anträge vorgesehen wird (RS0116910 [T1]; auch RS0125903 [insb T1]).
[21] 5. Im vorliegenden Fall liegt insofern eine Identität des Entscheidungsgegenstands iSd § 12 Abs 2 AußStrG (vgl RS0127546) vor, als die später erhobenen Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO über den zuerst gestellten Unterhaltsherabsetzungsantrag hinausgehen, nämlich sowohl betragsmäßig als auch hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes. Der Ausdehnung des Begehrens auf Herabsetzung des Unterhalts durch die später erhobenen Oppositionseinwendungen steht der zuvor gestellte Antrag auf Unterhaltsherabsetzung daher nicht entgegen. Über beide Anträge kann in einer Entscheidung abgesprochen werden.
II. Zu den Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO
[22] 1. Nach ständiger Rechtsprechung werden auch Unterhaltsvergleiche regelmäßig unter der „clausula rebus sic stantibus“ geschlossen. Der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen (RS0018984; RS0009636; RS0057146; vgl auch RS0047486). Dies ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Parteien ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung in den beiderseitigen Verhältnissen verzichtet haben (RS0018900; 4 Ob 141/24z Rz 15).
[23] 2. Auch wenn der Verzicht auf die Umstandsklausel grundsätzlich zulässig und wirksam ist, kann das Beharren darauf sittenwidrig sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände die Existenz des Verpflichteten oder der Unterhalt Dritter gefährdet wäre oder ein krasses Missverhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommensrest bestünde (RS0016555 [T6]; RS0016554). Durch eine Änderung der Verhältnisse kann die ursprünglich zulässige Vereinbarung daher sittenwidrig werden, etwa wegen der Gefahr der Existenzvernichtung (RS0018900 [T9]; 3 Ob 28/25a Rz 3). Um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist aber ein strenger Maßstab anzulegen (RS0016554 [T2]; 3 Ob 136/16w Pkt 1.). Der Umstand allein, dass jemand mehr Unterhalt zahlen muss, als ihm selbst verbleibt, begründet daher noch kein krasses Missverhältnis (3 Ob 28/25a Rz 4; 3 Ob 85/20a Rz 5).
[24] 3. Die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit ist dann möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei sich der dafür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht haben muss (RS0053283; RS0034969 [T14, T15]; 8 Ob 72/24g Rz 6). Unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsfestsetzung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, darf eine Änderung für die Vergangenheit daher immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Unterhaltsbemessung wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb (RS0053297; RS0034969 [T3]; 5 Ob 55/24k Rz 34). Eine Änderung der Verhältnisse liegt etwa dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind; einer Anfechtung des Unterhaltsvergleichs im streitigen Verfahren bedarf es dabei nicht (vgl RS0018984 [T11]; RS0107667 [insb T3]).
[25] 4. Nach ständiger Rechtsprechung erhöhen freiwillige, jederzeit widerrufbare Zuwendungen Dritter an den Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht (RS0107262 [T10, T12, T14]; 4 Ob 42/23i Rz 8). Diese wird nur durch solche Zuwendungen erhöht, auf die der Unterhaltsverpflichtete einen Rechtsanspruch hat (RS0107262 [T15, T20]; 2 Ob 20/23i Rz 20).
[26] 5. Diese Grundsätze haben die Vorinstanzen im Anlassfall unrichtig angewandt.
[27] 5.1. Die von den Vorinstanzen herangezogene Rechtsprechung zur Nichteinbeziehung freiwilliger Leistungen Dritter in die Bemessungsgrundlage ist nicht unmittelbar einschlägig. Hier begehren nämlich nicht die Unterhaltsberechtigten eine Berücksichtigung der freiwilligen Leistungen, sondern beruft sich der Vater vielmehr darauf, dass diese Leistungen für beide Parteien des Scheidungsverfahrens Basis für den Unterhaltsvergleich gewesen seien.
[28] 5.2. Aus dem schriftlichen Vergleich geht eine derartige Miteinbeziehung der großelterlichen Unterstützung als Vergleichsgrundlage nicht hervor. Dies würde zwar die Relevanz des Wegfalls dieser Unterstützung für den vom Vater geschuldeten Unterhalt noch nicht hindern, wenn es darüber zwischen den Parteien des Scheidungsvergleichs eine (zumindest schlüssige) Willenseinigung gäbe. Derartiges hat der Vater aber nicht behauptet. Seinem Vorbringen zu seinen Vorstellungen betreffend die gegenwärtigen und zukünftigen freiwilligen Leistungen seiner Eltern und die Kenntnis der Mutter darüber lässt sich nämlich keine Einigung auf eine bestimmte Bemessungsgrundlage, sondern nur ein ihm unterlaufener Irrtum über Zukünftiges entnehmen, der als bloßer Motivirrtum gemäß § 1385 ABGB unbeachtlich wäre (vgl RS0032511 [T4]; RS0014913 [T4]) und nicht zur Anfechtung des Vergleichs berechtigte.
[29] Insofern ist das Vorbringen des Vaters zum „Wegfall der Vergleichsgrundlage“ bislang unschlüssig geblieben, was zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht mit den Parteien zu erörtern sein wird.
[30] Weiters erstattete der Vater bisher auch kein Vorbringen dazu, in welcher Höhe die Unterstützung durch seine Eltern erfolgt sein soll. Unter der Voraussetzung der Schlüssigstellung fehlt es somit an weiterem Vorbringen und Beweisanboten dazu, dass die behauptete Einstellung dieser freiwilligen Leistung überhaupt zu einer wesentlichen Änderung der Umstände bzw seiner Leistungsfähigkeit geführt hat.
[31] 5.3. Unabhängig davon ist der Einwand der Sittenwidrigkeit zu prüfen.
[32] Dazu hat der Vater im Rekurs und im Revisionsrekurs vorgebracht, ohne den Beitrag seiner Eltern hätte er niemals so viel Unterhalt, wie im Scheidungsvergleich vereinbart worden war, leisten können. Damit hat er im Rechtsmittelverfahren noch hinreichend deutlich seinen schon in erster Instanz erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit des Beharrens auf dem Ausschluss der Umstandsklausel infolge Gefährdung seiner Existenz aufrechterhalten. Obwohl der Einwand im Hinblick auf das festgestellte derzeitige Einkommen des Vaters und den derzeitigen Regelbedarf beider Kinder nicht von vornherein unbeachtlich ist, haben die Vorinstanzen diesen nicht geprüft. Auch das wird im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und bei der neuerlichen Entscheidung zu beachten sein.
[33] 5.4. Zu den Einwänden des Vaters ist festzuhalten, dass der Unterhaltsverpflichtete die seine Unterhaltspflicht aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen hat (RS0006261 [T6, T8]; 6 Ob 143/24h Rz 12).
[34] 6. Vor diesem Hintergrund ist – in Stattgebung des Revisionsrekurses – die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung erforderlich.
III. Zu den Anträgen der Kinder
[35] Die Anträge der Kinder auf Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die jeweiligen Regelbedarfssätze hat das Erstgericht zu Recht als Antrag auf Titelergänzung iSd § 10 EO aufgefasst, die für minderjährige Kinder im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen hat (vgl 5 Ob 41/09d = RS0125007; Karl in Garber/Simotta, EO § 10 Rz 14; Binder in Burgstaller/Deixler‑Hübner, EO § 10 Rz 26, 27). Dass die Kinder den Antrag ausdrücklich „hilfsweise“ stellen, ist dahin zu verstehen, dass sie die Titelergänzung nur für den Fall anstreben, dass es nicht zu einer Neufestsetzung aufgrund der Anträge des Vaters kommt.
[36] IV. Ein Kostenvorbehalt hatte zu unterbleiben. Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht statt.
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