European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00080.25K.0526.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C‑9/25 und C‑440/23 wird abgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des (Revisions‑)Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die bei ihm zu C‑9/25 und C‑440/23 registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C‑390/12 , C‑79/17 und C‑545/18 bereits geklärt sind (vgl etwa 8 Ob 54/25m; 8 Ob 31/24b mwH).
Zu II.:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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