European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00017.25W.0526.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Es besteht bereits gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den sich hier stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit von Banken an Verbraucher gewährten Fremdwährungskrediten (zB 1 Ob 224/22f [zu einer gleichlautenden Konvertierungsklausel]; 3 Ob 76/22f; jeweils mwN, uva), und zwar auch zu der vom Kläger behaupteten Nichtigkeit (nur) des Geldwechselvertrags (vgl etwa 9 Ob 31/24k [Rz 10 ff mwN]). Demnach wird ein bankenübliches (hausinternes) Devisenfixing in ähnlichen Fällen wie hier für zulässig erachtet (6 Ob 24/24h [Rz 8]; 9 Ob 31/24k [Rz 12], jeweils mwN), wobei es keinen Bedenken begegnet, dass der Aufschlag auf den Umrechnungskurs nicht vorab konkret benannt wird (6 Ob 24/24h [Rz 12] und 3 Ob 131/24x [Rz 9]).
[2] 2. Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.
[3] Als „neues“ Argument führt der Revisionswerber ins Treffen, es liege doch eine Intransparenz und Missbräuchlichkeit vor, weil die Entgelte (nämlich der Aufschlag und eine zusätzlich verrechnete „Devisenkommission“ von 275 EUR) nicht nachvollziehbar und voneinander abgrenzbar seien; es lägen zwei Entgeltbestandteile vor, woraus sich die Gefahr von Überschneidungen ergeben.
[4] Bereits das Berufungsgericht hat zur Frage der Intransparenz auf unlängst ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs hingewiesen, darunter insbesondere 9 Ob 31/24k [vgl Rz 14, 17], worin auf dieselben (von der hier wie dort Beklagten verrechneten) Entgeltbestandteile eingegangen wurde.
[5] Abgesehen davon zeigt der Revisionswerber weder tatsächliche noch rechtliche Aspekte auf, aus welchen eine Unzulässigkeit in Ansehung der von der Beklagten verrechneten Entgeltbestandteile zu bejahen und daraus nicht etwa nur deren – auch gar nicht begehrten – Wegfall, sondern die Nichtigkeit des gesamten Geldwechselvertrags abzuleiten wäre.
[6] Die Rückforderung der beiden beanstandeten Entgelte ist gerade nicht Gegenstand des Klagebegehrens. Da § 405 ZPO auf dem Dispositionsgrundsatz beruht, kommt ein (objektiver) Minderzuspruch nicht in Betracht, wenn der Kläger – wie hier – erklärt, dass er nur an der Gesamtstattgebung Interesse hat. Denn in diesem Fall läge nach der letztlich maßgebenden Sicht der Partei kein Minus, sondern ein Aliud zum Gewollten vor (4 Ob 15/22t [Rz 14]; 6 Ob 76/22b [Rz 12], jeweils mwN). Eine Teilstattgebung hinsichtlich der beiden Entgeltbestandteile könnte daher nicht erfolgen.
[7] 3. Mangels unionsrechtlicher Fragestellungen war die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht aufzugreifen.
[8] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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