European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00131.24X.0911.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Parteien schlossen im April 2008 einen endfälligen Fremdwährungskredit über Schweizer Franken (CHF) im Gegenwert von maximal 150.000 EUR mit einem Laufzeitende 15. März 2033. Die beklagte Bank zählte dem Kläger den Kreditbetrag zu, indem sie 148.050 EUR auf sein Euro‑Girokonto gutbuchte. Dieser Betrag entsprach bei Zuzählung (Umrechnungskurs 1,624 EUR/CHF) dem Gegenwert von 240.433,20 CHF, wie auf dem Kontoauszug des Kreditkontos ausgewiesen. Der Kläger widersprach diesem Betrag nicht.
[2] Der Kreditvertrag hat insbesondere folgenden Inhalt:
„Die Bank stellt Ihnen einen Fremdwährungskredit in CHF mit der Möglichkeit, zum Zeitpunkt eines jeden Abrechnungsstichtags in Japanische Yen zu tauschen, auf Roll‑over‑Basis im Gegenwert von maximal 150.000 EUR zur Verfügung. Die Umrechnung in die vereinbarte Währung erfolgt zum jeweils am Zuzähltag gültigen Devisengeldkurs auf Basis Bank‑Fixing und steht Ihnen mit Valuta vier Banktage später auf Ihrem Euro‑Konto […] zur Verfügung.“
[3] In dem dem Kläger bei Vertragsabschluss ausgehändigten und von ihm unterfertigten Informationsblatt heißt es unter anderem:
„Wenn Sie den Kredit zur Verwendung in Euro benötigen und/oder die Rückführung des Kredits aus Euro‑Mitteln erfolgt, sind Konvertierungskosten (Differenz zwischen Devisengeldkurs und Devisenbriefkurs) sowie die anfallenden Spesen in die Kalkulation der Rentabilität der Fremdwährungsfinanzierung einzubeziehen.“
[4] Zusätzlich verrechnete die Beklagte für Devisengeschäfte einen Aufschlag zum Marktkurs von 0,007 CHF pro gewechseltem Schweizer Franken zu dem von ihr festgelegten Fixing.
[5] Das Erstgericht wies das auf Zahlung des Betrags von 240.433,20 CHF samt 4 % Zinsen seit 30. April 2008 Zug um Zug gegen Zahlung von 148.050 EUR gerichtete Klagebegehren ab.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[7] In seiner außerordentlichen Revision gelingt es dem Kläger nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.
[8] 1. Der Kläger meint, die Konvertierungsklausel sei gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent und missbräuchlich. Ein amtliches (offizielles) Devisenfixing existiert seit Einführung des Euro nicht mehr. Die Beklagte legte der Währungsumrechnung ein eigenes Devisen‑Fixing (Bank‑Fixing) zugrunde, das sie – einer in Bankenkreisen seit Jahrzehnten geübten, gerichtsbekannten Verkehrssitte (einem Handelsbrauch) entsprechend – nach tagesaktuellen Devisenkursen errechnete. Der Oberste Gerichtshof hat in ähnlichen Fällen ein bankenübliches Devisenfixing bereits für zulässig erkannt (3 Ob 79/24z mwN). Das Rechtsmittel des Klägers zeigt keine Gründe auf, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung nahelegen könnten. Eine willkürliche oder unsachliche Berechnung des Wechselkurses durch die Beklagte wurde weder behauptet noch ist eine solche im Verfahren hervorgekommen.
[9] 2. Auch der Umstand, dass der von der Beklagten verrechnete Aufschlag auf den Umrechnungskurs nicht konkret benannt wurde, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Nach der Rechtsprechung ist nämlich dem typischen, auch nicht juristisch geschulten Kunden durchaus erkennbar, dass Banken unternehmerisch tätig sind und bei einem Geldwechsel einen unterschiedlichen Kurs in Ansatz bringen, je nachdem ob sie Euro in Fremdwährung umwechseln oder umgekehrt, dass sie also auch mit dem Wechseln von Geld einen Gewinn erzielen wollen (3 Ob 79/24z mwN). Dem Kläger war bereits aufgrund des Hinweises der Beklagten auf das bankinterne Devisenfixing bekannt, dass der Wechselkurs von der Beklagten selbst gebildet wurde und sich der An‑ und Verkaufskurs zuzüglich einer Spanne errechnete. Auch über das Wechselkursrisiko wurde er hinreichend aufgeklärt.
[10] 3. Soweit sich der Kläger auf die Klausel‑Richtlinie 93/13/EWG beruft, genügt der Hinweis, dass diese in ihrem Anhang (Z 2 lit c iVm Z 1 lit j und lit l) Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Schon aus diesem Grund erübrigt sich das vom Kläger angeregte Vorabentscheidungsersuchen zu Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Klausel‑Richtlinie.
[11] 4. Die vom Kläger weiters aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Geldwechselvertrags stellen sich mangels Intransparenz bzw Missbräuchlichkeit der Konvertierungsklausel gar nicht.
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