OGH 4Ob208/24b

OGH4Ob208/24b22.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen dasUrteil des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Oktober 2024, GZ 3 R 92/24g‑27.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. März 2024, GZ 55 Cg 62/22v‑20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00208.24B.0522.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Beklagte hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 16. 4. 2025 zurückgezogen.

[2] 2.1. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

[3] 2.2. Eine Kostenentscheidung mangels Antrags ist nicht zu treffen (8 Ob 92/12f vom 29. 4. 2013; zuletzt etwa 4 Ob 89/22z).

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