OGH 4Ob89/22z

OGH4Ob89/22z24.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei T* Ltd, *, Malta, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien wegen 13.192,42 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. Februar 2022, GZ 22 R 30/22y‑20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 23. November 2021, GZ 16 C 8/21p‑16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00089.22Z.0524.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung der Revision dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. 5. 2022 ihre Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

[2] Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (8 Ob 92/12f; 6 Ob 136/18w).

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