European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00032.25I.0425.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 163 Hv 28/21i‑163, ausgeschlossen.
An deren Stelle treten die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer und Hon.‑Prof. Dr. Oshidari.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Verfahren AZ 163 Hv 28/21i des Landesgerichts für Strafsachen Wien wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2021, AZ 15 Os 111/21v, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* zurück. An dieser Entscheidung wirkten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sowie Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * mit.
[2] Nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 163 Hv 28/21i‑163, abermals der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
[3] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 43/25z über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des Senats 15, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied dieses Senats. Sie sind in diesem Verfahren anlässlich der zu AZ 15 Os 111/21v getroffenen Entscheidung bereits als Richter tätig gewesen und solcherart gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über die nunmehrigen Rechtsmittel ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0125149 [T22]).
[4] An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs (§ 45 Abs 2 StPO) die im Tenor genannten Richter.
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