OGH 21Ds1/25x

OGH21Ds1/25x22.4.2025

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwältin Dr. Hausmann und den Rechtsanwalt Univ.‑Prof. Dr. Harrer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 39/21 der * Rechtsanwaltskammer, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0210DS00001.25X.0422.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 21 Ds 1/25x anhängige Verfahren über die Berufung des Beschuldigten wird abgebrochen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2022 wurde * der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür eine Geldbuße in Höhe von 3.500 Euro verhängt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten. Über diese wurde noch nicht entschieden.

[3] Nach (neuerlicher) Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete der Disziplinarbeschuldigte (abermals) auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der * Rechtsanwaltskammer mit Ablauf des 31. März 2025 zur Kenntnis genommen.

[4] Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über dessen Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RIS‑Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).

[5] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß der Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster Satz OGH‑Geo.

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