European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0210DS00001.25X.0422.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 21 Ds 1/25x anhängige Verfahren über die Berufung des Beschuldigten wird abgebrochen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2022 wurde * der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür eine Geldbuße in Höhe von 3.500 Euro verhängt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten. Über diese wurde noch nicht entschieden.
[3] Nach (neuerlicher) Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete der Disziplinarbeschuldigte (abermals) auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der * Rechtsanwaltskammer mit Ablauf des 31. März 2025 zur Kenntnis genommen.
[4] Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über dessen Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RIS‑Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).
[5] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß der Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster Satz OGH‑Geo.
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