European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00043.25G.0416.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der beklagten Kammer wurde gegen den Kläger aufgrund eines von ihr ausgestellten Rückstandsausweises (rechtskräftig) die Exekution zur Hereinbringung eines – 30.000 EUR übersteigenden – Geldbetrags bewilligt.
[2] Der Kläger begehrte mit auf § 36 Abs 1 Z 1 EO gestützter Impugnationsklage, die Exekution für unzulässig zu erklären. Er begründet seine Klage damit, dass der Rückstandsausweis keine Festlegung der Fälligkeit seiner Schuld beinhalte, was aber in Analogie zu den Bestimmungen der BAO erforderlich sei. Mangels Festlegung der Fälligkeit im Rückstandsausweis und Beibringung einer den Eintritt der für die Fälligkeit maßgebenden Tatsache beweisenden qualifizierten Urkunde iSd § 7 Abs 2 EO durch die Beklagte sei der exekutiv betriebene Betrag nicht fällig.
[3] Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs samt Nichtigerklärung des Verfahrens und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[4] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit einem auf ersatzlose Behebung der Beschlüsse der Vorinstanzen abzielenden Änderungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der wegen Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist mangels einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.
[6] 1. Nach den jeweiligen einschlägigen Rechtsgrundlagen müssen Rückstandsausweise in der Regel unter anderem den Betrag der Abgabenschuld (vgl RS0000206), und zwar zergliedert nach Abgabenart und Fälligkeit (vgl OGH 3 Ob 152/12t [Pkt 2.3.]), sowie den Vermerk, dass die Abgabenschuld vollstreckbar ist („Vollstreckbarkeitsklausel“), enthalten (Höllwerth in Deixler‑Hübner, Exekutionsordnung [34. Lfg 2022] § 1 Rz 104 mwN); widrigenfalls ist der Exekutionsantrag abzuweisen (vgl RS0000187; RS0000193 [T2]). Solche Fragen stellen sich hier jedoch nicht, weil die vom Obersten Gerichtshof zu treffende Entscheidung nicht das Exekutionsbewilligungsverfahren betrifft; die Exekutionsbewilligung wurde bereits rechtskräftig erteilt.
[7] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO bei einem Exekutionstitel nach § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht (RS0000193). Die Anfechtung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit eines Rückstandsausweises und der Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Vollstreckbarkeitsbestätigung hat demnach im Verwaltungsweg zu erfolgen (RS0000193 [T2]; Ballon in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 [2013] § 1 JN Rz 199 mwN). Der Rechtsweg ist für eine Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO bei einem Exekutionstitel iSd § 1 Z 13 EO nur dann zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit wegen des Eintritts einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache zu beurteilen oder die iSd § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig ist, oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht behauptet wird (RS0000193; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 [2015] § 36 EO Rz 4 mwN).
[8] 3. Die vorliegende Klage beruht allein auf dem Vorbringen, der Rückstandsausweis der Beklagten enthalte keine Aussage zur Fälligkeit, weshalb dieser an einem Inhaltsmangel leide, also formalen gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Damit wird die Gesetzmäßigkeit des Rückstandsausweises in Abrede gestellt, wofür aber – wie von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum erkannt wurde – der Rechtsweg nicht eröffnet ist.
[9] Bei der Frage, ob ein Exekutionstitel, der keine Leistungsfrist (Festlegung der Fälligkeit) enthält, sofort oder gar nicht exekutierbar ist, handelt es sich um eine materielle Frage, die sich hier aber nicht stellt, weil bereits die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint wurde. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt damit nicht vor.
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