European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00038.25T.0408.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
* I* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 10. März 2025, AZ 19 Bs 57/25h, gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des * I* nicht Folge und setzte die am 8. September 2024 verhängte und bereits fortgesetzte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht‑ und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fort.
[2] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist I* dringend verdächtig, er habe am 6. September 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, indem er vier Kilogramm Heroin beinhaltend 1.252 Gramm Heroin, 71,6 Gramm Codein-N-oxid und 28 Gramm Monoacethylmorphin jeweils in Reinsubstanz einem verdeckten Ermittler um 120.000 Euro verkaufte.
[3] Diesen als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalt (ergänzt um entsprechende Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite) subsumierte das Oberlandesgericht als das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die gegen diesen Beschluss erhobene Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und der Außerachtlassung geänderter Verhältnisse, reklamiert die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel und beanstandet die Überschreitung der Frist nach § 178 Abs 2 StPO. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
[5] Insoweit sich die Beschwerde gegen den genannten Haftgrund wendet und gelindere Mittel anspricht, ist ihr mangels horizontaler Rechtswegausschöpfung ein Erfolg versagt, wurden diese Punkte doch in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 116.2) keiner Anfechtung unterzogen (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS‑Justiz RS0114487 [T18]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 41).
[6] In Ansehung der Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO lässt die Grundrechtsbeschwerde die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum besonderen Umfang der Ermittlungen zum hafttragenden (RIS‑Justiz RS0129060) Sachverhalt, nämlich der erforderlichen Auswertung von Kommunikation mittels Krypto-Messenger-Diensten, der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens und der Auswertung des im Haftraum des I* sichergestellten Mobiltelefons (BS 6 f) unberücksichtigt (siehe aber Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 103). Sie bringt auch keine Argumente vor, die gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen sowie die einer Verfahrenstrennung entgegenstehende Annahme (BS 6 f; Nordmeyer, WK-StPO § 27 Rz 4) einer tatbestandlichen Handlungseinheit (zum Vorliegen einer einzigen Tat im formellen und materiellen Sinn siehe RIS‑Justiz RS0127374, RS0122006 [T6]) sprechen würden, sondern behauptet bloß, dass eine Verfahrenstrennung „zumutbar“ und „möglich“ sei. Solcherart wird nicht aufgezeigt, dass das Oberlandesgericht sein gebundenes Ermessen bei der Annahme der Voraussetzungen der Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (RIS‑Justiz RS0133154 [T1, T2], RS0121605 [T4, T5]).
[7] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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