OGH 13Os91/13a (RS0129060)

OGH13Os91/13a9.10.2013

Rechtssatz

Die Untersuchungshaft darf nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen wegen der dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe über sechs Monate hinaus aufrecht erhalten werden. Die Überschreitung dieser Frist kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die in § 178 Abs 2 StPO genannten Ermittlungserschwernisse nur in Bezug auf ein Verhalten vorliegen, das nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterliegt (hier: mangelnder dringender Tatverdacht).

Normen

StPO §178 Abs2

13 Os 91/13aOGH09.10.2013

Dokumentnummer

JJR_20131009_OGH0002_0130OS00091_13A0000_001

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