Normen
StPO §178 Abs2
13 Os 91/13a | OGH | 09.10.2013 |
Dokumentnummer
JJR_20131009_OGH0002_0130OS00091_13A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Untersuchungshaft darf nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen wegen der dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe über sechs Monate hinaus aufrecht erhalten werden. Die Überschreitung dieser Frist kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die in § 178 Abs 2 StPO genannten Ermittlungserschwernisse nur in Bezug auf ein Verhalten vorliegen, das nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterliegt (hier: mangelnder dringender Tatverdacht).
Normen
StPO §178 Abs2
13 Os 91/13a | OGH | 09.10.2013 |
JJR_20131009_OGH0002_0130OS00091_13A0000_001
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