European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00021.25I.0326.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 30. Jänner 2025, AZ 15 Hv 78/24z, wurde – soweit hier von Bedeutung – * R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung gab der anwaltlich vertretene Angeklagte R* keine Erklärung ab (ON 260 S 8).
[3] Während der Frist zur Rechtsmittelanmeldung (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO) langte eine solche des Angeklagten R* nicht ein.
[4] Mit am 5. Februar 2025 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der genannte Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung (ON 263).
Rechtliche Beurteilung
[5] Dazu bescheinigte er (Lewisch, WK‑StPO § 364 Rz 43 f), dass die Versäumung auf einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis, nämlich einem einmaligen Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin seines Verteidigers beruhte (ON 264; RIS‑Justiz RS0101310, RS0122717 [T1]; Lewisch, WK‑StPO § 364 Rz 40).
[6] Da die Wiedereinsetzung fristgerecht nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zugleich nachgeholt wurde (§ 364 Abs 1 Z 2 und 3 StPO), war spruchgemäß zu entscheiden.
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