European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00016.25P.0325.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank 2005 einen Fremdwährungskreditvertrag ab und stehen auf dem Standpunkt, der Kreditvertrag sei nichtig.
[2] Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter einer Wiener Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite. In dieser Eigenschaft habe er die beklagte Bank beraten und arbeite mit den Beklagtenvertretern auch im Sinn eines Know-How-Austausches und einer koordinierten Vorgangsweise bis hin zur – hier noch nicht erfolgten – (Mit‑)Erstellung von Rechtsmittelschriftsätzen eng zusammen.
[4] Sie sei aufgrund dieser privaten Beziehung subjektiv befangen. Zudem erachte sie auch den Anschein der Befangenheit als gegeben.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[6] 1. Mit der Anzeige auch der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 4/25y).
[7] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war (vgl 2 Nc 25/24k).
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