OGH 2Nc16/25p

OGH2Nc16/25p25.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. M*, und 2. A*, beide vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 19. März 2025 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00016.25P.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist als Mitglied des * Senats in der zu * anhängigen Rechtssache befangen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank 2005 einen Fremdwährungskreditvertrag ab und stehen auf dem Standpunkt, der Kreditvertrag sei nichtig.

[2] Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter einer Wiener Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite. In dieser Eigenschaft habe er die beklagte Bank beraten und arbeite mit den Beklagtenvertretern auch im Sinn eines Know-How-Austausches und einer koordinierten Vorgangsweise bis hin zur – hier noch nicht erfolgten – (Mit‑)Erstellung von Rechtsmittelschriftsätzen eng zusammen.

[4] Sie sei aufgrund dieser privaten Beziehung subjektiv befangen. Zudem erachte sie auch den Anschein der Befangenheit als gegeben.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[6] 1. Mit der Anzeige auch der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 4/25y).

[7] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war (vgl 2 Nc 25/24k).

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