OGH 2Nc4/25y

OGH2Nc4/25y4.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O* und 2. K*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 31.044 CHF sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 28. Jänner 2025 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00004.25Y.0204.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank im Jahr 2008 einen Fremdwährungskreditvertrag ab und stehen auf dem Standpunkt, der Kreditvertrag sei nichtig bzw mehrere, dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegende Klauseln seien unwirksam.

[2] Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter einer Wiener Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite. In dieser Eigenschaft habe er die beklagte Bank beraten und im konkreten Akt auch an der Erstellung der Rechtsmittelschriftsätze der Beklagten persönlich mitgearbeitet. Sie sei aufgrund dieser privaten Beziehung subjektiv befangen. Zudem erachte sie auch den Anschein der Befangenheit als gegeben.

[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

[5] Mit der Anzeige auch der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 26/24g Rz 5 mwN).

[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

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