European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00030.25I.0319.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Den Entscheidungen 3 Ob 200/23t, 3 Ob 129/24b und 8 Ob 126/24y folgend hat der Senat bei vergleichbarer Sach‑ und Rechtslage in der Entscheidung 9 Ob 93/24b einen außerordentlichen Revisionsrekurs eines anderen Geschädigten mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Inhaltlich wurde die internationale Zuständigkeit der zweitbeklagten Herstellerin mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Schadenersatzklage der jeweiligen Kläger verneint. Erst jüngst wurde diese Rechtsauffassung auch in den Entscheidungen 4 Ob 27/25m und 8 Ob 4/25h aufrecht erhalten. Andere Aspekte, als jene, die bereits in den genannten Vorentscheidungen inhaltlich behandelt wurden, macht der außerordentliche Revisionsrekurs nicht geltend. An der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Vorentscheidungen ist daher auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
[2] Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, der Anregung der Revisionsrekurswerberin auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu folgen, wobei auf die Begründungen in den Entscheidungen 8 Ob 126/24y (Rz 21) und 9 Ob 93/24b (Rz 23) verwiesen werden kann, in der die dortigen Kläger idente Fragen (erfolglos) zu der von ihnen angestrebten Vorabentscheidung vorlegten.
[3] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
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