OGH 10ObS5/25w

OGH10ObS5/25w18.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiedereingliederungsgeld und Krankengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2024, GZ 8 Rs 55/24b‑20, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13. März 2024, GZ 28 Cgs 4/24v‑14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00005.25W.0318.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wird als nichtig aufgehoben, soweit damit der unbekämpft gebliebene Zuspruch von Wiedereingliederungsgeld in Höhe von 45,36 EUR brutto täglich von 1. März 2023 bis 31. Mai 2023, in Höhe von 32,01 EUR brutto täglich von 1. Juni 2023 bis 22. Juni 2023 und in Höhe von 98,71 EUR brutto täglich von 23. Juni 2023 bis 29. August 2023 durch das Erstgericht abgeändert wurde.

Das Urteil des Erstgerichts wird insoweit mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Zuerkennung der angeführten Leistungen jeweils unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu erfolgen hat.

II. Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung teilweise dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Krankengeld in Höhe von 74,03 EUR brutto täglich von 30. August 2023 bis 30. September 2023, in Höhe von 37,01 EUR brutto täglich von 28. November 2023 bis 7. Dezember 2023, in Höhe von 37,01 EUR brutto täglich von 9. Dezember 2023 bis 24. Dezember 2023, in Höhe von 37,01 EUR brutto täglich von 27. Dezember 2023 bis 28. Dezember 2023, in Höhe von 74,03 EUR brutto täglich von 29. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2023 sowie in Höhe von 81,21 EUR brutto täglich ab 1. Jänner 2024 zu gewähren, dies jeweils unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ein darüber hinausgehendes Krankengeld zu gewähren, wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger ist seit 1. 10. 2014 durchgehend beim * beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für die kaufmännischen (nichtjournalistischen) Angestellten der Tages- und Wochenzeitungen und deren Online- und Nebenausgaben anzuwenden. Im Dienstvertrag wurde vereinbart, dass der Kläger Anspruch auf 14 Gehälter jährlich hat. Der Kläger war von 22. 6. 2022 bis 28. 2. 2023 arbeitsunfähig und bezog dafür zuletzt von 25. 12. 2022 bis 28. 2. 2023 Krankengeld. Er vereinbarte am 12. 1. 2023 mit seinem Dienstgeber eine von der Beklagten bewilligte Wiedereingliederungsteilzeit bei einer vorherigen Normalarbeitszeit von 37 Wochenstunden wie folgt:

• 1. 3. 2023 – 31 .5. 2023: 20 Wochenstunden (Reduktion um 45,95 %),

• 1. 6. 2023 – 31. 7. 2023: 25 Wochenstunden (Reduktion um 32,43 %),

• 1. 8. 2023 – 29. 8. 2023: 27 Wochenstunden (Reduktion um 27,03 %).

[2] Sein monatliches Bruttogehalt im Juli 2022 betrug 3.987 EUR. Mit 1. 4. 2023 wurde das Gehalt kollektivvertraglich um 8,6 % auf 4.329,88 EUR brutto erhöht (daraus folgt ein reduziertes Gehalt von 2.340,48 EUR brutto für 20 Wochenstunden). Im Mai 2023 wurde dem Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 2.340,48 EUR abgerechnet und der entsprechende Nettobetrag ausgezahlt.

[3] Ab 23. 6. 2023 trat beim Kläger wieder – eine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortbestehende – Arbeitsunfähigkeit ein.

[4] Der Kläger bezog von 1. 3. 2023 bis 29. 8. 2023 Wiedereingliederungsgeld und von 30. 8. 2023 bis 30. 9. 2023 Krankengeld. Vom 1. 10. 2023 bis 28. 12. 2023 bezog er (aufgrund des neuen Arbeitsjahres ab 1. 10.) Entgeltfortzahlung von seinem Dienstgeber, ab 29. 12. 2023 wieder Krankengeld.

[5] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. 12. 2023 wies die Beklagte den Antrag des Klägers ab, ihm ein höheres Wiedereingliederungsgeld als 38,77 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 1. 3. 2023 bis 31. 5. 2023, als 27,36 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 1. 6. 2023 bis 22. 6. 2023 und als 84,37 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 23. 6. 2023 bis 29. 8. 2023 sowie eines höheres Krankengeld als 70,07 EUR brutto täglich für die Zeit von 30. 8. 2023 bis 30. 9. 2023 und als 35,04 EUR brutto täglich für die Zeit von 28. 11. 2023 bis 7. 12. 2023 und von 9. 12. 2023 bis dato zu gewähren.

[6] In seiner dagegen gerichteten Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung von Wiedereingliederungsgeld von 1. 3. 2023 bis 29. 8. 2023 sowie von Krankengeld ab 30. 8. 2023 in gesetzlicher Höhe. Er habe in seinem Dienstverhältnis Anspruch auf Sonderzahlungen gehabt. Entgegen § 125 Abs 3 ASVG iVm § 21 Abs 2 der Satzung der Beklagten habe diese die Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld nicht um einen Zuschlag von 17 % für die in einem Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen im Sinn des § 49 Abs 2 ASVG erhöht. Ausgehend von dieser rechtswidrigen Nichtberücksichtigung des Sonderzahlungszuschlags sei auch das Krankengeld zu niedrig bemessen worden. Darüber hinaus habe die Beklagte bei der Bemessung die Gehaltserhöhungen (ab April 2023) durch Änderung des Kollektivvertrags im Ausmaß von 8,6 % nicht berücksichtigt.

[7] Die Beklagte hält dem entgegen, der Zuschlag für Sonderzahlungen gebühre nicht, gelange doch § 125 Abs 3 ASVG nur dann zur Anwendung, wenn damit auch tatsächlich der Ausfall der Sonderzahlungen mitabgegolten werden solle. Hier bleibe aber der Anspruch des Klägers auf ungekürzte Sonderzahlungen gegenüber seinem Dienstgeber weiter bestehen. Die Berücksichtigung des pauschalen Sonderzahlungszuschlags würde in diesem Fall zu einem unerwünschten Doppelbezug führen. Die Bemessungsgrundlage sei auch nicht um die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung von 8,6 % zu erhöhen, sondern lediglich um den jährlichen Anpassungsfaktor im Sinn des § 108i Abs 1 ASVG.

[8] Das Erstgericht schloss sich der Ansicht des Klägers insofern an, als es die Beklagte verpflichtete, ihm in den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Wiedereingliederungsgeld (Spruchpunkt 1 des Ersturteils) und Krankengeld (Spruchpunkt 2 des Ersturteils) mitsamt den sich nach Berücksichtigung des Zuschlags nach § 125 Abs 3 ASVG iVm § 21 Abs 2 der Satzung der Beklagten ergebenden Erhöhungsbeträgen zu zahlen. Das darüber hinausgehende Begehren auf Gewährung eines noch höheren Wiedereingliederungs- und Krankengeldes infolge einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung wies es erkennbar ab.

[9] Der klageabweisende Teil des Ersturteils erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

[10] In ihrer Berufung focht die Beklagte Spruchpunkt 1 des Ersturteils insoweit an, als sie beantragte, sie möge (nur) schuldig erkannt werden, dem Kläger das Wiedereingliederungsgeld in der jeweils im Spruchpunkt 1 genannten Höhe für den jeweils genannten Zeitraum „unter Anrechnung des bereits gewährten Wiedereingliederungsgeldes“ zu gewähren. Hinsichtlich des Spruchpunkts 2 des Ersturteils beantragte sie in der Berufung, das Urteil unter Zurückverweisung an das Erstgericht als nichtig aufzuheben, in eventu den Zuspruch des Krankengeldes um jeweils konkrete Beträge zu reduzieren und (wiederum) nur unter Anrechnung des bereits gewährten Krankengeldes sowie ergänzt um einen Ausspruch über die zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs vorzunehmen.

[11] Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit, gab ihr aber im Übrigen Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klage zur Gänze abwies. Die auch hier entscheidungswesentliche Frage habe der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der Entscheidung zu 10 ObS 95/24d dahin beantwortet, dass Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach § 125 ASVG überhaupt außer Betracht zu bleiben haben, wenn es insoweit an einem auszugleichenden Einkommensausfall des Versicherten fehlt, als diesem aufgrund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung – ausnahmsweise auch im Zeitraum des Krankengeldbezugs – ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber zukommt. Gerade davon sei aber auch im vorliegenden Fall unstrittig auszugehen; der Sachverhalt sei im Wesentlichen mit dem der Entscheidung zu 10 ObS 95/24d zugrundeliegenden ident. Schon aus diesem Grund sei der pauschale Sonderzahlungszuschlag auch bei der Ermittlung der Höhe des Wiedereingliederungsgeldes nicht zu berücksichtigen. Auf die Sonderbestimmung des § 125 Abs 1a ASVG, die nicht auf § 125 Abs 3 ASVG verweise, müsse daher nicht eingegangen werden. Die Gewährung eines höheren als des ohnehin bereits zuerkannten Wiedereingliederungs- und Krankengeldes komme folglich nicht in Betracht.

[12] Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.

[13] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[14] In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte primär, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[15] Die Revision ist zulässig, weil ein die Nichtigkeit eines Teils der angefochtenen Entscheidung begründender Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Grenzen seiner Überprüfungsbefugnis wahrzunehmen ist; sie ist auch teilweise – teils im Sinn des gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.

[16] 1. Mit Recht rügt der Kläger in seiner Revision, das die Klage zur Gänze abweisende Berufungsurteil verstoße gegen § 462 Abs 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht die Entscheidung der ersten Instanz nur innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge zu prüfen hat.

[17] Auch im Rechtsmittelverfahren ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung an den Sachantrag der Partei gebunden (RS0041059). Dieser begrenzt die Kognitionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts, wodurch die Pflicht zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert wird (vgl RS0007416; RS0041333 [T1]). Geht das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Berufungsanträge hinaus, greift es mitunter in die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung ein und verwirklicht damit einen (nicht in § 477 ZPO genannten) Nichtigkeitsgrund (RS0041170; RS0107779). Anderes gilt nur, wenn der unangefochten gebliebene Teil bloß scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen könnte, sondern in einem untrennbaren Zusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht (RS0007269; RS0041347). Davon kann aber insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teils der Entscheidung möglich ist (RS0007269 [T4]; 10 Ob 48/23s Rz 16 ua).

Im Weiteren ist zwischen der Behandlung beider Spruchpunkte des Ersturteils durch das Berufungsgericht zu unterscheiden:

1.1. Zum Wiedereingliederungsgeld (= Spruchpunkt 1 des Ersturteils):

[18] Indem das Berufungsgericht die – in der Sache erkennbar auf Gewährung eines höheren als des bereits zuerkannten Wiedereingliederungsgeldes (und Krankengeldes) gerichtete – Klage zur Gänze abwies, überging es, dass die Beklagte den erstgerichtlichen Zuspruch von Wiedereingliederungsgeld nur in Bezug auf den unterbliebenen (ausdrücklichen) Ausspruch über die gebotene Anrechnung der bereits gewährten Leistungen bekämpft hat; der Verpflichtung zur Leistung eines um den Sonderzahlungszuschlag von 17 % erhöhten Wiedereingliederungsgeldes als solcher ist sie in ihrer Berufung indes nicht entgegengetreten.

[19] Im Umfang dieses unangefochten gebliebenen Zuspruchs, der nach dem unzweifelhaften Entscheidungswillen des Erstgerichts ohnedies (bloß) auf die Zuerkennung der sich nach Berücksichtigung des Zuschlags nach § 125 Abs 3 ASVG ergebenden Differenzbeträge (zusätzlich zum bereits gewährten Wiedereingliederungsgeld) gerichtet war, ist das Urteil des Berufungsgerichts daher als nichtig aufzuheben und der in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsene Teil des Ersturteils mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass der Leistungsbefehl um den offenbar versehentlich unterbliebenen Ausspruch über die gebotene Anrechnung der bereits gewährten Leistungen zu ergänzen ist.

1.2. Zum Krankengeld (= Spruchpunkt 2 des Ersturteils):

[20] 1.2.1. Die Beklagte beantragte in ihrer Berufung hinsichtlich des Zuspruchs von Krankengeld primär die Aufhebung dieses Spruchpunkts des Ersturteils wegen Nichtigkeit; damit erwuchs dieser zur Gänze nicht in Rechtskraft.

[21] Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit, sodass es für das Revisionsverfahren auf dessen Behandlung des Eventualantrags auf Abänderung des Spruchpunkts 2 ankommt.

[22] 1.2.2. In ihrem hilfsweise gestelltem Abänderungsantrag strebte die Beklagte nicht die gänzliche Abweisung des zugrunde liegenden Klagebegehrens an, sondern ließ vielmehr die im Ersturteil ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines höheren Krankengeldes in einem Teilumfang gegen sich gelten: Der Berufungsantrag zielte namentlich darauf ab, sie (nur) dazu zu verpflichten, dem Kläger (jeweils unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen) ein Krankengeld in Höhe von 74,03 EUR brutto täglich von 30. 8. 2023 bis 30. 9. 2023, in Höhe von 37,01 EUR brutto täglich von 28. 11. 2023 bis 7. 12. 2023, in Höhe von 37,01 EUR brutto täglich von 9. 12. 2023 bis 24. 12. 2023, in Höhe von 37,01 EUR brutto täglich von 27. 12. 2023 bis 28. 12. 2023, in Höhe von 74,03 EUR brutto täglich von 29. 12. 2023 bis 31. 12. 2023 sowie in Höhe von 81,21 EUR brutto täglich ab 1. 1. 2024 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, jedoch maximal bis zur gesetzlichen Anspruchshöchstdauer zu gewähren.

[23] Aus ihren darauf bezogenen Berufungsausführungen ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die in den Entscheidungsgründen implizit zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Erstgerichts ausdrücklich unbekämpft lässt, wonach eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach Ende der Wiedereingliederungsteilzeit mittelbar jedenfalls bereits aus der Berücksichtigung des Sonderzahlungszuschlags von 17 % bei der Bemessung des Wiedereingliederungsgeldes folge, zumal das Krankengeld in dieser Fallkonstellation gemäß § 125 Abs 1a ASVG anhand der Summe des Wiedereingliederungsgeldes und des aliquot zustehenden Entgelts nach § 13a Abs 6 AVRAG bemessen werde. Sie wendet sich lediglich – unter Verweis auf eine sonst eintretende Überkompensation – gegen den erkennbaren Rechtsstandpunkt des Erstgerichts, die solcherart ermittelte Bemessungsgrundlage des Krankengeldes sei nochmals um den in Rede stehenden Zuschlag nach § 125 Abs 3 ASVG zu erhöhen. Darüber hinaus beanstandet sie nur die fehlende zeitliche Begrenzung des Zuspruchs von Krankengeld ab 1. 1. 2024 sowie neuerlich den unterbliebenen Ausspruch über die gebotene Anrechnung bereits gewährter Leistungen.

[24] 1.2.3. Ausgehend von dieser bloß eingeschränkten Bekämpfung der Entscheidung des Erstgerichts lag aber die Frage, ob bei der Bemessung des Wiedereingliederungsgeldes ein Sonderzahlungszuschlag von 17 % zu berücksichtigen ist, wodurch mittelbar auch eine Erhöhung des nach Ende der Wiedereingliederungsteilzeit zu gewährenden Krankengeldes bewirkt wird, außerhalb der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts. Die gänzliche Abweisung des auf Erhöhung des Krankengeldes gerichteten Klagebegehrens durch das Berufungsgericht war, wie vom Kläger in der Revision zutreffend aufgezeigt, vom Berufungsantrag nicht gedeckt.

[25] 1.2.4. Die Verletzung der Bestimmung des § 462 Abs 1 ZPO begründet insoweit zwar – mit Blick auf die ausgeführte Nichtigkeitsberufung der Beklagten und den damit einhergehenden Aufhebungsantrag – keinen Eingriff in die Teilrechtskraft, wohl aber einen Verstoß gegen § 405 ZPO, der im Interesse der Rechtssicherheit im Einzelfall aufzugreifen ist (vgl RS0041122; weiters 5 Ob 164/22m Rz 18; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 462 Rz 1), zumal die Revision auf den Verstoß gegen § 462 ZPO ausdrücklich hingewiesen hat.

[26] 1.2.5. Dies führt zur entsprechenden teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung in Ansehung des Ausspruchs über die gänzliche Abweisung des Begehrens auf Gewährung von (höherem) Krankengeld. Der Zuspruch durch das Erstgericht war somit auch insoweit zum Teil, in den durch den Berufungsvortrag der Beklagten gesteckten Grenzen, wiederherzustellen, wobei neuerlich – bloß zur Klarstellung – ein ausdrücklicher Ausspruch über die gebotene Anrechnung der bereits gewährten Leistungen in den Tenor aufzunehmen war.

[27] Von einer Verdeutlichung des Leistungsbefehls hinsichtlich seiner zeitlichen Grenzen war indes unter Bedachtnahme darauf abzusehen, dass gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG der Anspruch auf eine laufende Leistung in der Krankenversicherung ohne weiteres Verfahren erlischt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind, was beim Krankengeld etwa durch Zeitablauf (§ 139 ASVG) der Fall ist (10 ObS 40/20k ErwGr 1.2.), oder wenn Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht mehr vorliegt (10 ObS 84/21g Rz 11 mwN).

[28] 2. Soweit der Kläger demgegenüber in seiner Rechtsrüge eine Wiederherstellung des Ersturteils auch in Ansehung des darüber hinausgehenden Zuspruchs von Krankengeld anstrebt, so ist seiner Kritik an der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu folgen:

[29] 2.1. Er bringt sinngemäß vor, die vom Erstgericht vorgenommene Einrechnung des Zuschlags gemäß § 125 Abs 3 ASVG iVm § 21 Abs 2 der Satzung der Beklagten auch bei der Bemessung des Krankengeldes bewirke schon deshalb keine doppelte Berücksichtigung der – im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit sehr wohl reduzierten – Sonderzahlungen und damit eine von der Beklagten ins Treffen geführte Überkompensation, weil das (durch den Sonderzahlungszuschlag bereits erhöhte) Wiedereingliederungsgeld nur einen Teil der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach § 125 Abs 1a ASVG ausmache.

[30] 2.2. Diese Argumentation lässt außer Betracht, dass nach dem eigenen Prozessstandpunkt bloß während der Wiedereingliederungsteilzeit – im Umfang jenes Entgeltausfalls, den das Wiedereingliederungsgeld kompensieren sollte – kein Anspruch auf Weitergewährung ungekürzter Sonderzahlungen gegenüber dem Dienstgeber bestand. Nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit fehlte es demnach gerade wieder an einem Einkommensausfall des Klägers in Form geschmälerter Sonderzahlungen.

[31] Nur ein solcher Einkommensausfall kann aber nach den in der jüngst ergangenen Entscheidung vom 8. Oktober 2024 zu 10 ObS 95/24d ausführlich dargelegten (in den Entscheidungen 10 ObS 75/24p [Rz 15 ff] und 10 ObS 109/24p [Rz 13 ff] bekräftigten) teleologischen Erwägungen – auf die bereits das Berufungsgericht Bezug genommen hat und denen auch der Kläger in seiner Revision nicht mehr inhaltlich entgegentritt – die Berücksichtigung eines pauschalen Sonderzahlungszuschlags nach § 125 Abs 3 ASVG rechtfertigen (vgl RS0135219). Für die vom Kläger angestrebte (weitere) Erhöhung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes ist daher in der vorliegenden Konstellation von vornherein kein Raum, sodass auf die weiteren Revisionsausführungen zur speziellen – für den Versicherten ungünstigen – Krankengeldbemessung nach § 125 Abs 1a ASVG nicht näher einzugehen ist.

[32] In diesem Umfang hat es folglich bei der Abweisung des auf Zuerkennung eines höheren Krankengeldes gerichteten (Mehr-)Begehrens zu bleiben.

[33] 3. Im Berufungsverfahren wurden keine Kosten verzeichnet; die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.

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