OGH 10Ob7/25i

OGH10Ob7/25i18.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Schober als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) 12.265,38 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. November 2024, GZ 6 R 120/24t‑43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 24. Juni 2024, GZ 9 C 53/21z‑36, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00007.25I.0318.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.118,01 EUR (darin enthalten 178,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin schloss am 25. 7. 2012 (bei einem gewerblichen Fahrzeughändler) zeitgleich einen Kaufvertrag und (mit einer Leasingbank als Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über einen – von der Beklagten hergestellten, mit dem Dieselmotor Typ EA189 ausgestatteten – *. Der Kaufvertrag war auf die Klägerin ausgestellt; der Kaufpreis betrug 40.884,61 EUR. Sie leistete eine Anzahlung von 3.000 EUR an die Leasinggeberin. Für den Geschäftsführer der Klägerin war von Anfang an klar, dass die Klägerin das Fahrzeug leasen werde. Dieses wurde am 12. 10. 2012 an sie ausgeliefert und ist noch bei ihr in Verwendung. Nach Ablauf des Leasingvertrags am 20. 10. 2020 kaufte die Klägerin das Fahrzeug zum Restwert von 2.436,40 EUR.

[2] Die Klägerin begehrt von der Beklagten – gestützt auf Schutzgesetzverletzung, listige Irreführung und sittenwidrige Schädigung – (zuletzt) den Ersatz von 12.265,38 EUR sA. Die Beklagte habe im Fahrzeug bewusst unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut und dies den Prüfbehörden verschwiegen, um sich so die für den Betrieb erforderliche EG-Typengenehmigung zu erschleichen. Dadurch sei das Fahrzeug im Kaufzeitpunkt in seinem Wert um 30 % gemindert gewesen. Sie habe das Fahrzeug – bereits mit der Absicht, es später anzukaufen – geleast und im Oktober 2020 durch Bezahlung des Restwerts erworben. Schon im ursprünglichen Erwerbszeitpunkt sei aber der Schaden bei ihr eingetreten, habe sie doch aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein die Sachgefahr und das Verwertungsrisiko getragen. Im Übrigen habe sie im Rahmen des Eintrittsrestwertleasings einen voll wirksamen Kaufvertrag mit dem Fahrzeughändler geschlossen, in den die Leasinggeberin erst nachträglich eingetreten sei. Selbst unter Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, zumal von Anbeginn die Leasingfinanzierung vereinbart gewesen sei, sei aber das auf Ersatz von 30 % des ursprünglichen Kaufpreises gerichtete Begehren nicht unschlüssig, habe sie doch aufgrund des der Beklagten vorgeworfenen Fehlverhaltens zu viel Leasingentgelt (in Summe mehr als den Kaufpreis) bezahlt. Der zu viel bezahlte Kaufpreis sei darin jedenfalls enthalten und könne als Minus begehrt werden.

[3] Die Beklagte hält dem entgegen, das Klagebegehren sei unschlüssig, könne doch die Klägerin, die das Fahrzeug zunächst geleast und erst im Oktober 2020 erworben habe, keine Ansprüche aus dem früheren Kaufvertrag geltend machen. Auf einen Schaden aus dem Leasingvertrag, insbesondere wegen einer tatsächlich erfolgten Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit, habe sie sich nicht gestützt. Die wirksame Verlagerung eines (bereits bei Übergabe des Fahrzeugs) latent vorhandenen Risikos des Entzugs der EG‑Typengenehmigung auf den Leasingnehmer scheide von vornherein aus. Schließlich mache die Klägerin auch keinen Schaden aus dem späteren Fahrzeugankauf nach Ablauf des Leasingvertrags geltend.

[4] Das Erstgerichtgab dem Klagebegehren im Umfang von 4.088,46 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.

[5] Das Berufungsgericht gab der gegen denZuspruch gerichteten Berufung der Beklagten Folge und wies die Klage zur Gänze ab. Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe des Abschlusses von Kauf- und Leasingvertrag am 25. 7. 2012 sei von einer vertraglichen Einheit auszugehen, wobei der Kaufvertrag ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs gedient habe, die Leasinggeberin daher unmittelbar in den Kaufvertrag eingetreten sei. Soweit die Klägerin den Ersatz eines anhand der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderwerts des Fahrzeugs von 30 % gegenüber dem damals vereinbarten Kaufpreis begehre, sei festzuhalten, dass sie nie diesen Kaufpreis, sondern vielmehr Leasingentgelte zu tragen gehabt habe. Vorbringen dazu, inwieweit die Veränderung des Fahrzeugwerts zu einer Änderung der Leasingentgelte geführt habe, habe die Klägerin nicht erstattet. Angesichts dessen könne die gewünschte Rechtsfolge (der Zuspruch im Rahmen der relativen Berechnungsmethode) aus dem Prozessvorbringen nicht abgeleitet werden.

[6] Die Revision ließ das Berufungsgericht zur Klärung der Frage zu, wie konkret der Leasingnehmer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs den Schaden aufschlüsseln müsse, wenn „grundsätzliches Vorbringen“ betreffend zu viel bezahlter Leasingraten vorliege.

[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit einem auf gänzliche Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[8] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise ihm den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

[9] Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, weil darin keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird. Ihre Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[10] 1. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0037780; RS0116144; zum Dieselskandal zB 7 Ob 74/23t Rz 3; 5 Ob 118/23y Rz 9; 4 Ob 69/24m Rz 22). Nur eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung könnte die Zulässigkeit der Revision begründen (RS0037780 [T5]). Eine solche ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

[11] 2.1. Die Klägerin machte in erster Instanz keinen anderen als den im Ausmaß einer prozentuellen Wertminderung vom ursprünglichen Kaufpreis bestehenden Schaden geltend und leitete ihren Vermögensnachteil folglich aus dem im Jahr 2012 – gleichzeitig mit dem Leasingvertrag – abgeschlossenen Kaufvertrag ab.

[12] 2.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen in Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing Stellung genommen:

[13] Nach mittlerweile verfestigter Rechtsprechung ist dabeizu differenzieren, ob ein Leasingvertrag erst nach dem Erwerb (und unabhängig davon) abgeschlossen wurde oder ob der (gleichzeitig abgeschlossene) Kaufvertrag nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat (vgl ua 10 Ob 13/24w Rz 38 ff; 4 Ob 197/24k Rz 7 ff; 3 Ob 220/24k Rz 11 f mwN).

[14] Behauptet ein Kläger, dass er einen zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag (zu einem überhöhten Preis) und erst nachträglich zur Finanzierung des Kaufpreises einen Leasingvertrag geschlossen habe, wird angenommen, dass der Kauf des Fahrzeugs und der Leasingvertrag keine vertragliche Einheit bilden, und im Abschluss des Kaufvertrags ein schlüssig geltend gemachter Schaden gesehen (6 Ob 23/24m Rz 11; 8 Ob 109/23x Rz 40, 43, 45; 8 Ob 22/22a [Unterbrechungsbeschluss vom 22. 4. 2022: Rz 11; Beschluss vom 27. 6. 2023: Rz 15]; 4 Ob 197/24k Rz 9).

[15] Wird demgegenüber die Finanzierung des Erwerbs des Fahrzeugs über einen gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen (und mit diesem daher eine vertragliche Einheit bildenden) Leasingvertrag behauptet und bleibt somit nach dem klägerischen Vorbringen die Möglichkeit, dass die Leasinggeberin unmittelbar in den ursprünglichen, ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs dienenden Kaufvertrag eintrat, wird die schlüssige Geltendmachung eines Schadens aus diesem Kaufvertrag verneint (5 Ob 118/23y Rz 10 f; 7 Ob 88/23a Rz 11, 15; 7 Ob 128/23h Rz 12; 10 Ob 13/24w Rz 40).

[16] 2.3. Die Klägerin berief sich in erster Instanz zur Frage der Schlüssigkeit ihres Begehrens zwar grundsätzlich darauf, dass die Leasinggeberin erst nachträglich in den von ihr abgeschlossenen voll wirksamen Kaufvertrag eingetreten sei, räumte aber zugleich ein, dass „von Anbeginn die Leasingfinanzierung vereinbart“ gewesen sei.

[17] Wenn das Berufungsgericht mit Blick auf diesen Klagevortrag und unter Bedachtnahme auf die soeben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung eines Schadens aufgrund eines überhöhten Kaufpreises verneinte, so bedarf diese rechtliche Beurteilung keiner Korrektur.

[18] Vor dem Hintergrund, dass beim Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs der Schaden bereits durch den Kaufvertrag eintritt (6 Ob 197/23y Rz 16; 10 Ob 33/23k Rz 15 ua; RS0129706 [T11]), entspricht es nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass in der vorliegenden Konstellation nur dem – unmittelbar in den Kaufvertrag eintretenden – Leasinggeber und nicht (auch) dem Leasingnehmer ein Schaden aus dem Kaufvertrag entstehen kann (10 Ob 7/24p Rz 20; 1 Ob 12/24g Rz 32 ua), war doch bei der in Rede stehenden Vertragskonstruktion zu keinem Zeitpunkt er, sondern (schon ursprünglich) der Leasinggeber zur Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag verpflichtet (4 Ob 218/23x Rz 21 mwN). Schäden in Form der Leistung eines überhöhten Kaufpreises können daher auch nur von diesem geltend gemacht werden (vgl 10 Ob 53/23a Rz 13 ua).

[19] 2.4. Soweit die Klägerin nunmehr in ihrer Revision darauf verweist, dass am 25. 7. 2012 noch gar kein Leasingvertrag zustande gekommen sei, zumal ihr an diesem Tagunterfertigter Leasingantrag von der Leasingbank erst etliche Monate später gegengezeichnet worden sei, setzt sie sich mit diesem Vorbringen über das im Rechtsmittelverfahren zu beachtende Neuerungsverbot hinweg. Ihre darauf aufbauenden rechtlichen Erwägungen haben daher unberücksichtigt zu bleiben.

[20] 3. Auch aus den in der Revision zitierten Entscheidungen 2 Ob 29/20h und 2 Ob 172/22s lässt sich die Aktivlegitimation der Klägerin in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Schaden nicht ableiten: Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach klargestellt, dass diese nicht einschlägig sind (5 Ob 118/23y Rz 11; 4 Ob 65/23x Rz 13 ff; 3 Ob 166/24v Rz 10 ua). Es wurde ebenfalls schon ausgesprochen, dass diese Rechtsprechung Fälle, bei denen das Leasinggut nach Übergabe an den Leasingnehmer beschädigt wird, und daher einen hier nicht vorliegenden Fall betrifft (10 Ob 7/24p Rz 18): Denn für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar (RS0016625 [T1]; 7 Ob 128/23h Rz 10 ua). Dass sich das Leasinggut bei der Übergabe an den Leasingnehmer in einem zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand befindet, also hier – in den Worten der Klägerin – dessen objektive Nutzbarkeit nicht durch unzulässige Abschalteinrichtungen eingeschränkt ist, stellt dagegen die Hauptpflicht des Leasinggebers dar (RS0020739; RS0020735 [T1]), die regelmäßig nicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden kann (RS0020735 [insb T8, T16]; zuletzt 10 Ob 65/24t ErwGr 3.).

[21] 4.1. Warum die Beklagte durch Annahme eines nur bei der Leasinggeberin als Fahrzeugkäuferin eintretenden Schadens (durch Erwerb eines – infolge latent eingeschränkter rechtlicher Nutzungsmöglichkeit – objektiv minderwertigen Fahrzeugs) entlastet sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ob diese etwaige ihr aus dem Abschluss des Kaufvertrags zukommenden Ansprüche verfolgt oder nicht, ist weder Sache des Leasingnehmers, noch tangiert das seine allfälligen Ansprüche aus dem Abschluss des Leasingvertrags (10 Ob 65/24t ErwGr 4.1.).

[22] 4.2. Ebenso wenig verfängt der sinngemäße Einwand, die bisherige Rechtsprechung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von „leasingfinanzierten Käufern“ einerseits und sonstigen (allenfalls „kreditfinanzierten“) Käufern andererseits. Zwar nähert sich der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers an. Der Leasingnehmer schließt aber gerade keinen Kaufvertrag mit dem Dritten (Lieferanten) ab. Im Gegensatz zu („kredifinanzierten“) Käufern stehen dem Leasingnehmer auch weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung gegenüber diesem zu. Es erfolgt auch keine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber (6 Ob 153/23b Rz 15; 3 Ob 166/24v Rz 5 ua). Dass Leasingnehmer in Bezug auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag trotz ihrer im Vergleich zu Käufern grundlegend anderen Rechtsposition gleich behandelt werden sollten wie diese, ist dogmatisch nicht begründbar (10 Ob 65/24t ErwGr 4.2.).

[23] 5.1. Soweit die Klägerin einen Schaden aus einem Eingriff in ihr nach § 372 ABGB geschütztes Gebrauchsrecht ableitet, überzeugt das ebenfalls nicht. Die von ihr in diesem Zusammenhang genannte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betrifft – wie ausgeführt (oben 3.) – Fälle einer Beschädigung des Leasingguts nach Übergabe an den Leasingnehmer. Dass die Beklagte nach Übergabe des gegenständlichen Fahrzeugs auf dieses rechtswidrig eingewirkt hätte, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin aber nicht entnehmen.

[24] 5.2. Im Übrigen führte die Klägerin zu einem Schaden aus dem Leasingvertrag in erster Instanz im Sukkus nur allgemein ins Treffen, sie habe aufgrund der Malversationen der Beklagten zu viel Leasingentgelt (in Summe mehr als den Kaufpreis) bezahlt, wobei der – anhand der relativen Berechnungsmethode unter Bedachtnahme auf den Minderwert des Fahrzeugs im Ankaufszeitpunkt zu ermittelnde – überhöhte Kaufpreis in dem von ihr insgesamt geleisteten Entgelt jedenfalls enthalten sei und als Minus begehrt werden könne. In der Annahme des Berufungsgerichts, dieses Vorbringen reiche zur Dartuung eines konkreten Schadens in Form der Leistung von überhöhten Leasingentgelten nicht aus (idS bereits 3 Ob 166/24v Rz 9; 10 Ob 65/24t ErwGr 5.2.; vgl weiters 9 Ob 60/23y Rz 69), liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[25] 6. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, steht ihr gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO der Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu (RS0112296; RS0035979 [T16]).

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