OGH 12Os127/24d

OGH12Os127/24d4.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten B*, * P*, * R* und Mag. * Ra* sowie die Berufungen der Angeklagten * C* und * Pe* und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Genannten und * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Oktober 2023, GZ 151 Hv 26/22x‑376, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00127.24D.0304.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* und in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R* sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des B* zu II/11 sowie im (gesamten) Schuldspruch des R*, demgemäß in der zum Schuldspruch des B* zu II/9 bis II/15 und III gebildeten Subsumtionseinheit, in den Strafaussprüchen dieser Angeklagten (einschließlich der bei B* vorgenommenen Vorhaftanrechnung) und im B* betreffenden Adhäsionserkenntnis hinsichtlich des Zuspruchs eines 1.000 Euro übersteigenden Betrags, hinsichtlich R* überdies im Verfallserkenntnis sowie im * Pe* betreffenden Ausspruch über den Verfall aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

B* und R* werden mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten, ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie R* mit seiner Berufung. Gleiches gilt für die Berufung des B*, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche richtet, sowie für die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B* und R*.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * P* und Mag. * Ra* sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* im Übrigen werden zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Landesgericht für Strafsachen Graz rückgemittelt, das entsprechende Aktenteile dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten * C*, P*, Mag. Ra* und Pe* sowie über die Berufung des Angeklagten B* im Übrigen und über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten C*, P*, Mag. Ra*, * A* und Pe* zuzuleiten haben wird.

Den Angeklagten B*, P* und Mag. Ra* fallen auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahren zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier relevant – * B* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (I/1) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB („teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB“ [II/9, II/10, II/11, II/12, II/13, II/14, II/15, III/1, III/2]), * P* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (I/3) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (II/5, II/6, II/7, II/8, II/9, II/10, II/11, II/12, II/13, II/14, II/15), * R* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (IV), Mag. * Ra* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (II/1, II/2, II/3) und * Pe* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (VI/A) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB („teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB“ [VI/B]) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in G* und andernorts – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden relevant verkürzt wiedergegeben –

(I) sich gemeinsam mit dem Angeklagten Pe*, zwei im Urteil namentlich genannten und unbekannten Tätern an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nicht nur geringfügige Wettbetrügereien im Zusammenhang mit manipulierten Basketballspielen ausgeführt werden, mithin an einer kriminellen Vereinigung als Mitglieder beteiligt, indem sie im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die nachfolgend angeführten strafbaren Handlungen begingen und sich an ihren Aktivitäten auf die nachfolgend dargestellte Weise in dem Wissen beteiligten, dass sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördern, und zwar

(1) B* spätestens ab dem 1. Februar 2018 bis 8. Jänner 2020, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zu II/9 bis II/15 sowie III/1 und III/2 dargestellten strafbaren Handlungen beging und im November oder Dezember 2019 im Zuge von Bemühungen zur Rekrutierung neuer Spieler für Spielmanipulationen zum Zwecke des Wettbetrugs im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Vereinigung einem Mittäter die Telefonnummer des * A* mitteilte und ihn in weiterer Folge zu einem Treffen mit A* begleitete, um dessen Vertrauen zu „fördern“;

(3) P* von 24. Jänner 2019 bis 8. Jänner 2020, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die unter Punkt II/5 bis II/15 dargestellten strafbaren Handlungen beging;

(II) je im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem oder mehreren Tätern als professionelle Basketballspieler mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und ihre Mittäter unrechtmäßig zu bereichern, B* und P* zudem in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (nämlich nach § 147 Abs 2 StGB qualifizierten) Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen haben, Verfügungsberechtigte von nicht näher bekannten Wettanbietern durch die wahrheitswidrige Vorgabe, bei den Spielen „mit vollem Einsatz, ordnungsgemäß und regelkonform zu spielen, wobei sie jedoch tatsächlich so unauffällig wie möglich auf ein vorgegebenes Spielergebnis hinwirkten und auf diese Weise die Spiele manipulierten, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung von Wettgewinnen aus Wetten, welche durch unbekannte Mittäter unter der konkludenten wahrheitswidrigen Vorgabe, als Wettteilnehmer bei Abschluss des Wettvertrags Wetten auf Basketballspiele mit scheinbar ungewissem und unbeeinflusstem Ausgang zu platzieren, wobei es sich tatsächlich um manipulierte Spiele nach zuvor getroffener Manipulationsabsprache handelte, platziert wurden“, mithin zu Handlungen verleitet, die die betroffenen Wettanbieter pro Spiel in einem Betrag von 45.000 Euro am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, sodass B* und P* einen 300.000 Euro, R* und Mag. Ra* einen 5.000 Euro übersteigenden Gesamtschaden zu verantworten haben, und zwar

(1) Mag. Ra* am 2. Februar 2018, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(2) Mag. Ra* am 4. Februar 2018, wobei das vorgegebene Spielergebnis nicht erreicht wurde und es daher beim Versuch blieb;

(3) Mag. Ra* am 9. März 2018, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(5) P* am 24. Jänner 2019, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(6) P* am 3. Februar 2019, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(7) P* am 2. März 2019, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(8) P* am 6. März 2019, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(9) B* und P* am 16. Oktober 2019, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(10) B* und P* am 3. November 2019, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(11) B* und P* am 28. November 2019, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(12) B* und P* am 30. November 2019, wobei das vorgegebene Spielergebnis nicht erreicht wurde und es daher beim Versuch blieb;

(13) B* und P* am 8. Dezember 2019, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(14) B* und P* am 29. Dezember 2019, wobei das vorgegebene Spielergebnis nicht erreicht wurde und es daher beim Versuch blieb;

(15) B* und P* am 8. Jänner 2020, wobei das vorgegebene Spielergebnis erreicht wurde;

(III) B* die Nachgenannten zu nachfolgend angeführten Tathandlungen bestimmt, und zwar

(1) spätestens am 1. Februar 2018 C* zur Manipulation von sechs im Urteil angeführten Basketballspielen, indem er ihn dazu anwarb, als professioneller Basketballspieler den Ausgang der Spiele gegen ein erfolgsabhängiges Entgelt dadurch zu manipulieren, dass er so unauffällig wie möglich auf ein von Pe* vorgegebenes Spielergebnis, auf das von unbekannten Mittätern Wetten platziert wurde, hinzuwirken, um auf diese Weise möglichst hohe Wettgewinne zu lukrieren, wobei er C* dazu aufforderte, seinerseits weitere Spieler als Mittäter zur Verwirklichung dieses Ziels zu rekrutieren;

(2) am 6. Jänner 2020 * G* dazu, als professioneller Basketballspieler mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und seine Mittäter unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte eines unbekannten Wettanbieters durch die wahrheitswidrige Vorgabe, „bei einem Spiel am 6. Januar [2020] mit vollem Einsatz, ordnungsgemäß und regelkonform zu spielen, wobei er jedoch … so unauffällig wie möglich auf ein vorgegebenes Spielergebnis hinwirken und auf diese Weise das Spiel manipulieren sollte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung eines Wettgewinnes aus einer Wette, welche durch unbekannte Mittäter unter der konkludenten wahrheitswidrigen Vorgabe, als Wettteilnehmer bei Abschluss des Wettvertrages eine Wette auf ein Basketballspiel mit scheinbar ungewissem und unbeeinflusstem Ausgang zu platzieren, wobei es sich tatsächlich um ein manipuliertes Spiel nach zuvor getroffener Manipulationsabsprache handeln sollte, platziert werden sollte“, mithin zu einer Handlung zu verleiten, die den betroffenen Wettanbieter in einem Betrag von 45.000 Euro am Vermögen schädigen sollte, wobei es beim Versuch blieb, da die Bestimmung misslang;

(IV) R* zwischen September 2017 und Mai 2018, indem er

(1) zu der zu II/1 oder II/2 dargestellten Tathandlung dadurch beitrug, dass er bei einem dieser Spiele im Auftrag des B* einem Mittäter mittels eines vereinbarten Zeichens mitteilte, dass eine Wette auf das Spiel platziert wurde und daher die Spielmanipulation wie vereinbart durchgeführt werden soll;

(2) im Februar 2018 von einem unbekannten Mitglied der kriminellen Vereinigung einen Bargeldbetrag von 7.000 Euro, welcher zur Entlohnung von C*, Mag. Ra* und zwei weiteren Mittätern für die beim zu II/1 genannten Spiel durchführte Spielmanipulation diente, übernahm und in weiterer Folge an C* übergab.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die B* auf Z 5, 9 lit a, 10 und 11, P* auf Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11, R* auf Z 5, 9 lit a und 11 sowie Mag. Ra* auf Z 5, 5a, 9 lit a je des § 281 Abs 1 StPO stützen. Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, sind nur die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B* und R* (teilweise) berechtigt.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*:

[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider betrifft die tatsächliche Höhe des eingetretenen Schadens keine entscheidende Tatsache, weil der Vorsatz des Angeklagten B* die Herbeiführung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens umfasste (US 25; RIS‑Justiz RS0122137; zu § 146 StGB Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 130 f). Sie verfehlt damit den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS‑Justiz RS0117499).

[5] Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander im Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu bewerten sind (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 439). Dies trifft auf die (zu II/9, II/10, II/11, II/12, II/13, II/14, II/15, III/1 und III/2 des Schuldspruchs getroffenen) Feststellungen, wonach sich der Vorsatz des Angeklagten B* pro Spiel auf die Herbeiführung eines 5.000 Euro und insgesamt auf einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden bezog, nicht zu. Denn die Urteilskonstatierung zum Schädigungsvorsatz hinsichtlich eines einzelnen Spiels grenzt den (intendierten) Schaden nach oben hin nicht ein.

[6] Inwiefern die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unvollständig (gemeint offenbar) begründet seien, legt die Beschwerde nicht dar; dass sie „unklar“ (gemeint wohl: undeutlich) seien, behauptet sie bloß (vgl aber RIS‑Justiz RS0099563 [T2]). Im Übrigen werden dem Angeklagten dem Beschwerdevorbringen zuwider insgesamt (zu II/9, II/10, II/11, II/12, II/13, II/14 und II/15 des Schuldspruchs) sieben als unmittelbarer Täter und (zu III/1 und III/2 des Schuldspruchs) weitere sieben als Bestimmungstäter begangene Taten (Schuldspruch zu III/1 und III/2) zur Last gelegt.

[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu III/1 und III/2 des Schuldspruchs das Fehlen von Feststellungen zum Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz behauptet, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (US 25 und 52; vgl aber RIS‑Justiz RS0099810). Denn im Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist unzweifelhaft, dass die von der Rüge außer Acht gelassene Urteilspassage, wonach der tatbildliche Vorsatz des Angeklagten B* bei den von ihm „begangenen Spielmanipulationen“ vorlag (US 25 und 52), nicht nur Manipulationen durch Mitwirkung an den jeweiligen Spielen als Spieler meint, sondern auch deren Beauftragung (vgl insb US 23 ff betreffend die Zielsetzung der kriminellen Vereinigung, an der sich der Angeklagte B* [unter anderem] durch Begehung der zu III dargestellten strafbaren Handlungen beteiligte).

[8] Die (einen Wegfall der Annahme der Qualifikationen nach § 147 Abs 3 StGB und § 148 zweiter Fall StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10) lässt mit der unsubtantiierten Kritik der Verwendung der „verba legalia“ offen, weshalb den von der Beschwerde zitierten Feststellungen (US 25) zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Qualifikationen nach § 147 Abs 3 StGB und § 148 zweiter Fall StGB der gebotene Sachverhaltsbezug fehle (RIS-Justiz RS0119090 [T3]). Dieser ergibt sich im Übrigen hinsichtlich der zeitlichen Komponente des § 70 Abs 1 StGB aus einer Zusammenschau mit den Festellungen zur zeitlichen Dimension der kriminellen Vereinigung (US 23).

[9] Aus welchem Grund die unselbständige (Schadens-)Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB weitere über den Grundtatbestand des § 146 StGB hinausgehende Feststellungen zum Vorsatz in Bezug auf die Täuschungshandlungen und zur überschießenden Innentendenz erfordere, leitet die weitere Subsumtionsrüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565; vgl im Übrigen 13 Os 63/14k; RIS-Justiz RS0094092; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 6 und § 147 Rz 60).

[10] In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[11] Hingegen im Recht ist die gegen die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten B* gerichtete Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall, nominell Z 5 zweiter Fall) zu II/11 des Schuldspruchs.

[12] Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS‑Justiz RS0099547). Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, zitierten die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten mit dem Inhalt, dass er sich „vollinhaltlich schuldig“ bekannte (US 43), obwohl er zu II/11 des Schuldspruchs eine Tatbeteiligung stets (sohin auch noch in der Hauptverhandlung) bestritt (ON 181 S 75 ff iVm ON 369 S 10 und 14).

[13] Dieser Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch des Angeklagten B* zu II/11 bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).

[14] Daraus folgt die Aufhebung der zu II/9 bis II/15 und III des Schuldspruchs gebildeten Subsumtionseinheit, des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und auch des Adhäsionserkenntnisses im über das Anerkenntnis von 1.000 Euro hinausgehenden Umfang, weil es das Erstgericht undifferenziert auf den gesamten Schuldspruch stützte (US 65) und solcherart nicht beurteilt werden kann, ob der über 1.000 Euro hinausgehende Privatbeteiligtenzuspruch im rechtskräftigen Teil des Schuldspruchs Deckung findet (13 Os 62/14p; 17 Os 9/13x; Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 7).

[15] Auf die Aufhebung des Strafausspruchs waren der Angeklagte B* mit seiner dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu verweisen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*:

[16] Undeutlichkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO liegt vor, wenn nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen eine solche Feststellung erfolgte (RIS-Justiz RS0117995; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419). Entgegen dem Einwand undeutlicher Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB (US 25) lassen aus Sicht des erkennenden Senats der Verweis auf die als glaubwürdig beurteilte geständige Verantwortung des Angeklagten P* und der aus dem „objektiven Geschehensabl[auf]“ gezogene Schluss (US 43, 45 und 52) die Gründe für die kritisierte Feststellung für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennen (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0116882).

[17] Aufgrund der solcherart stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem Beweiswert der Angaben des Angeklagten P* geht der aus Z 5 vierter Fall erhobene Vorwurf, die Tatrichter hätten den Inhalt seiner Aussagen bloß nacherzählt, ins Leere. Inwiefern es sich dabei um eine bloße Scheinbegründung handeln soll, wird nicht klar.

[18] Wie die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) einräumt, betrifft die tatsächliche Höhe des eingetretenen Schadens keine entscheidende Tatsache, weil der Vorsatz des Angeklagten P* die Herbeiführung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens umfasste (US 25; vgl RIS-Justiz RS0122137; zu § 146 StGB Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 130 f). Indem die Beschwerde behauptet, die Feststellungen zum tatsächlichen Schadenseintritt hätten sich auf die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite ausgewirkt, sodass diese fallbezogen doch entscheidende Tatsachen darstellten, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

[19] Schließlich macht die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) geltend, dass einzeln bezeichnete, vom Erstgericht vermeintlich berücksichtigte Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien.

[20] Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll trug der Vorsitzende einverständlich „gemäß § 252 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2a StPO“ den gesamten Akteninhalt vor, „wobei [die Parteien] ausdrücklich auf die wörtliche Verlesung verzichtet“ haben (ON 375 S 3). Den gegen diese Passage des Protokolls gerichteten Antrag gemäß § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO wies das Erstgericht mit – dem Verteidiger des Angeklagten P* am 27. August 2024 zugestelltem – Beschluss vom 23. August 2024 ab (ON 430). Diese mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ist für den Obersten Gerichtshof bindend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312; 13 Os 61/09h), sodass die angeregte Aufklärung gemäß § 285f StPO nicht statthaft ist.

[21] Ausgehend vom tatsächlich stattgefundenen Vortrag des gesamten Akteninhalts gemäß § 252 Abs 2a StPO schlägt daher die Behauptung der Berücksichtigung nicht vorgekommener Verfahrensergebnisse in den Entscheidungsgründen fehl (vgl zum Vortrag der früheren Aussagen des Angeklagten RIS-Justiz RS0128873).

[22] Soweit sich auch die Tatsachenrüge (Z 5a) gegen die Feststellungen zur Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens richtet (US 25), bezieht sie sich – wie bereits dargelegt – nicht auf eine entscheidende Tatsache (vgl aber erneut RIS‑Justiz RS0117499).

[23] Mit dem Einwand, dass aus dem Geständnis des Angeklagten nicht auf die subjektive Tatseite hinsichtlich der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB geschlossen werden könnte, übt die Beschwerde bloß Beweiswürdigungskritik, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme entscheidender Tatsachen zu wecken (vgl aber RIS‑Justiz RS0119583, RS0100555).

[24] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bekämpft den gesamten Schuldspruch mit dem Argument, dass Feststellungen für die (rechtliche) Beurteilung des Schadenseintritts fehlen würden. Weshalb es für die Frage nach gerichtlicher Strafbarkeit (oder rechtsrichtiger Subsumtion) auf den Eintritt eines – den Urteilsfeststellungen (US 25) zufolge vom Angeklagten intendierten, den Betrag von 300.000 Euro übersteigenden – Schadens ankommen sollte, obwohl Versuch (§ 15 StGB) und Vollendung rechtlich gleichwertig sind (RIS‑Justiz RS0122138), legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[25] Aus welchem Grund den Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens der Wettanbieter (US 25) der nötige Sachverhaltsbezug fehlen sollte, macht die (einen Wegfall der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem Hinweis, dass nach dem (an den Qualifikationsgrenzen des § 147 StGB orientierten) Urteilssachverhalt der Vorsatz des Angeklagten pro Spiel auf einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden gerichtet war, ebenfalls nicht klar.

[26] Indem die (gegen den Verfallsausspruch gerichtete) Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) das Fehlen von Feststellungen zur Höhe der erlangten Vermögenswerte behauptet, übergeht sie die Urteilskonstatierungen zu dem pro manipulierten Spiel erhaltenen und dem zusätzlich vom Angeklagten Pe* bezahlten monatlichen Entgelt (US 30 ff; vgl aber RIS-Justiz RS0099810).

[27] Der weiteren Beschwerde (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die erschwerende Wertung des arbeitsteiligen, sorgfältig geplanten Zusammenwirkens mit weiteren Personen bei Begehung der „Betrugstaten“ (US 61) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB). Letzteres verbietet nämlich nur die Heranziehung von Strafbemessungsgründen, die bereits die Strafdrohung (im Sinn von Strafsatz) bestimmen, somit subsumtionsrelevant sind (RIS‑Justiz RS0130193). Dies trifft im Fall der kritisierten aggravierenden Wertung der Art und Weise der Tatbegehung weder auf die Subsumtion nach § 278 Abs 1 StGB (I/3 des Schuldspruchs) noch auf jene nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (II/5, II/6, II/7, II/8, II/9, II/10, II/11, II/12, II/13, II/14 und II/15 des Schuldspruchs) zu (vgl zu § 278 StGB RIS‑Justiz RS0086779 [T5]).

[28] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P* war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*:

[29] Der Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646, RS0118316).

[30] Zu Recht zeigt die Beschwerde auf, dass die Tatrichter bei Begründung der (zu IV/1 des Schuldspruchs) wahlweise getroffenen Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten R* an der Manipulation entweder des Spiels am 2. oder jenes am 4. Februar 2018 nicht auf die Aussage des Mitangeklagten C* eingingen, wonach drei weitere Personen involviert gewesen seien, zu denen R* aber nicht gezählt habe (ON 181 S 55). Die Begründung der Feststellung, dass die Manipulation des einen oder anderen Spiels erst aufgrund eines Zeichens von R* an C* durchgeführt wurde (US 27), hätte eine Erörterung dieses (der genannten Konstatierung entgegenstehenden) Inhalts der Aussage des C* bedurft (vgl RIS‑Justiz RS0098646 [T2]).

[31] Weiters macht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu IV/2 des Schuldspruchs (erkennbar) zutreffend geltend, dass den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zur Kausalität des in der (wenige Tage nach dem Spiel am 2. Februar 2018 erfolgten) Übergabe der Belohnung an C* gelegenen (physischen) Beitrags (§ 12 dritter Fall StGB) des R* (US 27) zur Ausführung des zu II/1 des Schuldspruchs dargestellten Betrugs zu entnehmen sind (vgl aber RIS‑Justiz RS0089562, RS0090384; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 85).

[32] Der Begründungsmangel und der Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs des Angeklagten R*, demzufolge auch der ihn betreffenden Aussprüche über die Strafe und den Verfall bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) und die Verweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

[33] Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, und seiner Berufung war der Angeklagte R* auf diese Entscheidung zu verweisen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich dieses Angeklagten.

[34] Im weiteren Rechtsgang wird zu beachten sein, dass für den Fall der Erweislichkeit eines (allenfalls bloß psychischen) Beitrags zur Ausführung des zu Schuldspruch II/1 dargestellten Betrugs durch die zu Schuldspruch IV/2 dargestellte Handlung ein zusätzlicher weiterer Beitrag durch Freigabe der Manipulation mittels Zeichens an C* (= IV/1 des Schuldspruchs) nicht mehr entscheidend ist (vgl RIS-Justiz RS0127374). Bei Schuldspruch wegen Beitrags zum Betrug laut II/1 der Anklageschrift vom 28. November 2022 (= II/1 des Schuldspruchs in diesem Rechtsgang; ON 336) durch die zu IV/2 des Schuldspruchs dargestellte Handlung scheiden ein Schuldspruch auch wegen Beitrags zum Betrug laut II/2 der Anklageschrift vom 28. November 2022 (= II/2 des Schuldspruchs in diesem Rechtsgang; ON 336) oder ein Freispruch davon aus, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne einer Alternativanklage entweder die eine (Beitrag zu II/1 der Anklageschrift vom 28. November 2022) oder die andere Tat (Beitrag zu II/2 der Anklageschrift vom 28. November 2022) zur Anklage brachte (vgl RIS‑Justiz RS0097711 [T1]; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 42).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Ra*:

[35] Bezugspunkt von Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) ist nur der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen. Entscheidend sind jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (RIS‑Justiz RS0106268, RS0117499). Da der Umstand der Abdeckung des Verlusts der Mittäter aufgrund erfolglos gebliebener Spielmanipulation nicht entscheidend in diesem Sinn ist, verfehlen die gegen die dazu getroffene Urteilskonstatierung (US 28) gerichtete Mängel- und Tatsachenrüge die Ausrichtung am Verfahrensrecht.

[36] Die prozessordnungskonforme Darstellung der Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0118780 [T1]) erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487).

[37] Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung aus der Verantwortung des Angeklagten und seinen Spielstatistiken eigene Schlussfolgerungen auf dessen Glaubwürdigkeit zieht (RIS-Justiz RS0100555 [T1]) und sich überdies auf den Zweifelsgrundsatz beruft (vgl aber RIS-Justiz RS0102162).

[38] Die weitere Tatsachenrüge richtet sich gegen die Feststellung, dass der Angeklagte Mag. Ra* die Absicht hatte, sich „dadurch regelmäßig unrechtmäßig zu bereichern“. Dieses Vorbringen entzieht sich einer Erwiderung, weil den Entscheidungsgründen eine solche Sachverhaltsannahme nicht zu entnehmen ist.

[39] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unsubstantiiert die Verwendung der verba legalia „zur vermeintlich vorliegenden objektiven und subjektiven Tatseite“ moniert, verfehlt sie die gebotene Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (US 25 ff; vgl aber RIS‑Justiz RS0099810).

[40] Die in diesem Zusammenhang erwähnten Feststellungen zur Schaffung einer „regelmäßige[n] Einkommensquelle“ findet sich nicht in den Entscheidungsgründen. Im Übrigen erklärt die Rüge nicht, weshalb Betrug einen auf Selbstbereicherung gerichteten Vorsatz erfordere (vgl aber RIS‑Justiz RS0116565).

[41] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Ra* war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

 

Zur amtswegigen Maßnahme:

[42] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im den Angeklagten Pe* betreffenden Ausspruch über den Verfall diesem Angeklagten zum Nachteil gereichende, nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 11 erster Fall) anhaftet:

[43] Das Erstgericht erklärte gestützt auf § 20 Abs 3 StGB einen Betrag von 15.000 Euro für verfallen (US 15). Wie bereits die Generalprokuratur zutreffend darlegt, ist den Entscheidungsgründen trotz des Verweises auf die „zu den jeweiligen Betrugstaten getroffenen Urteilskonstatierungen“ (US 64) nicht zu entnehmen, welche Vermögenswerte der Angeklagten Pe* für oder durch die Begehung der strafbaren Handlungen erlangte. Da der nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen erklärte Geldbetrag dem nach Abs (hier) 1 leg cit erlangten Vermögenswert zu entsprechen hat, insoweit dessen Höhe dem Ermessen entzogen ist (vgl demgegenüber der vom Erstgericht zwar angesprochene, aber nicht angewendete § 20 Abs 4 StGB), liegt hinsichtlich der Anordnungsbefugnis nach § 20 Abs 3 StGB ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor, der von Amts wegen wahrzunehmen war, weil der Angeklagte Pe* nur den Strafausspruch mit Berufung bekämpft (vgl RIS‑Justiz RS0130617 [T4]).

[44] Demnach war das gegen den Angeklagten Pe* ergangene Verfallserkenntnis bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[45] Über die Berufungen der Angeklagten * C*, P*, Mag. Ra* und Pe* sowie über die Berufung des Angeklagten B* wegen des Ausspruchs über den Verfall und über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten C*, P*, Mag. Ra*, * A* und Pe* wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

[46] Zur Vermeidung von Verzögerungen (§ 9 Abs 1 StPO) waren die Akten dem Erstgericht zu übermitteln, das einerseits entsprechende Aktenteile dem Oberlandesgericht zur Erledigung der Berufungen vorzulegen, andererseits eine neue Verhandlung anzusetzen haben wird.

[47] Der Kostenausspruch zu den Angeklagten B*, P* und Mag. Ra* beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Zufolge Aufhebung des gesamten Schuldspruchs und damit auch des vom Erstgericht gefällten Kostenersatzausspruchs nach § 389 Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten R* keine Kosten des Rechtsmittelverfahrens iSd § 390a Abs 1 StPO zur Last (RIS‑Justiz RS0101342 [T4]; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).

[48] Bleibt zum Angeklagten Pe* zu bemerken, dass die Generalprokuratur zu VI/A sowie VI/B/4, VI/B/5, VI/B/17 und VI/B/18 (iVm VI/B/BB) des Schuldspruchs auf das Fehlen von Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hinweist. Nach den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) beging der („vollinhaltlich geständige“ [US 43]) Pe* die im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu IV/A und VI/B beschriebenen „Tathandlungen in subjektiver und objektiver Hinsicht“ (US 43). Diese Formulierung lässt die (Text‑)Beurteilung zu, dass die Tatrichter (auch) zu VI/A sowie VI/B/4, VI/B/5, VI/B/17 und VI/B/18 (iVm VI/B/BB) des Schuldspruchs des Angeklagten Pe* die das äußere Tatgeschehen betreffenden, im Erkenntnis erwähnten Tatsachen feststellen wollten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19; siehe zu den Feststellungen hinsichtlich der übrigen Punkte des Schuldspruchs und zur subjektiven Tatseite US 23 ff).

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