OGH 12Ns9/25g

OGH12Ns9/25g4.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und Dr. Farkas im Verfahren über eine Anzeige des Dr. * B* gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 15 Bl 19/24s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *, der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs *, * und * sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00009.25G.0304.001

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

1./ Der Ablehnungsantrag, soweit er sich auf Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * bezieht, wird zurückgewiesen.

2./ Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Dr. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. August 2024, AZ 19 Bs 153/24z, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 4/25i über die im Spruchpunkt 2./ genannte Beschwerde des Dr. B* zu entscheiden.

[2] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs *, * und * sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs * haben an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Juni 2024, AZ 15 Os 61/24w, mitgewirkt, mit der die Beschwerde des Dr. B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2024, AZ 19 Bs 69/24x, zurückgewiesen wurde. Die Begründung des Ablehnungsantrags besteht in einer Kritik an dieser Beschlussfassung.

Zu 1./:

[3] Da Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * nicht mehr Mitglied des zuständigen Senats ist, war der Ablehnungsantrag, soweit er sich auf sie bezieht, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0097219, RS0097075).

Zu 2./:

[4] Allein der Umstand, dass die genannten Senatsmitglieder über eine bereits zuvor erhobene Beschwerde des Dr. B* abschlägig entschieden haben, stellt keinen Grund dar, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit ihrer Dienstverrichtung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0096862; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10, 12).

[5] Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine vom Antragsteller begehrte „analoge“ Anwendung des § 43 Abs 4 StPO vor.

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