OGH 7Ob39/25y

OGH7Ob39/25y19.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.132,33 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das mit Beschluss vom 11. September 2024, GZ 1 R 72/24w‑27, berichtigte Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. August 2024, GZ 1 R 72/24w‑25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 21. März 2024, GZ 5 C 256/23t‑20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00039.25Y.0219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.

3. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 18. Dezember 2024, 7 Ob 155/24f, an den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgezogen.

4. Davon wird das Erstgericht verständigt.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die Klage ab.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[3] Die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers strebt die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinn einer Klagestattgebung an.

[4] Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Revision richtete der Oberste Gerichtshof am 18. Dezember 2024 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und setzte das Revisionsverfahren gleichzeitig gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs aus.

Rechtliche Beurteilung

[5] Nach Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien (aber noch vor Übersendung an den EuGH) zog der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2025 die Revision zurück.

[6] 1. Wenngleich § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (3 Ob 135/24k mwN).

[7] 2. Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]). Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

[8] 3. Da eine Beantwortung der im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen wegen Entfalls einer Entscheidung über die Revision des Klägers nicht mehr erforderlich ist, war gleichzeitig das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG; 3 Ob 17/24g).

[9] 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (RS0042060 [T3]).

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