European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00039.25Y.0219.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.
3. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 18. Dezember 2024, 7 Ob 155/24f, an den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgezogen.
4. Davon wird das Erstgericht verständigt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[3] Die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers strebt die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinn einer Klagestattgebung an.
[4] Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Revision richtete der Oberste Gerichtshof am 18. Dezember 2024 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und setzte das Revisionsverfahren gleichzeitig gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs aus.
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien (aber noch vor Übersendung an den EuGH) zog der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2025 die Revision zurück.
[6] 1. Wenngleich § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (3 Ob 135/24k mwN).
[7] 2. Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]). Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).
[8] 3. Da eine Beantwortung der im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen wegen Entfalls einer Entscheidung über die Revision des Klägers nicht mehr erforderlich ist, war gleichzeitig das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG; 3 Ob 17/24g).
[9] 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (RS0042060 [T3]).
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