European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00135.24K.0715.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.
3. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 6. September 2023 zu 3 Ob 33/23h an den Europäischen Gerichtshof (C‑592/23 , Volkswagen) wird zurückgezogen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die klagenden Parteien haben mit Schriftsatz vom 2. 7. 2024 die Revision zurückgezogen.
[2] Wenngleich § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (3 Ob 17/24g mwN).
[3] 2. Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330). Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).
[4] 3. Da der EuGH nach Beendigung des nationalen Rechtsstreits das Vorabentscheidungsersuchen mangels Präjudizialität der im Anlassfall nur noch hypothetischen Vorlagefragen voraussichtlich zurückweisen würde (vgl Art 147 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen.
[5] 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (RS0042060 [T3]).
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