OGH 3Ob135/24k

OGH3Ob135/24k15.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) F* F*, und 2) S* F*, ebendort, beide vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 20.532 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2022, GZ 15 R 118/22s‑43, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. Mai 2022, GZ 6 Cg 117/20s‑39, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00135.24K.0715.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.

3. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 6. September 2023 zu 3 Ob 33/23h an den Europäischen Gerichtshof (C‑592/23 , Volkswagen) wird zurückgezogen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die klagenden Parteien haben mit Schriftsatz vom 2. 7. 2024 die Revision zurückgezogen.

[2] Wenngleich § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (3 Ob 17/24g mwN).

[3] 2. Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330). Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

[4] 3. Da der EuGH nach Beendigung des nationalen Rechtsstreits das Vorabentscheidungsersuchen mangels Präjudizialität der im Anlassfall nur noch hypothetischen Vorlagefragen voraussichtlich zurückweisen würde (vgl Art 147 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen.

[5] 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (RS0042060 [T3]).

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