OGH 5Ob218/24f

OGH5Ob218/24f30.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger, Dr. Kikinger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch die Hasch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 180.624,92 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. November 2024, GZ 1 R 133/24x‑23, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Mai 2024, GZ 4 Cg 18/24h‑16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00218.24F.0130.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin ist Trägerin einer Krankenversicherung für das gesamte Bundesgebiet. Sie betreibt das *‑Krankenhaus in Wien.

[2] Die Beklagte betreibt (ua) das Universitätsklinikum *. Dieses hat das *‑Krankenhaus regelmäßig mit der Durchführung von humangenetischen Untersuchungen (BRCA‑Untersuchungen) beauftragt.

[3] Die Klägerin begehrte von der Beklagten 180.624,92 EUR an Honorar für solche Untersuchungen.

[4] Die Beklagte wandte unter anderem die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein.

[5] Das Erstgericht verwarf diese Einrede mit abgesondertem Beschluss.

[6] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist – ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts – absolut unzulässig.

[8] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

[9] Der letztgenannte Ausnahmefall ist bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht verwirklicht. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt also auch für Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bestätigt wurde (5 Ob 219/23a; 1 Ob 7/22v; 1 Ob 140/07f mwN; RS0044536 [T12, T18]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (1 Ob 7/22v; RS0112314 [T22]).

[10] Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

[11] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

[12] Die Klägerin hat zwar formal die Zurückweisung des Revisionsrekurses beantragt, diesen aber nicht substanziell begründet und somit den wahren Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht. Für ihre Rechtsmittelbeantwortung steht daher kein Kostenersatz zu (RS0035962 [T6, T30]; RS0035979 [T23, T25]; RS0124565 [T4]).

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