OGH 1Ob7/22v

OGH1Ob7/22v25.1.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Ö*, Ö* B*, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei J* H*, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Löschung einer Dienstbarkeit, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Dezember 2021, GZ 4 R 162/21h‑28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 2. Juni 2021, GZ 2 C 244/20i‑23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juni 2021, GZ 2 C 244/20i‑24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00007.22V.0125.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der im Lastenblatt die Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung eines „Brechelscherm“ auf einem bestimmten Grundstück (unter anderem) für „A* in EZ 90022“ einverleibt ist. Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 90022. Im Gutsbestandsblatt ihrer Liegenschaft ist diese Dienstbarkeit (Platzrecht für einen „Brechlscherm“ auf einem bestimmten Grundstück der Liegenschaft der Klägerin) ersichtlich gemacht.

[2] Die Klägerin begehrt die Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der zu Gunsten der Liegenschaft der Beklagten einverleibten Dienstbarkeit sowie der Ersichtlichmachung „auf“ der Liegenschaft der Beklagten.

[3] Die Beklagte wendete unter anderem die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein.

[4] Das Erstgericht verwarf diese Einrede mit abgesondertem Beschluss.

[5] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der dagegen – ohne Auseinandersetzung mit dem vom Rekursgericht dargelegten Rechtsmittelausschluss – erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Beklagten ist absolut unzulässig.

[7] Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, außer bei Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, was hier nicht vorliegt. Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft sohin auch Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bestätigt wird (1 Ob 140/07f mwN; RIS‑Justiz RS0044536 [T12, T18]). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigten rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[8] Das Rechtsmittel der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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