European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00234.24V.0122.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Betreibende erwirkte gegen den Verpflichteten ein Versäumungsurteil, gegen das dieser Widerspruch und Berufung erhob. Zur Sicherung ihrer durch das Versäumungsurteil titulierten Forderung beantragte die Betreibende hierauf Sicherungsexekution, die das Erstgericht bewilligte.
[2] Das Rekursgericht gab dem hiergegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs nur dahin Folge, dass es den erstgerichtlichen Beschluss um den Ausspruch ergänzte, dass die Exekution zur Sicherstellung bis zur Vollstreckbarkeit der gesicherten Forderung bewilligt wird. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Verpflichtete zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.
[4] Der Oberste Gerichtshof hat sich mit seiner ausführlich begründeten Entscheidung 3 Ob 112/03x jenen Literaturmeinungen angeschlossen, nach denen die „Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung“ nach § 371 Z 1 EO im Fall der Erhebung eines Widerspruchs auch dann möglich ist, wenn gegen das Versäumungsurteil zudem – nur primär – Berufung erhoben wurde. Mit Beschluss 3 Ob 59/06g wies der Oberste Gerichtshof bereits einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, 3 Ob 112/03x sei in der Literatur nicht auf Kritik gestoßen und abgesehen von den Argumenten der mit der Entscheidung abgelehnten Literaturstimmen lägen auch keine neuen Argumente vor, die eine abermalige Überprüfung der Rechtsfrage erforderlich machten.
[5] An all dem hat sich nichts geändert. Dass die Entscheidungen 3 Ob 112/03x und 3 Ob 59/06g (siehe zu diesen auch RS0117815) bereits rund zwanzig Jahre alt sind, macht den Revisionsrekurs noch nicht zulässig (vgl RS0103384 [T2]).
[6] Wenn der Revisionsrekurswerber ins Treffen führt, zwischenzeitlich sei in Stattgebung seiner Berufung das Versäumungsurteil aufgehoben worden, so ist er darauf hinzuweisen, dass – wie bereits in 3 Ob 112/03x festgehalten (vgl auch RS0004792) – in einem solchen Fall mit Einstellung der Exekution analog § 39 Abs 1 Z 1 EO vorzugehen ist. Die funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Einstellung kommt e contrario § 45 Abs 2 EO hier aber nicht den Rechtsmittelgerichten zu, weil das Rechtsmittelverfahren nur über die Frage der Exekutionsbewilligung, somit nicht über jene der Einstellung geführt wird (3 Ob 120/03y [Pkt b]; iglS RS0001630; Deixler-Hübner in Deixler-Hübner, EO [2021] § 39 Rz 67; vgl auch Zirngast in Garber/Simotta, EO [2023] § 39 Rz 48).
[7] Für die Beurteilung der allein gegenständlichen Frage der Richtigkeit der erteilten Exekutionsbewilligung kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz an (3 Ob 178/13t [Pkt 4]; RS0000019; RS0000020 [T6]), hier konkret darauf, ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den gestellten Exekutionsantrag der Titel bereits rechtswirksam beseitigt war (3 Ob 2359/96z; iglS 3 Ob 127/15w [Pkt 2.1]). In jenem Zeitpunkt lag hier ein aufrechtes Versäumungsurteil vor, gegen das vom Verpflichteten auch Widerspruch erhoben worden war. Die Voraussetzungen des § 371 Z 1 EO waren damit erfüllt.
[8] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
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