Zirngast1. AuflAugust 2023
Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Exekution
(1) Außer den in den §§ 35, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen: