OGH 9Ob112/24x

OGH9Ob112/24x16.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner‑Friedl in der Erlagssache der Erleger 1. C*, und 2. G*, beide vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Erlagsgegner Mag. M*, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs des Erlagsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. September 2024, GZ 43 R 311/24i‑65, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 26. April 2024, GZ 8 Nc 73/21k‑59, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00112.24X.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Erlagsgegner ist schuldig, den Erlegern die mit 498,17 EUR (darin 83,03 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Erlagsgegner ist aufgrund eines rechtskräftigen Urteils schuldig, der Ausfolgung des erlegten Betrags (1.473,49 EUR) an die Erleger zuzustimmen.

[2] Die Erleger beantragten die Rückzahlung des erlegten Betrags.

[3] Der Erlagsgegner beantragte die Abweisung des Ausfolgungsantrags.

[4] Das Erstgericht ordnete die Ausfolgung des erlegten Betrags (abzüglich der Verwahrungsgebühr) an die Erleger an. Begründend verwies es auf das rechtskräftige Urteil, nach dem der Erlagsgegner den Erlegern die Zustimmung zur Ausfolgung schuldet.

[5] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit zwei Begründungen: Zum einen habe der Erlagsgegner in einem von ihm gegen die Erleger geführten Exekutionsverfahren bekanntgegeben, dass die dem Erlag zugrundeliegende Forderung beglichen worden sei, weshalb er keinen Ausfolgungsanspruch mehr haben könne. Zum anderen sei er nunmehr auch rechtskräftig schuldig erkannt worden, der Ausfolgung des erlegten Betrags an die Erleger zuzustimmen. Der Revisionrekurs sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit im außerstreitigen Erlagsverfahren auf Ergebnisse anderer (streitiger) Verfahren Bezug genommen werden könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Erlagsgegners mit dem (erkennbaren) Abänderungsantrag, den Ausfolgungsantrag der Erleger abzuweisen, und hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.

[7] In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragen die Erleger, den Revisionsrekurs zurückzuweisen und hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8] Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der Erleger rechtzeitig, weil der Erlagsgegner den Beschluss des Rekursgerichts am 3. 10. 2024 zugestellt erhalten und den Revisionrekurs am 17. 10. 2024 (und damit innerhalb der 14‑tägigen Frist) eingebracht hat. Er ist aber ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Rekursgerichts in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig:

[9] 1. Nach der Rechtsprechung ist das Erlegte insbesondere dann einer Partei auszufolgen, wenn alle Erleger und Erlagsgegner zustimmen (RS0033517). Eine fehlende Zustimmung kann durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil auf Zustimmung zur Ausfolgung ersetzt werden (RS0033517 [T3, T7, T9, T12, T15]).

[10] 2. Die Erleger beantragten die Rückzahlung des erlegten Betrags (was entgegen der Ansicht des Erlagsgegners einschließt, dass sie der Rückzahlung des erlegten Betrags zustimmen). Der einzige Erlagsgegner ist aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils schuldig, der beantragten Ausfolgung zuzustimmen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der erlegte Betrag sei daher den Erlegern auszufolgen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.

[11] 3. Der vom Erlagsgegner behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach der Erleger den Erlag nicht mehr widerrufen kann (RS0033540), liegt nicht vor: Eine Ausfolgung des Erlegten an den Erleger, die darauf gründet, dass ihr alle Parteien des Erlagsverfahrens zugestimmt haben (und sei es aufgrund eines gegen sie erwirkten rechtskräftigen Urteils), ist kein (einseitiger) Widerruf des Erlags.

[12] 4. Da bereits diese Begründung den Ausfolgungsbeschluss selbständig trägt, wirft die Kritik des Erlagsgegners an der weiteren Begründung des Rekursgerichts – inhaltlich im Wesentlichen: die dem Erlag zugrunde liegende Forderung des Erlagsgegners gegen die Erleger bestehe nicht (mehr) zu Recht – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (vgl RS0118709 [insb T3]).

[13] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf § 78 AußStrG. Die Erleger haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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